Der Bayernfan und der Eigenbedarf - zu BGH v. 23.10.2018, VIII ZR 61/18

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 11.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht157|26266 Aufrufe

Berufungskammern machen eher selten Fehler - aber wenn dies geschieht und sie dann auch noch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH aufgehoben werden, ist dies besonders bemerkenswert.

Das LG München I hatte, anders als die Vorinstanz, dem Vermieter den Eigenbedarfswunsch nicht "abgenommen" und der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichtete Klage des Mieters stattgegeben. Während das AG allerdings noch Zeugen zur Frage der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens vernommen hatte, wählte das LG den einfachen Weg und gab der Klage des Mieters ohne jede Beweisaufnahme statt. 

Anlass war sicherlich, dass nach der Aktenlage der Eigenbedarfswunsch zumindest ungewöhnlich war: die Vermieter, in Österreich wohnend, kamen ab und zu vor allem zu familiären und kulturellen Ereignissen (u.a. Heimspielen des FC B....) nach München und bewohnten dort im eigenen Haus im Erdgeschoss bereits eine Wohnung, hatten nun aber die etwas größere im 5. Obergeschoss gekündigt, in der die Mieter wohnten. Zudem hatten sich die Parteien schon in den vergangenen Jahren mit Strafanzeigen überschüttet und zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt. Vor diesem Hintergrund meinte das LG München I, der Eigenbedarfswunsch sei nicht vernünftig und nicht nachvollziehbar.

Anders der BGH (NZM 2018, 988): ohne erneute Beweisaufnahme hätte das Landgericht gar nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen dürfen. Zudem seien die Motive der Vermieter durchaus nachvollziehbar. Eine andere Frage sei, ob der Nutzungswunsch wirklich ernsthaft verfolgt werde oder ob man nicht einfach einen unliebsamen Mieter "loswerden" wolle. Das aber sei Tatfrage und Gegenstand der Beweisaufnahme. Beide Aspekte dürfe man nicht vermengen, wie es aber das Landgericht getan habe. Der BGH verwies die Sache daher an einer andere Kammer des LG München I zur erneuten Verhandlung zurück.

Der Beschluss des VIII. Zivilsenats ist konsequent und im Ergebnis zutreffend. Tatsächlich stellt die Nichtdurchführung der gebotenen Beweisaufnahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vermieters gem. Art. 103 I GG dar, da das Landgericht nicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen durfte, ohne sich ein erneutes Bild von den Zeugen zu machen. Nun meinte das Landgericht zwar im Ergebnis, dies sei nicht notwendig, da schon nach dem Vortrag der Vermieter von einem Selbstnutzungswunsch angesichts des fortgeschrittenen Alters der Vermieter und weiterer Umstände nicht die Rede sein könne. Geht man jedoch wie der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Selbstnutzungswunsch grundsätzlich zu akzeptieren ist, sofern nicht evident ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege, kommt man um eine Beweisaufnahme (zu den Problemen und Fehlern vor allem der Amtsgerichte bei Eigenbedarfskündigungen s. Selk, NZM 2018, 978ff) nicht herum. Eine andere, von den Instanzen nicht erörterte Frage ist allerdings, ob das Tatbestandsmerkmal des "Benötigens" gem. § 573 II Nr.2 BGB nicht von den Gerichten nach wie vor zu extensiv ausgelegt wird: ob ein solcher Vermieter wie im Münchener Sachverhalt die Wohnung wirklich "benötigt", also "auf" die Wohnung nach dem üblichen Sprachgebrauch des Wortes "angewiesen" ist, sie "nicht entbehren" kann, erscheint zweifelhaft. Zwar geht die h.M. davon aus, dass "benötigen" nicht "dringend benötigen" bedeutet. Die Wortlautgrenze wird allerdings m.E. hier überstrapaziert.

 

 

 

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157 Kommentare

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Quatsch. Sie reden Unsinn und haben von Recht, incl. Verfassungsrecht, so wenig Ahnung, wie eine Kuh vom Eierlegen!

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Da bin ich in der Systematik verrutscht! Die Erwiderung gilt Würdinger und nicht AB. Entschuldigung!

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Nun, drei glasklare Grundrechtsverstöße (gesetzlicher Richter, objektives Willkürverbot, Gehörsverletzung) macht zusammen ein Blatt aus Karlsruhe. Natürlich ist das schlichtes Unrecht, was sonst?  

