Loveparade 2010 - "The Art of the Deal" in der Hauptverhandlung?
von , veröffentlicht am 18.01.2019Schon im Oktober 2018 kam das Gerücht auf, im Prozess um die Loveparade 2010, die 21 Tote und hunderte Verletzte zur Folge hatte, tendiere die Strafkammer zu einer Einstellung des Verfahrens. Einige Nebenklagevertreter nahmen dies zum Anlass den NRW-Justizminister aufzufordern der Staatsanwaltschaft eine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens zu untersagen. Wenn auch dies damals nicht unbedingt als kluge Prozesstaktik erschien und auch nicht von Erfolg gekrönt war, so verdichteten sich doch in der Folgezeit Hinweise darauf, das Gericht wolle im Januar in einem "Rechtsgespräch" mit Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklägervertretern eruieren, inwieweit eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht gezogen werden könne. Gestern war es nun soweit.
Im Hintergrund steht die Annahme bzw. Befürchtung, der Prozess könne nicht in der Zeit bis zur absoluten Verjährung im Sommer 2020 zu einem ordentlichen Ende per Urteil gebracht werden. Man muss diesen Umstand im Hinterkopf behalten, wenn man die weiteren Erwägungen des Gerichts aber auch die der anderen Beteiligten beurteilen will. Deshalb: Wer jetzt die "Katastrophe nach der Katastrophe" (Heribert Prantl, SZ) beklagt und das derzeitig zuständige Gericht dafür verantwortlich machen will, liegt nicht völlig richtig. Die Anlässe und Ursachen einer erheblichen Verzögerung (über Jahre), liegen weit früher im Verfahren und teilweise lange vor der Anklageerhebung. Man hat sich seitens der Strafverfolgungsbehörden sehr lange, ich meine: zu lange, damit befasst, bestimmte Ursachen auszuschließen (insbesondere das polizeiliche Verhalten) und ist u.a. mit dem ersten beauftragten Gutachter schlecht gefahren. Das hat zur Nichtzulassung der Anklage geführt und quasi zu einer Ehrenrunde, bevor die jetzige Strafkammer mit dem Verfahren befasst wurde. Seit die Hauptverhandlung begonnen hat, so hat man den Eindruck, werden die komplexen Themen in der Beweisaufnahme vergleichsweise zügig behandelt, wenn auch vielen Zeugen inzwischen die Erinnerung verblasst ist bzw. sie sich glaubhaft darauf berufen können. Aber der Verjährungstermin rückt trotzdem näher, weshalb ich sogar ein gewisses Verständnis für die Bestrebung des Gerichts habe, eine andere Beendigung des Verfahrens zu erreichen bzw. zumindest auszuloten.
Der Zeitpunkt des Rechtsgesprächs, nämlich VOR dem prozessordnungsgemäßen Einbringen des wohl für das Verständnis des Geschehens entscheidenden Sachverständigengutachtens in die Hauptverhandlung, scheint mir jedoch sehr fragwürdig. Man kann ohne Wahrnehmung des Gutachtens und ohne dessen Würdigung die vermutete "Schuld" der Angeklagten gar nicht einschätzen. Aber über die (vermeintlich) geringe Schuld für § 153 StPO, "mittlere" für § 153a StPO wurde dann schon gestern Abend in der Presse heftig spekuliert, als erste INformationen über den Inhalt des Rechtsgesprächs ruchbar wurden. Insoweit handelte es sich demnach nicht um ein bloßes "Rechts-"Gespräch über die der Öffentlichkeit bereits aus der Beweisaufnahme bekannten Tatsachen und deren Würdigung, sondern gleichsam um eine Vorabwürdigung der Erkenntnisse aus dem Gutachten, das bisher gar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war. Den Prozessbeteiligten liegt dies natürlich in schriftlicher Form bereits vor. Darin ist insbesondere die Komplexität der tödlichen Ursachenkette beschrieben und damit die mehrstufige Verantwortung für die Toten und Verletzten, wie sie u.a. hier im Blog bereits im Jahr 2010 konstatiert wurde. Nur dient diese Beschreibung jetzt dem Gericht nicht mehr als mögliche Grundlage für eine ebenfalls mehrstufige strafrechtliche Verantwortlichkeit, sondern dazu, die Schuld aller Angeklaggten als soweit minimiert anzusehen, dass man sie auch nach § 153 oder § 153a StPO abhandeln könne. Und vor dem Hintergrund einer im WDR-Blog damals zitierten Aussage des Vors. Richters muss man das Rechtsgespräch auch als eine Vorankündigung in Richtung Urteil auffassen. Er soll damals gesagt haben: „Wenn wir wirklich hier zu einem bestimmten Zeitpunkt der Auffassung sind, dass eine Einstellung richtig ist, dann ist kein Raum mehr für eine Verurteilung.“
