Aufrechnung gegen den Kostenersatzanspruch im Rahmen der Beratungshilfe möglich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.12.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2537 Aufrufe

Dass die Beratungshilfevergütung nicht gerade üppig ist, dürfte unstreitig sein. Umso erfreulicher ist die Regelung des § 9 BerhG, wonach dann, wenn der Gegner verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen hat, wobei der Anspruch auf die Beratungsperson übergeht. Aber was ist, wenn der zum Kostenersatz verpflichtete Gegner noch einen Anspruch gegen die Beratungsperson hat? Aufrechnung? Diese Frage hat das LSG Hessen im Urteil vom 16.11.2018 - L 7 AS 330/17 entschieden und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Aufrechnung möglich ist. Nach dem LSG Hessen gelten die Regelungen der §§ 406, 412 BGB auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 BerhG uneingeschränkt.

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