Keine verfahrensübergreifende Bewertung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.11.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2180 Aufrufe

Dass die Tatsache, dass die Arbeitgeberin neben einem Zustimmungsersetzungsverfahren gegen den Betriebsrat gleichzeitig 20 gleichgelagerte Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, nicht zu einer Herabsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats für das anhängige und die weiteren Beschlussverfahren führt, hat das LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 30.10.2018 - 5 Ta 126/18 -  zutreffend herausgearbeitet. Die Ermittlung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG erfolge verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Bewertung wäre mit der Bemessung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar.

Da nicht stets in der Rechtsprechung die systematisch zwingend richtige Auffassung vorherrscht, dass jedes einzelne gerichtliche oder behördliche Verfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit ist, enthält der Forderungskatalog von DAV und BRAK vom März 2018 „Vorschläge zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung und Klarstellung des RVG " den Wunsch nach einer entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung in § 17 Satz 1 Nr. 1 RVG.

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Vielleicht sollte der Arbeitgeber mal über einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nachdenken, falls der ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass man weit kostengünstiger auch ein Verfahren mit 21 gleichgelagerten Anträgen hätte einleilten können.

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