AGG: Urteil in Sachen Nils Kratzer ./. R+V-Versicherung rechtskräftig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht46|8916 Aufrufe

Vor acht Wochen hat Markus Stoffels hier im BeckBlog über das Urteil des Hessischen LAG im AGG-Verfahren von Nils Kratzer gegen die R+V-Versicherung berichtet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 14.000 Euro verurteilt und festgestellt, dass sie zum Ersatz aller materiellen Schäden aus der Benachteiligung verpflichtet ist (Hessisches LAG, Urt. vom 18.6.2018 - 7 Sa 851/17, NZA-RR 2018, 584).

Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Das BAG hat mit Beschluss vom 12.12.2018 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) erstrebt hat, entsprach die Beschwerde teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen, im Übrigen waren die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BAG bereits geklärt. Die von der Beklagten behauptete Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) war von ihr nicht ausreichend dargetan. Die Beschwerdebegründung nenne, so der Achte Senat in seinem Beschluss, schon keine konkret voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus den zum Vergleich herangezogenen Entscheidungen. Soweit die Beschwerde schließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LAG gestützt wurde, fehlte es ebenfalls an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung.

Damit ist das Verfahren nach über neun Jahren Prozessdauer abgeschlossen.

BAG, Beschluss vom 12.12.2018 - 8 AZN 507/18.

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46 Kommentare

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eine unzulässige Beschwerde also. sonderlich groß war also die Motivation der Prozessbevollmächtigten der R+V-Versicherung nicht. Wie kann man über 9 Jahre hinweg ein solches Verfahren betreiben ( mit weitreichenden Konsequenzen für die Rechtsprechung), um dann vor dem BAG mit einer unzulässigen Beschwerde derartig abgeorfeigt zu werden?

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eine unzulässige Beschwerde also. sonderlich groß war also die Motivation der Prozessbevollmächtigten der R+V-Versicherung nicht. Wie kann man über 9 Jahre hinweg ein solches Verfahren betreiben ( mit weitreichenden Konsequenzen für die Rechtsprechung), um dann vor dem BAG mit einer unzulässigen Beschwerde derartig abgeorfeigt zu werden?

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus dem Beschluß. Die auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen, Divergenz sowie auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

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Spannend war es in jedem Falle. Mehrmals BAG und LAG, einmal EuGH. Eine völlig konfuse Presseberichterstattung über dieses Verfahren und ein Kläger, der (offenbar mit Mitte 30) sich als berufen gefühlt hatte, den Finger in die Wunde der altersdiskriminierenden Personalpolitik großer Konzerne zu legen.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde war tatsächlich unbegründet, nicht unzulässig.

Das vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der selbsternannte AGG-Spezialist Burkard Göpfert dieses Verfahren gegen die Wand gefahren hat.
 

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@Prof.Dr. Rolfs:

Was sagen Sie zur Thematik "Unzulässigkeit"? Anscheinend heißt es doch: "Die Beschwerde entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen..... oder "Die Divergenz war nicht ausreichend dargetan".... oder "Soweit die Beschwerde schließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LAG gestützt wurde, fehlte es ebenfalls an einer der gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung"

Das klingt für mich nach "unzulässig", weil die Gründe für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß dargelegt wurden. Hat es denn (außer für anwaltshaftungsrechtliche Fragen) eine Bedeutung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde jetzt unzulässig bzw. unbegründet war?

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@Gast, @Gästchen, @Juraqueen Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Ich habe den Blog-Beitrag entsprechend aktualisiert. Zur Terminologie: Unzulässige Beschwerden werden "verworfen", unbegründete "zurückgewiesen" (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 544 Rn. 16 f.).

@Gastleser:

Mann kann das Verfahren als ‚spannend‘ betrachten oder aber auch nur als ‚querulatorisch‘, ‚rechtsmissbräuchlich‘ oder einfach nur ‚rotzfrech‘.

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...oder aber auch nur als ‚querulatorisch‘, ‚rechtsmissbräuchlich‘ oder einfach nur ‚rotzfrech‘.

