Die Hoffnung des LG Baden-Baden - und die Akteneinsicht per Gegenvorstellung!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.11.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|18643 Aufrufe

Wow - das ist schon ein echter Erfolg für die Verteidigerin. Da hatte das AG offenbar im "ersten Aufguss" die Beschwerde zurückgewiesen (genauer lässt sich das nicht aus dem Beschluss erkennen). Dann gab es eine Gegenvorstellung. Meist bleiben solche Rechtsbehelfe ohne Erfolg. Hier aber nicht. Und die Begründung des LG ist dann der "Hammer": Man hofft auf eine großzügigere Rechtsprechung des zustänigen OLG. Na ja...erstmal muss dafür die Verfahrensrüge richtig hinbekommen werden...und irgendwie sind die OLGe deutschlandweit da ja gar nicht so großzügig...

 

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger:
Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous, Gz.: 5823

wegen Ordnungswidrigkeit

hier: Beschwerde des Betroffenen …

hat das Landgericht Baden-Baden – 2. Strafkammer (Große Strafkammer) – durch die unterzeichnenden Richter am 14. September 2018 beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer vom 10.09.2018 dahingehend abgeändert, dass die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen wird, die Daten derjenigen Messreihe, die den laut Bußgeldbescheid begangenen Verkehrsverstoß des Betroffenen erfasst hat, – ggf. in anonymisierter Form – der Verteidigung zugänglich zu machen.

Die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens und die in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden – ebenfalls in Abänderung des Beschlusses vom 10.09.2018 – der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des OLG Karlsruhe – B. v. 12.01.2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17 -, wonach es Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) sei, dass dem Betroffenen auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötige, zur Verfügung zu stellen seien, nötigt die Kammer trotz der damit verbundenen Erschwernisse für das Verfahren, ihre Entscheidung – mit der entsprechenden Kostenfolge (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO analog) – entsprechend dem Tenor abzuändern, da zu erwarten ist, dass das OLG Karlsruhe als zuständiges Rechtsbeschwerdegericht die genannte, explizit nur auf die Bedienungsanleitung eines Messgeräts bezogene Rechtsprechung angesichts deren allgemeiner Formulierung auch auf die Bereitstellung von Messdaten erstrecken wird. Dem Schutzinteresse der von der Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer kann durch Anonymisierung ihrer Daten Rechnung getragen werden.

LG Baden-Baden, Beschluss vom 14.09.2018 – 2 Qs 104/18

 

Entnommen aus dem Blog "verkehrsrecht.gfu.com". Zu finden hier

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