Was Sie "drei glasklare Grundrechtsverstöße" nennen, sind nichts anderes als Würdingers Irrtümer. Nicht jeder Irrtum Würdingers ist aber ein Grundrechtsverstoß, ansonsten gäbe es so viele Grundrechtsverstöße wie Schmeißfliegen. Ich warte nur darauf, bis Würdinger beim BVerfG wegen angeblicher "Dysfunktionalität" des BVerfGG die Anwendung der VwGO fordert, damit man ihm künftig "Gelegenheit zur Nachbesserung" gibt und auch er einmal einen Prozess gewinnen kann...

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Ablehnungsgesuch

Landgericht München I

15. Zivilkammer

Prielmayerstraße 7

80316 München                      vorab per Fax 5597 2991

15 O 764/20

Alexander Würdinger ./. Freistaat Bayern

Hier: Ablehnungsgesuch

München, den 29. Januar 2020

Ich lehne hiermit den Vorsitzenden Richter Dr. Tholl wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Vorsitzende Richter Dr. Tholl hat sich in den drei Verfahren 15 O 13259/12, 15 O 16154/13 und 15 S 8616/18 jeweils einer Rechtsbeugung strafbar gemacht.

 

Begründung

 

I. Urteile der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014, Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13

Ich habe in derselben Sache in zwei aufeinander folgenden Verfahren einen Amtshaftungsprozess gegen den Freistaat Bayern geführt. Die beiden Urteile der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014 (Az. 15 O 13259/12 und 15 O 16154/13) stellen jeweils eine gemeinschaftliche Rechtsbeugung i.S.d. §§ 339, 25 II StGB dar. Diese beiden Urteile sind nämlich in mehreren Punkten evident inhaltlich grob falsch. Vor allem hat die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I in beiden Urteilen die Tatsache ignoriert, dass der klägerische Vortrag zur Nichtlektüre der Gerichtsakten von Anfang an unstreitig war: Der beklagte Freistaat Bayern ist in den beiden nacheinander geführten Verfahren dem klagebegründenden Vortrag in keiner Weise inhaltlich substantiiert entgegengetreten. Der klagebegründende Vortrag hätte deshalb den beiden Urteilen vom 9.1.2013 und vom 25.6.2014 als unstreitiger Sachverhalt zugrunde gelegt werden müssen. Auf dieser Grundlage hätte also der Amtshaftungsklage gegen den beklagten Freistaat Bayern in beiden aufeinander folgenden Verfahren zwingend stattgegeben werden müssen.

Schließlich legte ich - unterfüttert mit zahlreichen Zeugenbeweisangeboten - ausführlich dar, auf welche Weise ich den Vorprozess gewonnen hätte. Keiner der von mir angebotenen Zeugen wurde jemals vernommen. Vielmehr nahm die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I ohne jede Beweisaufnahme zu meinen Lasten an, ich hätte den Vorprozess sowieso verloren. Die Amtshaftungskammer des Landgerichts München I wies die Klage sodann mit der Begründung ab, ich hätte die haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung (Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten) und Schadenseintritt (Verlust des Vorprozesses) nicht bewiesen. Über meine - offensichtlich begründete - Grundrechtsrüge der Gehörsverletzung gingen der BayVerfGH, das BVerfG und der EGMR hinweg.

II. Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18

Der Sachverhalt dieses Mietprozesses lag eigentlich recht einfach und übersichtlich: Die Mieter hatten die teuer und aufwendig gestalteten Wände der Wohnung - selbstverständlich ohne Wissen der Vermieterin - mit einfacher weißer Farbe übermalt. Die Vermieterin klagte auf Schadensersatz. Das Gericht gab den Mietern Recht.  Gegen diese rechtskräftige Entscheidung argumentiere ich in meinen beiden VBn zum BVerfG und zum BayVerfGH im wesentlichen wie folgt:

Alle drei Gründe sind, jeweils unabhängig voneinander, kausal für den Beschluss des Gerichts vom 8.11.2018. Diese drei Gründe sind

  • Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV

  • Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür, Art. 3 I GG, Art. 118 I BV und schließlich

  • Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV. Im einzelnen:

1.) Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV

Ich hatte mit Schriftsatz vom 2.11.2018 ein neuerliches Ablehungsgesuch gestellt. Dieses war auf neue Tatsache gestützt. Das Ablehnungsgesuch vom 2.11.2018 stützte ich u.a. auf die Unrichtigkeit der Entscheidung des BayVerfGH vom 22.10.2018, Vf. 74-VI-17. Dieses betrifft die Strafbarkeit des abgelehnten Richters. Es liegt also neuer Tatsachenvortrag bezüglich des neuerlichen Ablehnungsgesuchs vor.

