LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Cannabis auf Rezept bei ADS/ADHS

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 11.12.2018

Ein Patient mit ADS/ADHS hat keinen Anspruch auf die Verordnung von Cannabis. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2018 – L 16 KR 504/18 BER.

Der Fall

Ein 31-jähriger Mann, der Antragssteller in dem Verfahren auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse, leidet unter Depressionen, Konzentrations- und Schlafstörungen. Außerdem hatte er einen verstärkten Bewegungsdrang und eine Impulskontrollstörung. Ein Diplom-Psychologe stellte bei ihm 2013 eine ADS-Diagnose (F 98.8). Eine Therapie mit Ritalin (Methylphenidat) verursachte Niedergeschlagenheit, Appetit- und Kraftlosigkeit. Eine Behandlung mit Strattera (Atomoxetin) schloss sich an.

Der Antragssteller wandte sich zunächst an einen Arzt, der als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Cannabis als Medizin für eine Ausdehnung der Verordnung von Medizinal-Cannabis eintritt. Da dieser inzwischen keine Kassenzulassung mehr hatte, erfolgte die Verordnung durch Zusammenarbeit mit einem Allgemeinmediziner. Dieser verordnete dem Antragsteller im Mai 2017 drei verschiedene Cannabis-Medikamente als Teezubereitung oder zur Inhalation.

Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab. Sie begründete dies damit, dass keine schwerwiegende Erkrankung vorliege und die Verwendung von Cannabis bei dem Krankheitsbild des Antragsstellers zweifelhaft sei.

Argumentation des LSG Niedersachsen-Bremen

Das LSG Niedersachsen-Bremen gab der Krankenkasse Recht. Cannabis könne nur bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnet werden. Gestört hatten sich die Sozialrichter auch an den besonderen Umständen des Falles. So habe sich der Antragsteller zunächst an einen Arzt gewandt, der aufgrund seiner Therapiethesen umstritten sei (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 11. Oktober 2018 – L 16 KR 402/18 B ER). Dieser Arzt habe weder eigene Befunde erhoben noch Diagnosen erstellt. Er habe allerdings die ADS-Diagnose des Psychologen bezweifelt und vermutet, dass der Antragssteller eher ADHS habe. Das LSG gab deswegen zu bedenken, dass hier noch nicht einmal die Diagnose gesichert sei.

Die Richter bezweifelten außerdem, dass Cannabis bei ADHS überhaupt von Nutzen sei. So würden Studien zeigen, dass Cannabis das Risiko für ein ADHS im Erwachsenenalter steigern könne. Hyperaktive Symptome im Rahmen einer Erwachsenen-ADHS seien zudem mit problematischem Cannabisumgang assoziiert.

Praxishinweise

Solche Fälle werden zunehmend die Sozialgerichte beschäftigen. Das neue Gesetz (§ 31 Abs. 6 SGB V) hat Erwartungen geweckt. Unter den Ärzten ist die Unsicherheit groß. Zwar dürfen sie seit einem Jahr Cannabis in Einzelfällen auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben. Das Gesetz lässt aber die Indikation für Cannabis offen. Die bürokratischen Hürden sind hoch. Die Dosisfindung ist sehr individuell. Der Arzt muss belegen, warum für den Patienten leitliniengerechte Therapien nicht infrage kommen und er erwarten kann, dass Cannabis wirkt. Verordnungshinweise gibt die Bundesärztekammer unter: http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Versorgung/Cannabis.pdf.

Die Kanadische Regierung stellt Übersichten zur Dosierung oraler und inhalativer Anwendungen zur Verfügung und listet eine Übersicht einzelner Studien auf. Die Informationen aus Kanada finden Sie hier.

Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen ist auf der Seite der Sozialgerichtsbarkeit abgedruckt. Die Pressemitteilung gibt es auf der homepage des LSG.

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