VG Köln: StreamOn-Angebot der Telekom verstößt gegen Grundsatz der Netzneutralität

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 21.11.2018
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtTelekommunikationsrecht1|2487 Aufrufe

Das VG Köln hat den Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt „StreamOn“ abgelehnt.

Das VG Köln stützt mit seinem Beschluss (Beschl. v. 20.11.2018 - Az. 1 L 253/18) die Ansicht der Bundesnetzagentur, wonach das „StreamOn“-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße und weshalb die Bundesnetzagentur die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung untersagte.

Die Kölner Richter sind der Ansicht, dass der Grundsatz der Netzneutralität Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichte, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Nach Auffassung des VG stehe diese Drosselung auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Zudem stehe die derzeitige Ausgestaltung aus Sicht des Gerichts auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet. Die Telekom kündigte gegenüber dem Onlineportal Golem an, Beschwerde beim OVG Münster einzulegen.

 

Die Pressemitteilung des VG Köln finden Sie hier. Den Artikel von Golem finden Sie hier.

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