Kasuistik bei der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung
von , veröffentlicht am 21.11.2018In der Rechtsprechung bildet sich immer mehr eine Kasuistik zu der Frage heraus, was „reicht“, damit eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung anfällt. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich im Beschluss vom 2.10.2018 - 6 W 83/18 - insoweit auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch dann anfällt, wenn in einem vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteivertretern geführten Telefongespräch der Vorschlag erörtert wird, die Berufung zurückzunehmen und die Kosten gegeneinander aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte erst im Beschluss vom 03.09.2018 - 3 KSt 1.18 - die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung in der Fallkonstellation bejaht, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlag des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Eine positive Tendenz in der Rechtsprechung im Umgang mit der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung scheint daher feststellbar.
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