Einholung von Drittauskünften ist gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.12.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3828 Aufrufe

In der Streitfrage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr für den Rechtsanwalt nach VV 3309 RVG anfällt, hat sich der BGH im Beschluss vom 20.09.2018 - I ZB 120/17 - auf den Standpunkt gestellt, dass der Antrag nach § 802l ZPO eine gesondert abzurechnende eigene Angelegenheit darstellt. Denn die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO sei keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung. Als besondere Vollstreckungsmaßnahme bedürfe die Drittauskunft eines eigenen Antrags des  Gläubigers. Auch sei die den Gegenstandswert begrenzende Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG nicht analog anwendbar.

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