Köstlich: OLG Stuttgart belehrt den Tatrichter über das StVG - aber vollkommen falsch!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.12.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2520 Aufrufe

Irgendwie ist das ja mal wieder niedlich. Der Tatrichter bei einem netten AG im Süden der Republik verurteilt wegen einer einfachen VerkehrsOWi. 145 Euro werden festgesetzt. Offenbar ist das Urteil etwas ungenau geschrieben: Da scheinen die 145 Euro als "Regelgeldbuße" drin gestanden zu haben. Das OLG hat das auch als unrichtig erkannt und benannt (120 Euro wären wohl richtig gewesen). Und  dann lässt das OLG die Rechtsbeschwerde zu...setzt (anders als im BKat vorgesehen) nur 50 Euro fest und zeigt dem AG einmal auf, wie die Geldbuße nach Ansicht des Senates zu bestimmen ist. Aber dabei unterläuft dem OLG ein ganz lustiger Fehler: Offenbar hat der Berichterstatter ein altes StVG in der Hand und schreibt etwas über die darin vorgesehene Geldbuße von angeblich maximal 1000 Euro, die bei Fahrlässigkeit zu einer Maximalbuße von 500 Euro führe. Tatsächlich lautet die maßgebliche Norm jedoch schon seit Jahren:

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

 

Ich bin sicher, der AG-Richter wird`s mit dem gebotenen Humor nehmen. 

 

Ach so. So liest sich das beim OLG:

Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des
Rechtsbeschwerdegerichts keinen Bestand haben.
Rechtsfehlerhaft ist bereits der angegebene Bußgeldrahmen von 5 € bis zu 1.000 €. Bei den hier
in Rede stehenden fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 17 Abs. 2 OWiG das
Höchstmaß der Geldbuße 500 €, weil dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last
fällt und § 24 Abs. 2 StVG für das Höchstmaß der Geldbuße von 1.000 € nicht zwischen vorsätzli—
chem und fahrlässigem Handeln unterscheidet.
Das Amtsgericht geht bei seiner Rechtsfolgenentscheidung von einem unzutreffenden Regelsatz
von 145 € aus, obwohl dieser gemäß Lfd. Nr. 34 BKat in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BKatV in Verbindung
mit Tabelle 4 lediglich 120 € beträgt. Gemäß § 3 Abs. 3 BKatV erhöhen sich die Regelsätze des Bußgeldkatalogs bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabeli
le 4, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs
enthalten sind. Lfd. Nr. 34 BKat umschreibt den hier einschlägigen Tatbestand wie
folgt: „Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtsberechtigte Person gefalfldet‘. Der Bußgeldkatalog
enthält demnach eine Gefährdung, nicht aber eine Sachbeschädigung. Für diesen
Fall sieht die Tabelle 4 (in ihrem zweiten Teil) eine Erhöhung des Regelsatzes von 100 € auf
120 € vor. Da das Amtsgericht ausdrücklich die „Regelbuße“ festsetzen wollte, beruht die
Rechtsfolgenentscheidung auf diesem Rechtsfehler.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.11.2018 - 4 Rb 25 Ss 1007/18

 

Eine Frage die sich nun stellt:

Müssen jetzt eigentlich alle anderen OLGe Divergenzvorlageverfahren anstoßen, um zu klären, welche Geldbußen das StVG vorsieht? ;-)  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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