ArbG Lübeck zur Kündigungsschutzklage über beA

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|4647 Aufrufe

Bereits vor ein paar Tagen habe ich hier im BeckBlog auf ein paar Stolpersteine bei der elektronischen Klageerhebung hingewiesen. Jetzt gibt ein Fall des Arbeitsgerichts Lübeck Anlass, auf die Formerfordernisse hinzuweisen, die auch von Kanzleien mit mehreren Rechtsanwälten zu erfüllen sind:

Enthält die Klage den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) und übermittelt ein anderer Rechtsanwalt (derselben Kanzlei) über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, so ist die Klage nicht wirksam bei Gericht eingegangen.

ArbG Lübeck vom 10.10.2018 - 6 Ca 2050/18, MMR-Aktuell 2018, 412684

Zur Begründung weist das Arbeitsgericht auf § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG hin. Die bei der Einreichung von Schriftsätzen auf analogem Wegen erforderliche eigenhändige Unterschrift und physische Übergabe könne bei digitaler Übermittlung entweder durch die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person, die elektronisch an der Schriftsatzdatei angebracht wird, ersetzt werden oder durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg (wie dem beA) und die einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende der Schriftsatzdatei. Zulässig sei es schließlich, beide Wege miteinander zu kombinieren und (bestimmende) Schriftsätze über das beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren.

Der Rechtsanwalt habe jedoch zu beachten, dass die Übertragung durch das beA personengebunden sei. Auch in einer Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten hat jeder Anwalt sein eigenes beA; ein "Kanzlei-beA" gibt es nicht. Daher müsse ein nur einfach digital signierter Schriftsatz von derselben Person via beA übermittelt werden, die es auch unterzeichnet habe. Im Schriftsatz müsse sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts jedenfalls dann befinden, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so ist zur Überzeugung des ArbG Lübeck hinreichend sichergestellt, dass die verantwortende und die absendende Person identisch sind.

Erfülle die Klageschrift diese Anforderungen nicht und erfolge keine rechtzeitige Korrektur, wahre die auf diese Weise erhobene Kündigungsschutzklage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG mit der Folge nicht, dass die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam gölte.

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3 Kommentare

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Das könnte man auch anders sehen, denn mach dem Wortlaut ist es nicht zwingend, dass das von der verantwortenden Person einfach signierte Dokument auch nur von der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden  kann. Wirkliche Zweifel, dass die Klage ernst gemeint war, gibt es in einer solchen Konstellation ja eher nicht. Jedenfalls tragen solche Entscheidungen nicht zur Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs bei. Warten wir also bis zum letzten Moment ab, was die Gerichte sonst noch so für Fehlermöglichkeiten entdecken, bevor wir unser Fax einmotten und es selbst wagen, den beA aktiv zu nutzen. 

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Dem Mandanten wird diese Rechtsfolge schwierig zu erläutern sein, und wie Elektroniker schon sagt - dem ERV erweisen solche Entscheidungen einen Bärendienst.

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Ich kann nicht erkennen, woher das ArbG die Anforderungen an die Personenidentität der verantwortenden und der absendenden Person her nimmt. "Das elektronische Dokument muss [...] von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden" (§ 46c III ArbGG). Es geht doch darum, dass das elektronische Dokument "für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet" sein muss (§ 46c II ArbGG). Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum das Dokument für die Bearbeitung nicht geeignet sein soll, wenn der Absender und die verantwortende Person nicht identisch sind. (Beim schriftlichen Dokumenten muss die verantwortende Person auch nicht ihr eigenes Fax nutzen, um der Schriftform zu genügen.)

Es handelt sich bei der Entscheidung des ArbG aber wohl nur um eine Hinweisverfügung nach § 46c VI ArbGG, so dass der angebliche Formmangel noch beseitigt werden konnte. Bevor man sich über die Formwirksamkeit streitet und Gefahr läuft, die Klagefrist nicht mehr einzuhalten, macht man es wohl besser so wie von ArbG gewünscht.

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