Regelfahrverbot am Bahnübergang: Kein Augenblicksversagen bei langsamen Heranfahren bei gleichzeitigem Lichtsignal
von , veröffentlicht am 06.12.2018Regelfahrverbote bei Bahnübergangsverstößen sind nicht so ganz häufig und daher auch dogmatisch noch nicht bis in alle Details aufgearbeitet. Ich hatte dazu auch mal einen Aufsatz geschrieben in NZV 2010, 602. Das OLG Hamm musste nun zu der Möglichkeit eines Augenblicksversagens Stellung nehmen und meinte dazu:
Die erhobene Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ebenfalls nicht auf. Die insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Überquerens des Bahnübergangs unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl gelbe Lichtzeichen gegeben wurden.
Das Urteil leidet weder an einem Darstellungsmangel noch ist die seitens des Amtsgerichts Coesfeld vorgenommene Beweiswürdigung, gerade in Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen auch der Betroffene nach der Aussage des Zeugen X spontan geäußert habe, „nur bei Gelblicht gefahren zu sein“, nicht zu beanstanden. Dass eine Gewaltbremsung nicht erforderlich gewesen ist, ergibt sich hingegen bereits daraus, dass nach der dargestellten Aussage des Zeugen Kösters der Betroffene mit lediglich geringer Geschwindigkeit auf den Bahnübergang zugefahren ist. Insoweit kann auch von einem Augenblicksversagen nicht ausgegangen werden.
OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2018 – III-4 RBs 313/18, BeckRS 2018, 28081
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenSW kommentiert am Permanenter Link
Einen Grund für die Veröffentlichung des Namens des Zeugen gibt es nicht oder?
Da wäre wohl ein Hinweis an die beck-Redaktion sinnvoll.
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Oh - das stimmt. Ist mir gar nicht aufgefallen...da ist wohl die Anonymisierung durch das Gericht nicht richtig erfolgt.