Warum? Anwaltsbashing im Datenschutzrecht

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 08.11.2018
Rechtsgebiete: Datenschutzrecht4|6184 Aufrufe

Gerade komme ich aus Berlin von einer Gewerkschaftsveranstaltung zur DSGVO. Zwei Anwälte vertraten dort vor mehr als 100 staunenden Betriebsräten, dass man in Betriebsvereinbarungen zum Datenschutzrecht nichts machen könne, nicht einmal die DSGVO wiederholen. Der Zweite mahnte die hohen Bußgelder nach der DSGVO an,"4 % des Jahresumsatzes".

Das konnte ich nicht auf mir sitzen lassen und stellte die massiven Fehler meiner Vorgänger in meinem Vortrag klar. Ruhe. Doch nach dem Vortrag ging es los. Anwaltsbashing, unverschämt, eines Profs unwürdig. Beschimpfungen prasselten auf mich nieder. Offensichtlich hatte ich die Pfründe der Anwälte gefährdet. Aber soll man so einen Mist stehen lassen? Wenn Anwälte wohl wegen des Profits Unwahrheiten im Datenschutzrecht erzählen, bleibt "dem Prof" nur ein deutliches Monitum.

Lesen Sie bitte auch
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Publikation-Hr.-Hoeren.pdf
 

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4 Kommentare

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Das Problem ist natürlich der völlig abstruse Datenschutz. Es mag ja sein, dass das schon vor der EuDSGVO so gewesen ist, nur hat sich da niemand darum gekümmert. In Deutschland ist die Pressefreiheit seit der SPIEGEL-Affäre noch nie so beschädigt worden wie durch diesen Unsinn. welcher Pressefotograf traut sich denn z.B. heute noch ohne umfangreiche Rechtsberatung, Fotos einer Vielzahl von Menschen zu machen? Kindergärten, Schulen - da wird nicht mehr fotografiert. Teilweise wird inzwischen selbst bei privaten Feiern gefragt, ob man jemanden fotografieren dürfe. Vereine lösen sich auf, weil die Mitgliederverwaltung als rechtlich zu problematisch erscheint.

Mittlerweile tendiere ich dahin, dass man einzig und allein Gesundheitsdaten schützen sollte, nur in besonderen Fällen (Zeugenschutz o.ä.) auch andere Daten. Unser Land geht an Bürokratie und Rechtsschutzausdehnungenb kaputt - der Datenschutz könnte der Sargnagel sein. 

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Die DSGVO scheint eines der besten Arbeitsbeschaffungsprogramne für unterbeschaeftigte
Rechtsberater aller Art geworden zu sein. Das Chaos ist atemberaubend.

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Sehr geehrter Herr Professor Hoeren, Ihre Darstellung istäußerst kurzund knapp. Was denn sollte betreffnd Datenschutz eventuell in "Betriebsvereinbarungen" geregelt werden können? Interessant durchaus Ihre in Bezug genommenen Darlegungen in MMR 10/2018. In Art. 5 Abs,2 DSGVO lese ich aber - "Wortlaut" - nichts von "Grundsätzen". Sondern "Einhaltung des Abs. 1". § 5 Abs, 1 a) nennt "auf rechtmäßige Weise.....verarbeitet werden". Im Klammerzusatz sogar ausrücklich "Rechtmäßigkeit...)". Der Inhalt dieses Begriffs wird nun wiederum definiert in Art. 6, schon in der Überschrift ( genau die angegebenen Tatbestandsmerkmale des Art 5 Abs. 1a) wiederholend), und dann im Inhalt der Regelung Art. 6 selbst. - Erhebliche Zustimmung, auch durch hier beteiligte Debattenteilnehmer, dürfte Ihr Befund finden , wonach die DSGVO als Quelle "wirre lobbyistische Kämpfe" und viele"Änderungen" habe, so dass  die Logik der Begriflichkeit vielfach auf der Strecke " geblieben ist. Wohl wahr. Warum dann die Öffentlichkeit einer Fehlvorstellung unterliege, durch dieses Legislativprodukt ein "Bild von Datenschutz als sinnlose Erfindung Brüsseler Bürokraten" vor sich zu haben, erschließt sich jedenfalls mir nicht. - Aus der Vorlesung v. Münch, WS 1969/70,"Christliche, sozialistiche und nationalsozialistsishe Einflüsse in das Recht" hbe ich noch den Hinweis in Erinnerung, es sei eine typische Nazi-Gesetzgebungsmethode gewesen, durch  "Vorsprüche" und vorweggeschobene Erwägungen, Gründe und  Einleitungen vor dem "eigentlichen" Gesetzestext Ideologismen einzubauen und zu Papier zu verfestigen. Nun - der Legislativhobbykunsthandwerker EU hat es auf 173 solche Vorspänne gebracht. Das kritische "Bild" rundet sich also deutlich ab. - Wie wir aus gesondertem Austausch wissen  - selbst ein so recht kluger Kopf wie Dr. Wieduwilt in der FAZ hat übersehen, dass bezüglich VOM VERMIETER  angebrachter Türklingelschilder wohl die besorgte Position des Datenschutzbeauftragtenn THüringeen zutrifft. - Ihre Versuche, aus einem Nachweis durch Heranziehung englisch angeblich weicher zu verstehender Begrfflichkeit "demonstrate" etws weniger Beunrihgendes zu machen, demonstriert eher eine weitere Misslichkeit dieses Legislativprodukts: Obwohlin allen Sprachen wohl "amtlich", soll doch ausenglischer Fassung etwas sich zur Auslegung des Normgehalts in deutscher (amtlicher, verbindlicher!) Sprache ergeben?? Und dazu noch per Auslegung die 173 "Vorsprüche"??  Was denn hierzu? Da taucht haufenweise "sollen"auf. Bedeutet ds nun, dass alles soweisow urscht ist - "sollen" hat in deutscher bisher klassischer Rechtssprache eine andere Bedeutung als "müssen". Nur Soll-Vorschrift? Wenn denn schon "sollen"  -  "sollte" dann nicht ein solches Legslativprodukt in den Mülleimer geworfen werden? "Soll" man vielleicht anlassinduziert darüber nachdenken, ganz grundsätzlich . da schon englische Begriffe herangezogen werden  -  to demonstrate, dass Deutschland auch ohne derartige "Regelung" und Regelungsquelle gut leben könnte? Die herangezogenen Engländer haben das so gesehen and demonstrated, that life without such EU-regulation seems to be suitable. 

Nachklapp noch: Die Methode, auszulegen durch Heranziehung anderssprachiger Fassungen eben derselben VO , führt jedenfalls mich an Grenzen der Handhabbarkeit angesichts deutlich begrenzter Kompetenz etwa in den Sprachen Finnisch, Ungarisch, Polnisch, Tschechisch etc etc etc. Estnisch und Lettisch bitte nicht vergessen. Wie eigentlich wird in Münster bei der Einführung in die Methodenlehre der Auslegung von EU-"Recht" diese Auslegungsrelevanz auch dieser Sprachen angesetzt?  Oder gibt es da eine Lehre von der streng-adlibitorisch-subjektiv-volatilen Sprachauswahl-Auslegung je nach Sprachkompetenz des konkreten Rechtsauslegers? 

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