BAG: Amazon muss Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz hinnehmen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.11.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3628 Aufrufe

Höchstrichterliche Entscheidungen zum Arbeitskampfrecht sind eher selten, erfreuen sich dann aber besonderer Aufmerksamkeit und sind meist hoch umstritten. Ein weiteres Beispiel hierfür liefert die neueste Entscheidung des 1. Senats des BAG (20.11.2018 - 1 AZR 189/17 – PM 62/18).

Der zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Online-Händler Amazon betreibt in der Nähe von Pforzheim in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein großes Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von Amazon gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde Amazon an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft Verdi baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.

 

Mit seiner Klage verlangte Amazon derartige Aktionen künftig zu unterlassen, hatte aber damit in letzter Instanz keinen Erfolg. Das BAG fasst die Begründung hierfür in seiner Pressemitteilung wie folgt zusammen: „Im konkreten Fall ergibt die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen hat. Angesichts der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.“

Die Entscheidung steht in einem gewissen Kontrast zu der bisherigen Rechtsprechungslinie des BAG. So hieß es noch in einem Urteil des BAG vom 25.10.2013 (NZA 2014, 319) zum Streikaufruf im Intranet: „Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Diese haben dazu ihre personellen und sächlichen Mittel einzusetzen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.“ So absolut will das BAG das jetzt nicht mehr verstanden wissen. Viel spricht allerdings dafür, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auch den konkreten örtlichen Gegebenheiten geschuldet ist. Medienberichten zufolge hat die Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, gesagt, dass dies „kein Freibrief für jedwede gewerkschaftliche Aktion“ sei. Sie soll betont haben, dass im konkreten Fall der Arbeitgeber eine kurzzeitige, situative Inanspruchnahme geringer Flächen des Firmenparkplatzes hinzunehmen habe.

Während Verdi die Entscheidung begrüßte und von einem „Riesenerfolg“ sprach, ließ Amazon offen, ob gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt werde.

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1 Kommentar

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Nun, also wenn dies "rechtens" ist - so muss Frau Dr. M in Zukunft "eine kurzzeitige, situative Inanspruchnahme geringer Flächen des" Bundeskanzleramts hnnehmen,  wenn irgendjemand bei Ausübung eines Grundrechts, zB Art. 5 GG, meint, sie höre sonst nicht genau genug hin?

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