BGH: Arbeitnehmerbürgschaft nicht grundsätzlich sittenwidrig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.11.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|26298 Aufrufe

Bürgschaften von Arbeitnehmern für Verbindlichkeiten ihres Arbeitgebers sind heikel und werfen Rechtsfragen auf, deren Beantwortung den ordentlichen Gerichten obliegt. In einem vor kurzem vom BGH (Urteil vom 11.09.2018XI ZR 380/16, BeckRS 2018, 26274) entschiedenen Fall war der Arbeitgeberin, eine GmbH, von der klagenden Bank zunächst ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. € zur Finanzierung von Bauvorhaben gewährt worden. Später ging es darum, ob der Arbeitgeberin, die sich in einer wirtschaftlichen schwierigen Lage befand, eine weiteres Darlehen in Höhe von 150.000 € gewährt werden könne. Die Klägerin machte zur Voraussetzung, dass ihr weitere Personalsicherheiten gestellt würden. Daraufhin übernahmen die beklagten Arbeitnehmer eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische zur Absicherung einer Darlehensschuld ihrer Arbeitgeberin. Als später das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet wurde, nahm die Klägerin die Arbeitnehmer aus den Bürgschaften in Anspruch. Diese beriefen sich auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverträge, hatten damit jedoch beim BGH keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann danach die von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für ein Darlehen des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft sittenwidrig sein, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (14.10.2003 - XI ZR 121/02, NJW 2004, 161). Eine allgemeine Regel, wonach Arbeitnehmerbürgschaften wegen Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers unabhängig von einer finanziellen Überforderung des Arbeitnehmers wegen eines Verstoßes gegen das „Leitbild“ des Arbeitsvertrags unwirksam seien, hat der Senat dabei nicht zugrunde gelegt. Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers ist – so der BGH - nicht regelmäßig sittenwidrig, wenn sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird. Denn eine private Bürgschaft werde typischerweise unentgeltlich und zur Unterstützung des Hauptschuldners in einer für diesen wirtschaftlich schwierigen Situation übernommen. Allein die Kenntnis des Gläubigers von solchen Umständen könne mithin eine Sittenwidrigkeit einer solchen Bürgschaft nicht begründen. Deswegen führe auch das naheliegende Motiv eines unentgeltlich bürgenden Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, für sich nicht zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Unabhängig davon könne die Übernahme einer Arbeitnehmerbürgschaft für einen solventen Arbeitnehmer, etwa einen gut verdienenden, leitenden Angestellten, ein hinnehmbares Risiko darstellen, das sich bei wirtschaftlicher Gesundung seines Arbeitgebers für ihn auszahlen könne. Ein solches Handeln sei von der Privatautonomie des bürgenden Arbeitnehmers gedeckt und stehe nicht in Widerspruch zu grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung. Vielmehr wäre die Vertragsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise beschnitten, wenn etwa eine Arbeitnehmerbürgschaft auch dann sittenwidrig und damit nichtig wäre, wenn der bürgende Arbeitnehmer finanziell ausreichend leistungsfähig ist oder die Haftung für einen nicht erheblichen Betrag übernommen hat. Zur Annahme der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft müsse vielmehr eine krasse finanzielle Überforderung hinzukommen. Andernfalls – bei Verzicht auf das Kriterium der finanziellen Überforderung – würde eine Besserstellung bürgender Arbeitnehmer gegenüber bürgenden nahen Angehörigen erfolgen. Dies sei nicht hinnehmbar, da das Arbeitsverhältnis regelmäßig kein von derartigen Emotionen geprägtes Näheverhältnis darstelle, wie es etwa die Ehe oder eine enge Verwandtschaft auszeichne.

 

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