Wer sich nach Recht und Gesetz gegen Diskriminierung wehrt, braucht sich nicht als "querulatorisch",  "rechtsmissbräuchlich" oder  "rotzfrech" beschimpfen lassen! Diese Zeiten sind hoffentlich jetzt Vergangenheit, was Sie nur noch nicht gemerkt haben, weil Sie immer noch die alten Diffamierungen der unbelehrbaren alten AGG-Gegner nachbeten.

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Es war gut, daß jemand mal ein solches Verfahren von vorne bis hinten durchexerziert hat. Man muss ihn jetzt deswegen nicht gleich als Helden feiern, sondern könnte ihn jedenfalls als Pionier bezeichnen. Das LAG Hessen hat ja im Ergebnis nichts anderes gemacht, als die Vorgaben umgesetzt, die ihm der EuGH und das BAG mit auf den Weg gegeben hat. Daß letztlich das EuGH-Urteil eine völlig andere Aussagekraft hatte, als es die Presse schon voreilig gefeiert hat, war verständlich, denn dort sitzen ja zumeist nur juristische Laien. Das Verfahren ist ja auch noch gar nicht richtig zu Ende. Schließlich müsste noch irgendwie das Thema "materieller Schadensersatz" vom Tisch und dort erwarten uns dann ja auch wieder spannende Fragen.

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Das klingt nach neun weiteren Jahren Verfahrensdauer. Zum materiellen Schadensersatz im Bereich des AGGs gibt es nicht so viel Rechtsprechung..... bisher jedenfalls 

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Der Kläger war nicht nur im Ergebnis erfolgreich. Allein durch sein Handeln, seine Hartnäckigkeit und seinen Pioniergeist ist er zur Legende geworden....losgelöst vom Ergebnis des Verfahrens.

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Man sollte jetzt konstruktiv in die Zukunft schauen. Der erste Schritt ist gemacht. Jetzt müssen die Arbeitsgerichte auch in unterer Instanz endlich Umdenken. Dies war schon längst fällig. Das AGG-Hopper-Märchen ist zu ende geträumt.

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Wer hat denn eigentlich überhaupt davon geträumt? Es gab ein paar dubiose Stimmen, die mit diesem Kunstgriff das AGG zur Nichtanwendung bringen wollten. Da hat sich dann die Judikative zur Legislativen erhoben und die ‚4.Gewalt‘ ( die Medien) wollten auch noch ein wenig Gesetzgeber spielen. Besorgniserregend ist aber, daß erst der EuGH diese Denke ins Wanken gebracht hat und die bundesdeutschen Gerichte gezögert haben. 

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A propos ‚Medien‘. Wo bleibt denn eigentlich der ‚fachkundige‘ Beitrag des Joachim Jahn? Er scheint das Interesse verloren zu haben, nachdem seine Medienkampagne für seine ‚Kumpels‘ nicht von Erfolg gekrönt war. 

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Es war nicht nur Jahn. Es war kein Ruhmesblatt für zehn Jahre deutscher Justiz insgesamt, die gesamte Wirtschaftspresse hat sich einspannen lassen, auch die Gewerkschaften und die überwiegende Mehrzahl juristischer Autoren. Ich weiß nicht, ob es je so ein konzentriertes Vorgehen gegen ein wirksames Gesetz gegeben hat, ob ein Gesetz jemals derart einstimmig desavouiert wurde und keinerlei Lobby das Gesetz ernst nahm.

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Ich gebe Ihnen recht. Joachim Jahn war aber einer der schlimmsten Hetzer. Ich teile Ihre Auffassung nicht ganz, daß man tatsächlich einen offenen Diskurs über das Gesetz geführt hat. Man hat sich vielmehr auf einzelne Personen eingeschossen, um dort seinem Frust, Ärger Luft zu verschaffen bzw. sein mangelndes Rechtsverständnis zur Schau zu stellen. Es kam ja niemand auf die Idee, das Gesetz überhaupt nachzubessern. Stattdessen hat man so getan, als ob man das Gesetz anwende, um es dann tatsächlich gerade nicht anzuwenden.

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Wo bleibt die JUVE Meldung unter Verfahren: 

David gegen Goliath

Kliemt Mandantin r + v erleidet mit Göpfert herbe Niederlage gegen den in eigener Sache tätigen Münchner Einzelanwalt Kratzer nach einem jahrelangen Verfahren wegen erlittener Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren?

