Vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar
von , veröffentlicht am 30.11.2018Die Realisierung des nicht anrechenbaren Anteils der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr macht in der Praxis wenig Probleme, wenn man sie eingeklagt hat und der Rechtsstreit durch Urteil endet. Schwieriger wird es, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich endet. Das OLG Bamberg hat sich um Beschluss vom 26.4.2018 - 4 W 41/18 mit der Frage auseinandergesetzt, wann bei einem Vergleich auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren in die Kostenfestsetzung einbezogen werden können. Es hat sich auf den insoweit großzügigen Standpunkt gestellt, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, dass im Vergleich die Geschäftsgebühr eindeutig beziffert wird, sondern ausreichend ist auch bereits eine Einigung über den Gebührensatz und den Gegenstandswert.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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