Baulärm goes BGH?

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 02.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht1|16943 Aufrufe

Ob Baulärm, produziert von einer benachbarten Großbaustelle, zur Mietminderung berechtigt, ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.4.2015 (BGH NZM 2015, 481) sehr zweifelhaft geworden. Maßgeblich ist danach, ob die Parteien im Mietvertrag zu der späteren Lärmbeeinträchtigung irgendetwas vereinbarten. Ist dies, wie üblich, nicht der Fall, so sollen die Maßstäbe des § 906 BGB im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung entscheiden. Minderungsansprüche gibt es danach (nur) noch dann, wenn der Vermieter als Eigentümer selbst Unterlassungs- oder Ausgleichsansprüche gegen den Störer hätte (vgl. zu alledem schon Selk, NZM 2015, 855; Meyer-Abich, NZM 2018, 427).

Hoch umstritten ist, wer für die Frage, ob die Kriterien einer wesentlichen bzw. ortsüblichen Beeinträchtigung greifen, im Verhältnis Mieter/Vermieter darlegungs- und beweisbelastet ist. Das LG München I hat nun in einer weiteren Entscheidung an seiner Auffassung (Beweislast trägt der Vermieter) festgehalten (vgl. bereits u.a. LG München I, NZM 2016, 237) und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (LG München I, Urt. v. 15.11.2018, 31 S 2182/18, BeckRS 2018, 29766). Ob die Revision schon eingelegt worden ist, ist hier noch nicht bekannt. Es ist sowohl aus anwaltlicher als auch aus richterlicher Sicht zu wünschen, dass dies geschieht - zuviel hängt davon ab, was wer in einer solchen Situation darlegen und beweisen muss. 

Aus meiner Sicht spricht nach wie vor viel dafür, dass die Darlegungs- und Beweislast der Mieter trägt. Akzeptiert man die Entscheidung des BGH vom 29.4.2015 und denkt man diese in der Konsequenz fort, so ist dies nur die logische Folge: der BGH hat wiederholt angemerkt, dass die Kriterien des § 906 BGB schon im Rahmen des Mangelbegriffes zu prüfen sind (und nicht etwa bei der Frage, ob ein Ausschluss vom Minderungsrecht - das der Vermieter zu beweisen hätte - gegeben ist), vgl. etwa BGH NJW 2015, 2181 Rn 42.  Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mangels jedoch muss der Mieter darlegen und beweisen, in der Konsequenz dann also auch die Tatbestandsmerkmale des § 1004 bzw. § 906 BGB (inzident im Verhältnis Vermieter/Störer). 

Mit Spannung ist also das Verhalten der Prozessbeteiligten - hier des unterlegenen Vermieters - abzuwarten (Revision eingelegt?).

 

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1 Kommentar

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Solche Verhältnisse rufen danach , entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Beiladung im Dreiecksverhältnis einheitlich mit Wirkung für und gegen alle entscheiden zu werden.Die bisherige Sandwichlösung, eine Partei zwischen die Mahlsteine zweier divergenter Gegner zu prssen, überzeugt nicht. Es ist entweder eine Belästigung hinzunehmen oder nicht. Die Streitverkündung erübrigt das nicht hinlänglich.

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