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Als erledigt sollte man die Sache immer noch nicht betrachten. Die BAG-Vorgaben sind immer noch mehr als wachsweich. Man wird nicht unbedingt sicher sein dürfen, dass sich die strikte Sichtweise des Hessischen LAG durchsetzen wird. Kratzer hat auch immer noch sein Münchener Strafverfahren an der Backe. An die vielen AGG-Kläger, die während der zehn Jahre dauernden Gesetzesignoranz persönlich, beruflich und wirtschaftlich wie bei Kafka untergingen, denkt ebenfalls niemand...

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Und wieder einmal ersehen wir aus dem Zusammenspiel von EU und deutschen Gesetzgeber und Judikateuren: Endlich hat jemand den vollendeten Durchblick, wie der deutschen und europäischen Wirtschaft wirkungsvoll die Bahn geebnet werden und bleiben kann, sich im Wettbewerb mit Völkern und  Wirtschaften wie  1,5 Milliarden Chinesen erfolgreich zu behaupten. 

Wenn der wirtschaftliche Erfolg tatsächlich der einzige Gradmesser für ein gelungenes Zusammenleben in einer Gesellschaft ist, dann könnte man tatsächlich Menschenrechte auf Dauer abschaffen. Wir schaffen das ‚Gesetz zur Förderung des Bevölkerungswachstums‘, schaffen alle Menschenrechte ab und wenn eine Arbeitskraft über den Jordan wandert, dann ersetzen wir sie durch die nächste. So könnte man China ‚Paroli‘ bieten im Kampf um leistungsfähigste Wirtschaft, Herr Dr.Egon Preus. 

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Dr. Egon Peus kommentiert am Mo, 2018-12-31 09:43 PERMANENTER LINK

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Wieso der einzige? Wer sagt das? Nur - ohne Moos nix los - auch nicht bei Ausschütten von Sozialklimbim. Wer das "wir " sein soll, erschließt sich mir nicht. Ein Arbeitgeber mit Bedarf wird stets einstellen und halten. Wenn er nicht pervers indoktrinierte Zwangszuordnung zu dulden braucht, sondern wie etwa 1900 im BGB frei entscheiden kann, könnte - na damals hatte Deutschland Weltgeltung. 

Unabhängig davon, was man von der Sache hält, muss man dem Kläger m. E. Respekt zollen. Er hat der R+V - immerhin einem Rechtsschutzversicherer aus einem der größten deutschen Versicherungskonzerne - in einer Grundsatzsache gegen erheblichen Gegenwind aus der Fachwelt abschließend über alle Instanzen eine Entschädigung aus deren Kasse abgerungen. Einen härteren Widersacher muss man erst einmal finden. Das ist eine beachtliche Leistung.

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Wer gilt als "Fachwelt"? Soweit man autobiographische Darlegungen (Maas) oder wikipedia (Jahn) heranziehen kann - Maas hat immerhin eine Zweite Juristische Staatsprüfung  bestanden. Zur Referendarausbildung gehört die praktische Einübung in Prozessführung. Ein Mann wie Assessor Thomas Fischer hat sich ja gebührend und zackig über Journaille, die sich bar näherer Kenntnis mit erhabener Bedeutsamkeitsheischung über Rechtsfragen verbreitet, geäußert.  

@Prof.Dr.Rolfs:

Was wird jetzt aus dem materiellen Schadensersatz? Wie hoch kann dieser sein bzw. was bedeutet die von Ihnen genannte ‚Feststellung‘ in diesem Fall?

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@Leser65: Spannende Frage, auf die ich auch keine Antwort habe. Im Urteil des Hessischen LAG steht ja, der Kläger stütze seinen Schadensersatzanspruch - auch - darauf, dass die R+V-Versicherung ihn durch die mediale Begleitung des Prozesses in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt habe. Unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft (oder ob "die Medien" sich nicht ohne Anstoß durch die R+V auf deren Seite gestellt haben), habe ich persönlich Zweifel, ob dieser Ersatzanspruch noch von § 15 AGG (mit der Beweislasterleichterung des § 22 AGG) erfasst wird. Zumindest zu dieser Frage hätte ich mir auch die Zulassung der Revision gewünscht - die aber durch das BAG nicht möglich war, weil der Fall insoweit (bislang) "einmalig" ist und die Beklagte daher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht dartun konnte.

