Viel Arbeit für Nichts …

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.11.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|18235 Aufrufe

Auf diesen Gedanken kommt man, wenn man das Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.11.2018 - 2 U 76/16 liest. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Gegners einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt und auch noch dort für seinen Mandanten Prozesskostenhilfe beantragt. Das OLG Zweibrücken stellte sich in der Entscheidung jedoch auf den Standpunkt, dass das Tätigwerden des Berufungsanwalts, der im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Gegners einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt und vor dem Bundesgerichtshof für die Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, zum Rechtszug gehört und ohne besondere Vereinbarung weder eine Verkehrsanwaltsgebühr, noch eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe oder für sonstige Einzeltätigkeiten auslöst.

 

Auf dem Hintergrund dieser Entscheidung wird deutlich, dass in derartigen Grenzfällen von Seiten des Anwalts eindeutig auf eine ausdrückliche Beauftragung geachtet werden muss, da sowohl die Auswahl eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auch wenn es nur um die Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen geht, nicht ohne jeglichen Aufwand und Risiko für den Anwalt sind.

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