Generalanwalt: § 87 f Urhg europarechtswidrig

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 14.12.2018
Rechtsgebiete: Urheber- und Medienrecht|17963 Aufrufe

Im Rahmen des  Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache VG Media/Google LLC[1] ist am 13.12.2018 ein Schlussantrag des Generalanwalts am EuGH, Gerard Hogan, ergangen. Seiner Einschätzung zufolge sind die §§ 87 f Abs. 1 S. 1, 87 g Abs. 4 UrhG aufgrund der nicht erfolgten Notifizierung[2] bei der Europäischen Kommission unanwendbar.

Das Verfahren geht zurück auf einen Vorlagebeschluss des LG Berlin.[3] Die dort anhängige Rechtssache hat eine Klage der VG Media gegen Google auf Schadensersatz und Auskunft bezüglich der Nutzung von Presseerzeugnissen in sog. „Snippets“ (kurze Vorschautexte und –bilder, die nach Auslösung der Suchfunktion angezeigt werden) sowie in der Google-Nachrichtensuche und im Dienst „Google News“ zum Gegenstand. In kartellrechtlicher Hinsicht ist bereits ein Urteil zugunsten von Google ergangen.[4]

Das LG Berlin hatte am 08.05.2017 dem EuGH zwei Fragen vorgelegt, um zu klären, ob die o. g. Normen als „Vorschrift betreffend Dienste“ i. S. v. Art. 1 Nr. 5 i. V. m. Art. 1 Nr. 2 RL 98/34/EG bzw. als „technische Vorschrift“ i. S. v. Art. 1 Nr. 11 RL 98/34 /EG zu beurteilen sind. Relevant ist dies für die Entscheidung insoweit, als dass gem. Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG eine Notifizierungspflicht für technische Vorschriften gem. Art. 1 Nr. 11 RL 98/34/EG (darunter fallen auch Vorschriften betreffend Dienste) besteht. Die Nichteinhaltung dieser Notifizierungspflicht hätte die Unanwendbarkeit der betreffenden Normen des UrhG zur Folge.[5]

Laut Hogan kommen diese Normen technischen Vorschriften im Sinne der RL 98/34/EG gleich. Grundsätzlich sei die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers nachvollziehbar, die Rechte des geistigen Eigentums der Presseverleger zu stärken und dadurch die Medienvielfalt und die Pressefreiheit zu fördern. Der Umstand, dass Verbraucher Medienerzeugnisse überwiegend online und gerade auch mittels leistungsstarker Suchmaschinen konsumieren, beeinträchtige Presseverleger in ihrem tradierten Geschäftsmodell weitreichend. Dennoch sei eine Notifizierung erforderlich gewesen, um frühzeitig mögliche Auswirkungen der urheberrechtlichen Regelungen auf das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes zu untersuchen.

Die betreffenden Regelungen des UrhG waren in Deutschland als Bestandteil des Leistungsschutzrechts für Presseverleger zum 01. August 2013 in Kraft getreten. Die auf Betreiben der schwarz-gelben Koalition durchgeführte Gesetzesinitiative war weltweit die erste ihrer Art und bereits frühzeitig auf heftige Kritik gestoßen. Im Vorlauf des Verfahrens vor dem LG Berlin kam es im Jahre 2014 zu einer Aufsehen erregenden Auseinandersetzung zwischen der VG Media und Google. Die VG Media erteilte Google damals widerwillig eine „Gratiseinwilligung“ zur unentgeltlichen Nutzung der Presseerzeugnisse der von ihr vertretenen Verleger, nachdem Google angekündigt hatte, die betreffenden Presseerzeugnisse von der Suchmaschinenfunktion auszunehmen, wenn ein Nutzungsentgelt gefordert werde. Google ließ sich vom Bundeskartellamt bestätigen, dass für die unentgeltliche Nutzung der Presseerzeugnisse keine Einwilligung der Verleger oder der VG Media erforderlich sei.

Ein Urteil in dem Vorabentscheidungsverfahren ist in den kommenden Monaten zu erwarten. Im Falle der Unanwendbarkeit der deutschen Vorschriften ist nicht auszuschließen, dass durch die Urheberrechtsreform des EU-Parlaments (Richtlinienentwurf über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) mittelfristig vergleichbar scharfe Leistungsschutzrechte auf europäischer Ebene eingeführt werden.[6]

Weiterführende Links:

 

[1] Rs. C-299/17 – VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH/Google LLC als Rechtsnachfolgerin von Google Inc.

[2] Notifizierung bezeichnet ein Verfahren, in dem ein Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, u. U. auch andere Mitgliedstaaten über ein Gesetz informieren und teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben muss, bevor es national  wirksam wird.

[3] LG Berlin, Vorlagebeschluss vom 08.05.2017, Az. 16 O 546/15.

[4] LG Berlin, Urteil vom 19.02.2016, Az. 92 O 5/14 kart.

[5] EuGH, Urteil vom 30.04.1996, Az. C-194/94 – CIA Security International/Signalson (Leitsatz 3), juris. Siehe dazu https://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr/igel-interview/thomas-...

[6] https://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Anwalt-Leistungsschutzrecht-darf-nicht-angewandt-werden-4249611.html, abgerufen am 14.12.2018.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen