Der auswärtige Unterbevollmächtigte

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.01.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2267 Aufrufe

Dass als Unterbevollmächtigter ein Rechtsanwalt ausgewählt wird, der seinen Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, dürfte in der Praxis eher selten vorkommen. Mit den in einer solchen Konstellation sich gegebenenfalls stellenden erstattungsrechtlichen Fragen hat sich das LG Wuppertal im Beschluss vom 10.12.2018  - 16 T 76/17 - beschäftigt. Nach dem LG Wuppertal sind die Reisekosten eines Unterbevollmächtigten, der seinen Sitz nicht am Gerichtsort hat, im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner in der Regel nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Reisekosten erstattungsfähig, begrenzt auf die Höhe der Kosten, die für einen Rechtsanwalt anfallen, der seinen Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks am weitesten entfernten Ort hat. Dies gilt nachdem LG Wuppertal auch dann, wenn die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten bei der Terminswahrnehmung höher wären als die Reisekosten des auswärtigen Unterbevollmächtigten.

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