Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch eine im Gerichtsbezirk ansässige Partei

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.12.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2989 Aufrufe

Der BGH hat im Beschluss vom 04.12.2018  - VIII ZB 37/18  - einen weiteren Mosaikstein seiner Rechtsprechung hinzugefügt zum Thema der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts. So hat er diesmal entschieden, dass eine Gerichtsbezirk  ansässige Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, von unterlegenen Prozessgegner – bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten  -  diejenigen fiktiven Reisekosten verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Eine innerhalb des Gerichtsbezirks wohnhafte Partei habe das Recht, einen Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an irgendeinem Ort im jeweiligen Gerichtsbezirk unterhalte beziehungsweise dort seinen Wohnsitz habe, mit ihrer Vertretung zu beauftragen, ohne im Hinblick auf anfallende Reisekosten bei der Erstattung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Entsprechend müsse der Prozessgegner mit Erstattung solcher Kosten stets rechnen. Seine schutzwürdigen Belange seien somit auch dann nicht betroffen, wenn solche Reisekosten nur auf fiktiver Basis zu erstatten seien, da anerkanntermaßen tatsächlich entstandene, aber nicht notwendige Kosten in Höhe ersparter fiktiver notwendiger Kosten zu ersetzen seien.

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