VG Berlin weicht vom Bundesverwaltungsgericht ab

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.11.2018
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11.07.2018 - 1 C 18.17  - die Streitfrage, ob bei einer auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten Untätigkeitsklage der Streitwert gemäß § 30 II RVG herabzusetzen ist, dahingehend entschieden hatte, dass der Streitwert bei dieser auf bloße Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage auf 2.500 EUR lediglich festzusetzen ist, folgt das VG Berlin im Beschluss vom 11.07.2018 - VG 28 K 602.17 A  - dieser Ansicht bewusst nicht. Im Rahmen der Begründung des Beschlusses setzt sich das VG Berlin mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und vertritt mit guten Gründen weiterhin die Auffassung, dass die Erhebung einer auf Bescheidung eines Asylantrages gerichteten Klage als solche keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 II RVG begründen, die eine Halbierung des Gegenstandswertes aus Billigkeit rechtfertigen würden. Wenn der Gesetzgeber eine Absenkung des Gegenstandswertes in diesen Fallkonstellationen gewollt hätte, hätte er dies in § 30 II RVG regeln können, davon habe er aber abgesehen.

Es bleibt daher abzuwarten, welche Auffassung sich in der Rechtsprechung auf Dauer durchsetzen wird.

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