Zugang einer Kündigung besser nicht durch Einschreiben

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.11.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|29799 Aufrufe

Kann die Zustellung einer Kündigung nicht dadurch bewirkt werden, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer im Personalbüro unter Zeugen übergeben wird und der Erhalt vom Arbeitnehmer quittiert wird, wird es schwierig: Die Post bietet zwei Varianten des Einschreibens an.

Beim sog. Übergabe-Einschreiben (ggf. mit Rückschein) droht die Gefahr, dass das es bei der Post niedergelegt wird und lediglich ein Benachrichtigungsschein in den Hausbriefkasten geworfen wird. Zugegangen ist dieses Einschreiben erst, wenn der Empfänger es bei der Post abholt. Von dieser Zustellungsart ist dem Arbeitgeber abzuraten, wenn es ihm auf die Wahrung einer Frist (zB § 622 BGB oder 626 Abs. 2 S. 1 BGB) ankommt.

Ferner bietet die Post seit über 10 Jahren das sog. Einwurf-Einschreiben an. Der Vorteil liegt darin, dass der Brief durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt wird. Diese Zustellart hat den Vorteil, dass der genaue Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, aufgezeichnet wird. Gleichwohl hat das Einwurf-Einschreiben die Zustellung mittels Boten nicht verdrängt. Und das aus gutem Grund. Es ist nämlich höchstrichterlich nach wie vor nicht geklärt, ob bei Vorlage von Ausgabebeleg und Datenauszug der Post ein Anscheinsbeweis anzuerkennen ist. In der Instanzgerichtsbarkeit ist kein klarer Trend erkennbar. Vor kurzem hat das ArbG Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2017 - 10 Ca 7262/16, BeckRS 2017, 120050) den Beweiswert des Einwurf-Einschreibens deutlich relativiert. In den Entscheidungsgründen heißt es: „Der Beweiswert des Einwurf-Einschreibens wird unterschiedlich beurteilt. Während z.T. davon ausgegangen wird, dass der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, dass die Sendung durch Einwurf in den Briefkasten oder durch Einlegen in das Postfach zugegangen ist, sehen andere keinen verbesserten Nachweis des Zugangs einer Kündigungserklärung durch das Einwurf-Einschreiben. Nach Auffassung der Kammer streiten für die letztere Auffassung die besseren Argumente. Eine Fehlleitung der Postsendung auch noch beim Vorgang des Einsortierens in die Zustellfächer oder bei der Entnahme bzw. beim Zutrag selbst kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit fehlen bereits gesicherte Erkenntnisse darüber, wie häufig es noch beim Vorgang des Einsortierens in die Postfächer zu Fehlern kommt. Zum anderen ist auch ein Verlust von Postsendungen noch während des Zustellvorganges selbst nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen. Anders als bei der Zustellung an einem Einfamilienhaus ist es gerade bei der Zustellung an ein Postfach oder bei großen Mehrfamilienhäusern nicht ausgeschlossen, dass der Auslieferungsbeleg ordnungsgemäß reproduziert wird und die Sendung sodann doch in das falsche Postfach bzw. den falschen Briefkasten eingeworfen wird. Soweit zum Teil vertreten wird, dass ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den Arbeitnehmer unzulässig sei stellt sich der Kammer die Frage, was der Arbeitnehmer denn vortragen soll, außer die Sendung nicht erhalten zu haben.“

Fazit: Die Zustellung durch Boten ist vor diesem Hintergrund immer noch das Mittel der Wahl!

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Immerhin existiert eine BGH Entscheidung zu dieser Thematik.

BGH, Urt. v. 27. 9. 2016 – II ZR 299/15, Rn. 33

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=76602&pos=0&anz=1

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