Ausblick 2019: Widerruf eines Aufhebungsvertrages

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.01.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|19987 Aufrufe

Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 war streitig geworden, ob Arbeitnehmer einen am Arbeitsplatz oder im Personalbüro abgeschlossenen Aufhebungsvertrag als sog. Haustürgeschäft widerrufen können. Dies hatte das BAG schon 2003 für die damals geltende Fassung des Gesetzes verneint (BAG, Urt. vom 27.11.2003 - 2 AZR 135/03, NZA 2004, 593).

Im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) sind die einschlägigen Vorschriften des BGB 2014 neu gefasst worden. Nach § 312g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern nunmehr bei "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen" ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) zu. Zur Überzeugung des LAG Niedersachsen hat die Neufassung des Gesetzes die Rechtslage hinsichtlich des Widerrufs von Aufhebungsverträgen nicht geändert. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik sprächen dafür, dass Arbeitnehmern nach wie vor ein solches Recht nicht zukomme (LAG Niedersachsen, Urt. v. 7.11.201710 Sa 1159/16, NZA-RR 2018, 361).

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sechsten Senat des BAG ist für den 7.2.2019 anberaumt (6 AZR 75/18).

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