Praktisch: Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG schaut sich das OLG die Akte selbst an!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.12.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|20808 Aufrufe

Wird gegen ein OWi-Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, so ist (pauschal betrachtet) nach Sachrüge ausschließlich die Urteilsurkunde Gegenstand der Prüfung des OLG. Die Akte an sich liest das OLG zwar, führt aber keine Richtigkeitskontrolle des Urteils hieran durch. Hierfür ist dann ggf. die Verfahrensrüge zu nutzen. Im Beschlussverfahren ist das anders - da kann sogar die Geschwindigkeit anhand des Akteninhaltes vom OLG ermittelt werden:  

 

Abgesehen davon steht dem Senat, da das Amtsgericht durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden hat, bei der er Überprüfung auf die Sachrüge der gesamte Akteninhalt offen. Der Grundsatz, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage gebunden ist, gilt im Beschlussverfahren nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2016 - III-4 RBs 320/15 - juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. November 2001 - 2 Ss OWi 51/02 -, NStZ-RR 2002, 219; KK/OWiG-Senge, 5. Aufl., § 72 Rn. 58 und Rn. 76). Der Senat ist daher in der Lage, anhand der Akten zu überprüfen, dass ausweislich des Messfotos (Bl. 6 d.A.) die gemessene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 152 km/h betrug.

OLG Celle Beschl. v. 8.11.2018 – 3 Ss(OWi) 190/18, BeckRS 2018, 29509

 

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