Für den nun sicher folgenden Schadensersatzprozess wird es wohl darauf ankommen, wie das Gericht die Kausalitätsfrage beurteilt: Wenn die (behauptete) "Litigation-PR" eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, kann der Kläger seinen Anspruch nur auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen, für die er darlegungs- und beweisbelastet ist. Sieht man diese jedoch noch als aus der ursprünglichen Benachteiligung bei der Einstellung resultierend an, ließe sie sich auf § 15 AGG stützen. Spannend wird dann weiter, wie im Folgeprozess Streitgegenstand und Rechtskraft des LAG-Urteils beurteilt werden: Steht allein aufgrund der Urteilsbegründung schon fest, dass die R+V mit einer "Litigation PR" dem Kläger tatsächlich einen Schaden zugefügt hat und muss er nur noch dessen Höhe beweisen (im Urteilstenor steht dazu ja nichts)? Oder muss der Kläger die Veranlassung der (behaupteten) "Medienkampagne" gegen ihn durch die R+V erst noch beweisen? Und schließlich: Ist der Schadensersatzanspruch zeitlich unbeschränkt? Das hatte der BGH einmal zum Nachteil des DGB-Rechtsschutzes entschieden, der bei der Vertretung eines Arbeitnehmers die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG versäumt hatte (BGH, Urt. vom 24.5.2007 - III ZR 176/06, NJW 2007, 2043). Wenn der Kläger Glück hat, hat er nach diesem Prozess endgültig ausgesorgt - aber das wird sicher noch ein langer Weg, der vermutlich erneut mindestens einmal über das BAG führen wird.

Vielleicht wäre die R+V gut beraten, wenn sie eine außergerichtliche Einigung anstrebte (wenn der Kläger dazu bereit ist, was ich nicht einzuschätzen vermag).

Dann könnte also das Folgeverfahren noch viel spannender werden, als das Ausgangsverfahren. Es wäre ja vielleicht auch mal eine Gelegenheit, daß ein Arbeitgeber eine wirklich abschreckende Zahlung leisten müsste. 

Wenn also der BGH schon meint, daß der Schadensersatz zeitlich unbegrenzt zu zahlen wäre, dann käme das BAG da wohl kaum herum. Das dicke Ende für die R+V-Versicherung steht wohl erst noch bevor.

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Also das Thema "Medienkampagne" müsste unabhängig jeglicher Beweisfragen leicht zu beantworten sein. Hätte es die Diskriminierung nicht gegeben, dann hätte es auch keine Medienberichterstattung gegeben. Das wäre das sprichwörtliche "Einmaleins" der kausalen Schadenszurechnung. Es ist nun einmal ein Risiko, daß die Medien über ein Verfahren berichten. Dieses Risiko geht jede Partei dieses Verfahrens ein, sodass dieses Risiko auch zurechenbar sein müsste. Wer diskriminiert, muss damit rechnen, daß die Medien hierüber berichten. Wenn diese Berichterstattung Schaden verursacht, dann ist dieser wohl erstattungsfähig. Daß Medien dann aber jemanden positiv darstellen, der diskriminiert und denjenigen negativ darstellen, der sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzt, dürfte einzigartig sein. Den Schaden hätte wohl derjenige zu erstatten, der die Ursache gesetzt hat und dies wäre dann aber die R+V-Versicherung

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Das war auch mein erster Gedanke. Zurechenbar dürfte das ganze auch sein, aus den von Ihnen genannten Gründen.

Probleme sehe ich persönlich eher später in der Kausalitätskette. Denn nun müsste der Kläger wohl vortragen, dass er aufgrund der Medienkampagne keine andere Anstellung gefunden hat. Das könnte schwieriger werden - aber nicht unmöglich.

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Sehe ich das richtig? Falls der Schadensanspruch zeitlich nicht zu begrenzen sei ( wie der BGH meint ), stellt sich das Thema ‚Litigation-PR-Maßnahme‘ doch gar nicht. Der Kläger erhält Verdienstausfall. Was soll dann noch darüber hinaus durch die litigation-PR verursacht worden sein? I.Ü. halte ich es nicht für sonderlich wahrscheinlich, daß sich manche Medien ohne das Zutun der R+V-Versicherung oder deren Anwälte derartig weit von ihrem journalistischen Auftrag in diesem Fall entfernt haben.

