Kleiner Jahresrückblick im Gebührenrecht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.12.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2227 Aufrufe

Aus gebührenrechtlicher Sicht war 2018 eher ein unspektakuläres Jahr. Aktivitäten des Gesetzgebers waren kaum sichtbar, die in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen nur von eher marginaler Bedeutung. Was die Wichtigkeit von ergangenen Entscheidungen anbelangt, so fallen mir in erster Linie vier Entscheidungen ein: 

So hat der BGH sich im Beschluss vom 24.1.2018 - VII ZB 60/17 auf den Standpunkt gestellt, dass die unterliegende Partei keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3 a RVG vereinbarten Vergütung trifft, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt - eine Entscheidung, die zumindest für den gerichtlichen Bereich den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht unbedingt befördern dürfte. 

Eindeutig positiv hingegen ist die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 17.1.2018 - XI ZB 248/16  - zu bewerten, in der die von den Gerichten teilweise sehr unbefriedigend gehandhabte Erweiterung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe bei einem Mehrvergleich zumindest für den Bereich der selbstständigen Familiensache korrigiert wurde. 

Eine „klassische“ Streitfrage entschied der BGH im Urteil vom 22.2.2018 - IX ZR 115/17, in der er urteilte, dass die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beratung und nicht als Geschäftstätigkeit zu vergüten ist. 

Was die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung anbelangt, so hat auch im Jahr 2018 diese die Rechtsprechung wieder beschäftigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 3.9.2018 - 3 KSt 1.18  - die durchaus anwaltsfreundliche und den Sinn und Zweck dieser Terminsgebühr voll erfassende Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung auch dann entsteht, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlag des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. 

Hinzu kommen noch die zahlreichen gebührenrechtlichen Entscheidungen der Instanzgerichte, auf die in dieser Stelle nicht vollständig eingegangen werden kann. Für 2019 bleibt zu hoffen, dass es zumindest wiederum ein ähnlich interessantes Jahr in gebührenrechtlicher Hinsicht werden wird wie 2018, zumindest was die Gerichtsentscheidungen anbelangt, und es bleibt weiter zu hoffen, dass der Gesetzgeber 2019 die zahlreich geforderten rechtlichen Anpassungen im anwaltlichen Vergütungssystem in Angriff nehmen wird.

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