Es bestand ein Handlungsverbot des abgelehnten Richters, § 47 I ZPO. Der abgelehnte Richter musste mit weiteren Amtshandlungen abwarten, bis über das Ablehnungsgesuch rechtskräftig entschieden sein würde. Gegen dieses Handlungsverbot hat der abgelehnte Richter durch seine Mitentscheidung über den Beschluss vom 8.11.2018 verstoßen.

Das Gericht war also bei seiner Beschlussfassung vom 8.11.2018 nicht vorschriftsmäßig besetzt. Denn an der Beschlussfassung vom 8.11.2018 wirkte der abgelehnte Richter mit, was aber, wie gezeigt, offensichtlich unzulässig war. Es liegt also ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG, Art. 86 I 2 BV vor.

Dieser Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist auch für den Beschluss vom 8.11.2018 kausal. Es lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass der Beschluss vom 8.11.2018 anders ausgefallen wäre, hätte der abgelehnte Richter nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt.

2.) Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür, Art. 3 I GG, Art. 118 I BV

Der Beschluss vom 8.11.2018 beruht lediglich auf zwei Sätzen:

Eine substantielle Beschädigung des Mietobjekts ist allein durch das Überstreichen der Wände mit weißer Farbe nicht gegeben. Eine solche läge nur dann vor, wenn tatsächlich in die Substanz der Wände eingegriffen worden wäre und nicht lediglich in die Dekoration.“

Das Gericht verletzt damit die Vorschrift des § 303 II StGB i.V.m. § 823 II BGB. § 303 II StGB lautet:

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Der Gesetzgeber hatte seinerzeit mit der Schaffung des „Graffiti-Bekämpfungsgesetzes“ im Jahr 2005 gerade diejenigen Fälle gesetzlich regeln wollen, in denen bis dahin die Substanzverletzung der beschädigten Sache in Rede stand. Seit der Schaffung des „Graffiti-Bekämpfungsgesetzes“ im Jahr 2005 ist jedoch die Rechtslage eindeutig, weil gesetzlich geregelt. Es kommt daher nach der expliziten gesetzlichen Regelung seit 2005 auf eine „Substanzverletzung“ nicht mehr an.

Danach haben sich die Beklagten durch das Übermalen der Wände nicht nur zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht, sondern sich darüber hinaus auch noch strafrechtlich wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Das Gericht stützt sich in seinem Beschluss vom 8.11.2018 ersichtlich auch gar nicht mehr auf seinen Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018. Der Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018 wurde auch durch meinen Schriftsatz vom 27.8.2018 gänzlich widerlegt. Eine Befassung mit dem Vorgängerbeschluss vom 7.8.2018 ist deshalb nicht notwendig.

Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 303 II StGB i.V.m. § 823 II BGB begründet den Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür i.S.d. Art. 3 I GG, Art. 118 I BV.

Dieser Verstoß ist auch für den Beschluss vom 8.11.2018 kausal: Hätte das Gericht nicht die explizite gesetzliche Vorschrift, nach der der Klage zwingend stattzugeben war, missachtet, hätte das Gericht auf der Grundlage der verletzten Vorschrift der Klage stattgeben müssen.

3.) Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV

Das Gericht hat weder

a) das angebotene Sachverständigengutachten erholt

b) noch die als Zeugen angebotenen  Nachbarn 

c) noch die als Zeugin angebotene Maklerin vernommen.

Das Gericht hat vielmehr keinerlei Beweisaufnahme vorgenommen. Ich habe indes bezüglich aller drei vorstehenden Beweisangebote jeweils das Beweismittel und das Beweisthema exakt beschrieben. Zudem habe ich jeweils, bezüglich aller drei vorstehenden Beweismittel, exakt die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas beschrieben. An einer Beweisaufnahme führte deshalb vernünftigerweise überhaupt kein Weg vorbei.

Die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme begründet deshalb den Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG, Art. 91 I BV.

Die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme ist auch für den Beschluss des Gerichts vom 8.11.2018 kausal, weil nicht auszuschließen ist, dass die Erholung des Sachverständigengutachtens und die Vernehmung der Zeugen das Gericht zu einer anderen Entscheidung, als im Beschluss vom 8.11.2018 niedergelegt, veranlasst hätte. 

