Terminsgebühr wirklich nur im Einbeziehungsverfahren ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.01.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2918 Aufrufe

Nach weit überwiegender Meinung fällt, wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, nur eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem sogenannten Einbeziehungsverfahren an. Diese Auffassung hat auch das OVG  Weimar im Beschluss vom 28.03.2018- 2 VO 350/15- ausführlich vertreten und begründet. Diese Auffassung ist jedoch alles andere als zwingend, denn man kommt doch nicht daran vorbei, dass, was das einbezogene Verfahren anbelangt, die Entstehungsvoraussetzungen einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung bezogen auf dieses Verfahren eindeutig gegeben sind; auch führt die Zubilligung einer Terminsgebühr in dem einbezogenen Verfahren aufgrund einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung nicht dazu, dass die anwaltliche Tätigkeit doppelt honoriert wird. Denn aufgrund der Anrechnungsbestimmung in VV 3104 Anm. II RVG sichergestellt, dass der Rechtsanwalt nicht mehr an Terminsgebühren insgesamt erhält, als er erhalten würde, wenn jeweils in beiden Verfahren ein Verhandlungstermin stattgefunden hätte.

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