BGH: Zur Beweislastverteilung im Organhaftungsprozess gegen ausgeschiedene Geschäftsführer

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 27.12.2018

Der BGH hat mit Beschluss vom 20. November 2018 (II ZR 132/17) zur Frage Stellung genommen, wie sich die Beweislast zwischen Gesellschaft und ausgeschiedenen Geschäftsführern verteilt, wenn letztere auf Basis gesellschaftsinterner Unterlagen in Anspruch genommen werden.

Streitig: Waren die Gesellschafter einverstanden?

Gegenstand der Entscheidung ist der von einer GmbH gegen frühere Geschäftsführer erhobene Vorwurf, eine Tochtergesellschaft trotz aussichtsloser Lage finanziell unterstützt zu haben. Die Geschäftsführer wendeten ein, die Unterstützung mit Kenntnis und Einverständnis der Gesellschafter gewährt zu haben und stützten sich u. a. auf ein von der Gesellschaft vorgelegtes Haftungsgutachten. Darin hatten die Gutachter auf Basis gesellschaftsinterner Dokumente festgestellt, dass die gewährten Liquiditätshilfen in den Jahresabschlüssen ausgewiesen waren. Die GmbH wiederum bestritt ein Einverständnis. Sie stellte den Geschäftsführern eine Daten-CD mit – so die Behauptung – allen für die Rechtsverteidigung der Geschäftsführer erforderlichen (und im einzelnen aufgelisteten) gesellschaftsinternen Dokumenten zur Verfügung. Dagegen bestritten die Geschäftsführer, dass die Daten-CD alle erforderlichen Unterlagen enthalte, ohne mutmaßliche Lücken näher zu bezeichnen.

Gesellschaft muss zur Verteidigung erforderliche interne Unterlagen zugänglich zu machen...

In seiner zurückverweisenden Entscheidung führt der Senat zunächst auf Basis gefestigter Rechtsprechung aus, dass die ausgeschiedenen Geschäftsführer grundsätzlich die Beweislast dafür zu tragen hätten, dass sie sorgfältig – bzw. hier: mit Einverständnis der Gesellschafter – gehandelt hätten. Der Gesellschaft obliege es im Rahmen einer sekundären Beweislast, ggf. für die Verteidigung erforderliche gesellschaftsinterne Unterlagen zugänglich zu machen.

...aber nicht zwingend die Vollständigkeit der Unterlagen beweisen

Die Vorinstanz hatte ein Einverständnis der Gesellschafter bejaht und sich dabei auf die Indizwirkung des Gutachtens sowie das Fehlen erheblichen Bestreitens durch die Gesellschaft (mangels Vorlage aller für die Verteidigung erforderlichen Unterlagen) gestützt. Nach Ansicht des Senats wurde damit ein erhebliches Vorbringen der Gesellschaft übergangen. Denn die Gesellschaft habe hinreichend substantiiert dargelegt, welche internen Unterlagen sie den Geschäftsführern zugänglich gemacht habe. Sie sei im Rahmen ihrer sekundären Beweislast nicht gehalten gewesen, ihren Vortrag weiter zu präzisieren oder weitere Unterlagen vorzulegen. Für die Geschäftsführer genüge es insofern nicht, pauschal die Unvollständigkeit der übersendeten Unterlagen zu behaupten, ohne zu konkretisieren, welche weiteren Unterlagen noch erforderlich seien. Die Annahme, die Gesellschaft habe in Bezug auf die Sorgfalt der Geschäftsführung ihrer Beweislast nicht genügt, sei damit nicht gerechtfertigt.

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