4.) Zivilrechtliches Ergebnis

In zivilrechtlicher Hinsicht endete die ganze Geschichte damit, dass vom BVerfG das übliche Blatt kam. Vom BayVerfGH werden dann irgendwann noch die üblichen 15 Seiten Klamauk kommen. Ich habe auch schon dem Gegenanwalt zu seinem schönen Erfolg gratuliert. Nachdem mich das BVerfG also bereits in dem Fall 1 BvR 183/19 (VB gegen den Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18) - eigentlich einem harmlosen Mietrechtsfall -  konsequent um mein Recht betrogen hat, wüsste ich nicht, warum das BVerfG in den Fällen meiner Strafanzeigen gegen Münchner Richterkollegen wegen Rechtsbeugung anders verfahren sollte.

5.) Strafanzeige

Ich habe am 9.1.2019 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet. Das Gericht hat nämlich das Kunststück fertiggebracht, eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung zu zimmern, die sowohl in prozessualer Hinsicht (kein gesetzlicher Richter, Gehörsverletzung) als auch in materiellrechtlicher Hinsicht (Ignorieren der Anspruchsgrundlage § 303 II StGB i.V.m. § 823 II BGB) krachend rechtswidrig ist. Die StA München I hat indes unter dem Az. 120 Js 103706/19 mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Anfangsverdacht ohne weitere Begründung verneint und deshalb die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Ich habe deswegen am 22. Januar 2019 Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen zum OLG München gestellt.

6.) Gegen den Beschluss des OLG München vom 15.2.2019, Az. 2 Ws 100/19 KL erhob ich am 26. Februar 2019 Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO und am 6. März 2019 Verfassungsbeschwerde zum BVerfG und zum BayVerfGH.

  1. Schluss

Ich bitte, dem Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Tholl stattgeben zu wollen.

Mein Schriftsatz vom 17. Februar 2020 lautet:

Herr Dr. Tholl hat mit Datum vom 3. Februar 2020 (bei mir eingegangen am 10. Februar 2020) eine Dienstliche Stellungnahme abgegeben. Allein schon angesichts der extrem kurzen Bearbeitungsdauer habe ich den Eindruck, dass sich Herr Dr. Tholl an die drei Verfahren 15 O 13259/12, 15 O 16154/13 und 15 S 8616/18, in denen er sich jeweils einer Rechtsbeugung strafbar gemacht hat, selbst noch sehr genau erinnern kann.

Herr Dr. Tholl bestätigt in seiner Dienstlichen Stellungnahme, an den drei Verfahren 15 O 13259/12, 15 O 16154/13 und 15 S 8616/18 in seiner Eigenschaft als Vorsitzender Richter mitgewirkt zu haben und tritt dabei dem Vorwurf der Rechtsbeugung in keiner Weise entgegen. Da bei der Besorgnis der Befangenheit bekanntlich die Sichtweise des Antragstellers maßgeblich ist, bitte ich, dem Ablehnungsgesuch gegen Herrn Dr. Tholl stattgeben zu wollen.

Ich verlasse mich jetzt einfach mal darauf, dass die Administratoren, die das immer tun, Würdingers Unfug von sich aus löschen und erspare mir eine Erwiderung, die dann auch nur gelöscht werden würde. Es ist unglaublich, mit welcher Penetranz Würdinger das Hausrecht des Beck-Verlags mißachtet, der seinen Unsinn täglich des Öfteren immer wieder löschen muss, nur um dann zu sehen, dass er damit – völlig unbeirrt – wieder aufschlägt. Wirft man ihn vorne raus, mogelt er sich hartnäckig hinten wieder hinein...

Hier noch ein Zufallsfund vom 6.4.2017 auf verfassungsblog.de, wo der Betreiber Max Steinbeis ankündigt, alles, was von Würdinger kommt, anstandslos zu löschen: "Ich hatte Herrn Würdiger wiederholt per Direktmail gebeten, es zu unterlassen, diesen Blog mit Off-Topic-Kommentaren nach dem Motto "apropos Meinungsfreiheit" zu fluten, was er mir zugesagt hat. Da dies offenbar nichts fruchtet und ich nicht zulassen kann und will, dass die Kommentarsektion auf diese Weise gehighjackt wird, weiß ich mir nicht mehr anders zu helfen, als seine Kommentare künftig zu löschen. Max Steinbeis". Bei Wikipedia ist Würdinger zwischenzeitlich zum mindestens vierten Mal als Benutzer und darüber hinaus mehrfach als IP-Adresse rausgeflogen, nachdem er sich nach seinen unbegrenzten Sperren hintenherum mit anderen Benutzernamen immer wieder neu registriert hatte. Ebenso sollte man auch hier ohne Umstände mit Würdinger verfahren.

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