BGH stärkt Rechte der Pflichtteilsberechtigten beim notariellen Verzeichnis

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 05.12.2018
Rechtsgebiete: Erbrecht3|3259 Aufrufe

Nach folgender Maßgabe hat lt. BGH vom 13.9.2018 ein Notar den Nachlassbestand innerhalb der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB selbst zu ermitteln und festzustellen: „Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (…).“ Demzufolge ist die Sichtweise des Pflichtteilsberechtigten, der schließlich Gläubiger ist, maßgeblich. Für den Pflichtteilsberechtigten haben die vorbereitenden Ansprüche nach § 2314 BGB eine besondere Bedeutung, da der historische Gesetzgeber diese zur Linderung der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten geschaffen hat. Dieser ist schließlich für die Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, aus denen sich die Höhe seiner Zahlungsansprüche ergeben.

Zudem hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.9.2018 (Az. I ZB 109/17 - BeckRS 2018, 28289) entschieden, dass bei der eigentlichen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses der Erbe nicht anwesend sein muss, zumindest wenn dieser zuvor bei dem Notar persönlich erschienen ist und Angaben zum Nachlass gemacht hat. Dann habe der Erbe seiner Mitwirkungspflicht genügt. Wenn hingegen weiterer Aufklärungsbedarf besteht, kann das persönliche Erscheinen vor dem Notar erforderlich werden.

Auf den ersten Blick ist es überraschend, dass der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, da für Erbstreitigkeiten der IV. Zivilsenat zuständig ist. Der Geschäftsverteilungsplan hat aber dem I. Zivilsenat die Rechtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen u. a. zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO) zugewiesen.

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3 Kommentare

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Sehr geehrterHerr Kollege Horn, wenn Sie wenigstens auf das Aktenzeichen zurückgegriffen hätten, wäre vielen sicherlich mehr geholfen...

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Möglicherweise haben wir hier den Fall der Umkehrung des beck-Verlag'schen Löschens. Entweder ist das AZ nachträglich nach5.Dez. 12:07 Uhr hinugefügt worden - oder die erbetene Hilfreichung war vorhanden. Im Text lese ich das Az. Es ist auch richtig - durch Eingabe per google bekommt man beim BGH die Entscheidung. - Lebenssachverhalt hübsch: eine Dame möchte nicht mit dem Bankert des Verflossenen konfrontiert werden. Wie auch anderweitig im "richtigen Leben". Ob wirklich nach de Maiziere oder Seehofer das Handgeben zur deutschen Kultur gehört? Ein Herr oder eine Dame von Stand braucht doch nicht jede Hand zu ergreifen, die sich aus dem niederen Volk ihr entgegenstreckt. Der Ranghöhere befndet, wem er geruht, seine Hand zu reichen. Das dürfte auch in der Kirche gelten. Einem Verkehrsoberlehrer, der in Richtung auf mich redete, habe ich einmal vorgehalten: "Habe ich Ihnen eigentlich die Erlaubnis gegeben,  mich anzusprechen?" Verdutztes Schweigen folgte. Merke: Grundgesetzliche Meinungsfreiheit bedeutet nicht Aufdringungsfreiheit. - Das notarielle Nachlasssverzeichnis ist  schon so ein Ding. Man erwäge, er müsste eine größere Bibliothek oder Aktensammlung durchgehen. Immerhin könnte der Erblasser ja einen Geldbetrag, eine wertvolle Inkunabel oder einen Wiegendruck dahineingelegt haben.

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