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Man könnte auf die Idee kommen, daß der Kläger vielleicht in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt wurde, weil die Medien öffentlich über ihn derartig berichtet haben. Es ist ja auch ein Unding so etwas öffentlich medial unter voller Namensnennung auszutragen. Das allein ist doch schon verdächtig.

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Den Feststellungsausspruch halte ich auch für sehr ungewöhnlich. Denn Rufschädigung durch mediale Begleitung (NACH Ablehnung einer Entschädigungszahlung und im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung) lässt sich mE kaum mehr als ein Schaden einordnen, der aus der Verletzung des Diskriminierungsverbots resultiert, jedenfalls dürfte es am Schutzzweckzusammenhang fehlen, wenn ein außerhalb der Ablehnung des Bewerbers liegender, völlig neuer Lebenssachverhalt ("Pressekampagne") ins Spiel kommt. Wenn der Streitgegenstand (Feststellung SE-Pflicht wegen "Pressekampagne", SEA also aus 823 iVM APR oder 826) ein anderer ist, stellt sich mE zudem die Frage, ob die Arbeitsgerichte hierfür überhaupt zuständig wären.

Leider ist die Entscheidung noch nicht veröffentlicht, mich würde interessieren, ob die Presse"kampagne" überhaupt unstreitig war oder Beweis dazu erhoben wurde oder ob man einfach aus dem unstreitigen Umstand, dass es "AGG-Hopper"-Artikel gab, eine SE-Pflicht abgeleitet hat. Letzteres nur deshalb zuzurechnen, weil man eine Auszahlung verweigert und sich verklagen lässt wäre schadensrechtlich schon sehr schräg...

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@gaestle:

Entscheidung ist längst veröffentlicht:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8147598

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ah, danke, bei der Erstmeldung von Prof. Rolfs war das noch nicht der Fall.

Die Entscheidung ist ja tatsächlich erstaunlich:

Das LAG schreibt, dass der Feststellungsantrag nicht unzulässig und eine Leistungsklage nicht vorrangig ist, weil zwar die Ansprüche aus 15 AGG schon feststehen würden, aber nicht die aus einer "darüber hinaus" aus der Medienkampagne.

Zu denen schreibt es "macht der Kläger geltend, dass ein bezifferbarer materieller Schaden möglicherweise in der Zukunft entstehe", d.h. Kratzer hat für die Vergangenheit also keinen Schaden, denn um einen schon erlittenen Verdienstausfall (Differenz zwischen Einkommen bei R+V und tatsächlich seit 2009 erzieltem Einkommen) geht es ihm nicht, wie ja auch der Antrag zeigt (beantragt, "festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftige materielle Schäden, die ihm aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19. April 2009 entstanden sind, zu ersetzen."). Wenn sich diese künftigen Schäden nur aus der Litigation PR ergeben sollen müsste für die Begründetheit dieser Klageposition entweder etwas unstreitig oder bewiesen sein, mE handelt es sich aber um eine streitige Klägerbehauptung. Das LAG stellt nur auf die Zulässigkeit des Antrags und den Rechtsmissbrauchseinwand ab, über die Begründetheit des Feststellungsbegehrens und seine tatsächliche und rechtliche Grundlage (Pflichtverletzung 280 des Bewerbungsverhältnisses/schädigende Handlung 823/826?) verliert es soweit ich das sehe kein Wort.

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Der Prozess läuft doch angeblich schon 9 Jahre. Wahrscheinlich wurde der Antrag vor 9 Jahren gestellt und dann wären die Schäden aus den Jahren bis heute damit schon umfasst. Eine besondere Schadensnorm braucht es mE nicht. Diese ist doch 15 AGG. Welche konkreten Schäden jetzt tatsächlich erstattungsfähig sind ergäbe sich doch ausschließlich aus dem Tenor der Entscheidung

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@Prof.Dr.Rolfs:

gibt es jetzt Schadensersatz für die Zukunft nur ab dem Zeitpunkt, als das LAG Hessen entschieden hat oder ab dem Zeitpunkt als der Antrag gestellt wurde? Also wahrscheinlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung?

