Nicht rechtzeitige Terminsaufhebung - Kostenfestsetzung trotz möglichem Amtshaftungsanspruch

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.11.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|22734 Aufrufe

Das OLG Schleswig hat sich im Beschluss vom 22.10.2018 - 9 W 142/18  - mit der Frage befasst, ob, wenn ein Amtshaftungsanspruch gegen Justizfiskus wegen nicht rechtzeitig erfolgter Terminsaufhebung in Betracht kommt, die erstattungsberechtigte Partei gleichwohl das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben kann oder sie insoweit zunächst auf die Verfolgung des Amtshaftungsanspruchs zu verweisen ist. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Frage, ob der erstattungsberechtigten Partei hinsichtlich der Reisekosten ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Dritten zusteht, nicht vorrangig zur Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zu klären ist. Allerdings sei zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei der Ausspruch über die Kostenfestsetzung aber von Amts wegen mit der Einschränkung einer Zahlung nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Ersatzansprüche zu verbinden.

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