OLG Koblenz zum standardisierten Messverfahren: Wir wollen es bitte (scheinbar) genauer!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.11.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2190 Aufrufe

Eine komische Entscheidung. Ich dachte immer, dass ein standardisiertes Messverfahren nur dann gegeben ist, wenn das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung in geeichtem Zustand genutzt wird. Für das OLG Koblenz scheint das nicht so klar zu sein. Im Ursprung hatte der BGH entschieden:

 

Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, kann es hier grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Einer Angabe des verwendeten Gerätetyps bedarf es dagegen nicht.

e) Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Gesteht der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, so bedarf es nicht einmal der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte (vgl. auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1993, 167).

BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92

 

Natürlich muss sich der Tatrichter von der Richtigkeit der Messung überzeugen, er muss Sie aber eben nicht dezidiert darlegen. Auch verlangt der BGH keine Floskeln, wie etwa "setzte die Polizeibeamtin X das Messgerät A in gültig geeichtem Zustand entsprechend der Bedienungsanleitung ein." 

 

Das OLG Koblenz sieht trotzdem einen Rechtsfehler des Tatrichters, wenn dieser die BGH-Rechtsprechung umsetzt. Leider erklärt das OLG mir nicht plausibel, warum es das so macht:

 

Ist bereits weder dem Tenor noch den Urteilsgründen zu entnehmen, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde, müssen die Urteilsgründe bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2014 - 2 SsBs 22/14 - zitiert nach juris). Daran fehlt es hier.

OLG Koblenz Beschl. v. 11.10.2018 – 1 OWi 6 SsBs 129/18, BeckRS 2018, 25540

 

 

Ich finde das unglücklich! Macht aber nichts. Kolleginnen und Kollegen im Bereich des OLG Koblenz werden sicher zukünftig eine Floskel o.g. Inhaltes in ihre Urteile aufnehmen.  

 

 

 

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