...und noch ein Lesetipp: HU-Prüfplakette ist mit Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I eine "öffentliche Urkunde" i.S.v. § 348 StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.12.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2087 Aufrufe

Eine weitere interessante Entscheidungsbesprechung aus dem Fachdienst, die derzeit "für lau" zu lesen ist. Es geht um BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - 1 StR 172/18, BeckRS 2018, 29282. Der BGH musste sich damit befassen, was die "TÜV-Plakette" eigentlich beurkundet. Der redaktionelle Fachdienst-Leitsatz Rechtsanwalt Dr. Saleh R. Ihwas: 

Die am Fahrzeugkennzeichen angebrachte HU-Prüfplakette beurkundet sowohl den nächsten Termin zur Hauptuntersuchung als auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Beurkundung mit besonderer Beweiskraft iSd § 348 I StGB. 

HIER geht es zu der Entscheidungsbesprechung.

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