Saisonarbeit: Ursprünglich befristete Ausweitung wird Dauerregelung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3590 Aufrufe

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) existiert in zwei Formen: Als Beschäftigung gegen ein geringfügiges Entgelt (450-Euro-Job) und als Saisonarbeit. Letztere kennzeichnete sich bis Ende 2014 dadurch, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (Saisonbeschäftigung).

Im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Mindestlohns zum 1.1.2015 wurde die Zeitgrenze befristet für vier Jahre, also bis Ende 2018, auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben (§ 115 SGB IV). Diese Regelung läuft nun nicht etwa aus, sondern wird zum Dauerzustand. Das Qualifizierungschancengesetz ändert zum 1.1.2019 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entsprechend. Die ursprünglich als nur befristet beabsichtigte Regelung wird zum Dauerzustand.

Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018, BGBl. I S. 2651

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