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@gastarbeiter: Beantragt und vom Hessischen LAG zuerkannt war: "... festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kl. aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Bekl. vom 19.4.2009 entstanden sind zu ersetzen". "Künftig" bezieht sich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also den 18.6.2018. Alle bis zu diesem Zeitpunkt etwa entstandenen Schäden hätten - soweit sie bereits bezifferbar sind - nur mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können. Insoweit wäre eine Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) gar nicht zulässig gewesen. Sie ist aber - zulässigerweise - nur für künftige Schäden erhoben worden.

Dass das Gericht zu ihrer Begründetheit, wie @gaestle richtig bemerkt, nur sehr wenig schreibt, hat mich auch verwundert. Deswegen hatte ich ja bereits in einem vorhergehenden Kommentar (3.1.2019) die Frage aufgeworfen, ob in einem etwaigen Folgeprozess bereits als rechtskräftig festgestellt gilt, dass die Beklagte die aus der "Litigation PR" resultierenden Schäden adäquat kausal verursacht hat. Das ergäbe sich ja allenfalls aus der Urteilsbegründung, nicht dem Tenor.

Das ist interessant. Geht das jetzt bis zur Verrentung? Wenn nun der Kläger tatsächlich nie wieder ein berufliches Einkommen erzielen sollte? Das könnte ja in der Tat wieder ein Endlosverfahren werden mit neuen Klageerweiterungen etc. Die R+V-Versicherung muss sich dann wohl bis zu dessen Tod mit dem Kläger herumärgern. Wahrscheinlich wird das die schlimmste Sanktion für die Diskriminierung werden. 

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@Prof.Dr. Rolfs:

Es ist aber doch wohl damit zu rechnen, daß hier jedenfalls auch noch die Schadensersatzansprüche seit Bewerbungsablehnung bis heute eingeklagt werden. Schließlich wurde ja der Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG zugesprochen. Bekommt der Kläger dann eine Rente oder muss er jedes Jahr von Neuem seine Ansprüche einklagen?

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@Leser 123: Schadensersatz für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung war nicht eingeklagt. Das kann der Kläger natürlich noch nachholen, allerdings dürften wesentliche Teile inzwischen verjährt sein. Ob er für die Zukunft eine "Schadensersatzrente" beanspruchen kann, ist bislang höchstrichterlich ungeklärt. Wesentlich dürfte sein, ob sich der Kläger eventuelle Vorteile, die er durch das Verfahren erlangt (bundesweite Bekanntheit und daraus resultierend Mandate im Bereich des AGG), schadensmindernd anrechnen lassen muss oder ob dies nach dem Zweck des § 15 Abs. 1 AGG ausgeschlossen ist ("versagter Vorteilsausgleich"). Im erstgenannten Fall ließe sich die Höhe der Rente wohl nicht beziffern.

Also ich habe den Kläger mal beim Arbeitsgericht Stuttgart erlebt. Da hat er eine schwerbehinderte Bewerberin vertreten. Als ich mich im Zuhörersaal befand, wurde gerade über die Bewilligung von PKH gestritten. Es sieht nicht so aus, als ob er den großen Reibach auf Grund von Werbung macht oder gemacht hat. 

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Rüdiger Helm schreibt aktuell über die "die Legende vom AGG-Hopping". Die Rechtsprechung stellte schnell hohe Hürden für den Nachweis der Diskriminierung auf und nahm vorschnell Rechtfertigungsgründe an... (Helm, Das juristische Dorf und das Gleichstellungsrecht, AuR 2019, 11).

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Eine herbe Schlappe für die R+V-Versicherung. 10 Jahre erfolgreich gegen Vergleich gewehrt und jetzt kommt das dicke Ende zum Schluss. Vielleicht lernt man dort auch mal. Das Verfahren ‚Eisele‘ hat anscheinend dort niemanden aufgeweckt.

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Solange sich die Entschädigungen lediglich im 4-5-stelligen Bereich bewegen, wird das auch niemanden aufwecken. Leider nur ein Gesetz für die Fassade

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