Aus Sicht der interessierten Öffentlichkeit, zu der ich mich zähle, ging es bislang um zweierlei: Zum einen um die Frage der Aufklärung der tatsächlichen Abläufe, die Aufklärung der Schuldanteile und der daraus resultierenden möglichen Bestrafung einzelner Angeklagter. Zum anderen ging es aus gesellschaftspolitischer Sicht darum zu belegen, dass die Strafjustiz in Deutschland überhaupt in der Lage ist, solche komplexen Geschehensabläufe mit gravierenden Folgen adäquat einer prozessordnungsgemäßen Antwort zuzuführen. Denn hier hat sich im gesamten Loveparade-Verfahren erneut eine eklatante Schwäche des strafjustiziellen Systems offenbart: Gerade bei größeren Katastrophen (Contergan, Flughafen Düsseldorf, Kölner Stadtarchiv) und bei komplexeren politisch brisanten Verfahren (Mannesmann, Spendenaffäre Kohl) weichen die Justizorgane gern auf die Einstellung aus oder kommen zu unbefriedigenden Ergebnissen, so der Eindruck. Leider, so sieht es aus, wird das auch im Fall Loveparade nicht anders kommen.
Für beide Fragen ist das Ergebnis des „Rechtsgesprächs“ von gestern also ernüchternd. Von einer „Katastrophe“ für den Rechtsstaat mag ich nur deshalb nicht sprechen, weil man noch vor nicht einmal drei Jahren damit rechnen musste, dass ein Hauptverfahren gar nicht zustande kommen würde. Und insofern ist man immerhin noch ein ganzes Stück weitergekommen. Wenn auch das (zu) frühe Rechtsgespräch die Früchte der bisherigen Hauptverhandlung entwertet.
Seit dem gestrigen Rechtsgespräch scheint es nämlich nur noch um zwei Fragen zu gehen, nämlich
1. darum, welche der Angeklagten mit einer Einstellung nach § 153 StPO und welche mit einer Einstellung unter (Geld-)Auflagen nach § 153a StPO rechnen dürfen sowie
2. darum, wer die erheblichen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat.
Insofern können jetzt die im „Deal“ zu berücksichtigenden Positionen näher aufgeschlüsselt werden.
zu 1.:
a) das Gericht stellt in den Raum, dass nach (vorläufiger) Würdigung der bisherigen Beweisaufnahme und des bislang nur schriftlich vorliegenden Vorab-Gutachtens Gerlach für alle Angeklagten eine Einstellung in Betracht komme. Dabei sei noch offen, ob § 153 oder §153a StPO zur Anwendung kommen sollte. Die dazu angedeutete Position des Gerichts, es sei eine größere Schuld bei denjenigen Angeklagten anzusiedeln, die noch am Tag der Veranstaltung vor Ort Aufgaben zu erledigen hätten und möglicherweise das Schlimmste noch hätten verhindern können, ist meines Erachtens zu schlicht. Die größere Verantwortung sehe ich darin, dass jemand längere Zeit bei der Vorbereitung des Großereignisses mitgewirkt hat und dabei alle Anzeichen für Gefahren zur Seite geschoben hat.
b) die Staatsanwaltschaft ist bisher der Auffassung, dass insbesondere wegen der gravierenden Folgen bei keinem der Angeklagten eine sanktionslose Einstellung nach § 153 StPO in Betracht zu ziehen sei.
c) einige Strafverteidiger haben geäußert, dass sie eine Einstellung nach § 153a StPO ausschließen, aber in der Diskussion mit ihren Mandanten diesen wohl die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153 StPO empfehlen würden, selbst wenn sie jeweils das Ziel eines Freispruchs immer noch für erreichbar hielten.
d) einige Nebenklagevertreter haben im Rechtsgespräch geäußert, sie könnten sich angesichts der drohenden Verjährung und der Einschätzung des Gerichts mit Einstellungen nach § 153a StPO dann abfinden, wenn zugleich deutliche Aussagen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten als Grundlage für Schadenersatzforderungen gemacht würden. Auch sei es nicht verständlich, wenn die Auslagen der Nebenkläger am Ende höher ausfielen als die Geldauflagen, die die Angeklagten ggf. zu zahlen hätten.
Da momentan Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die beide einer Einstellung zustimmen müssten, nicht auf einer Linie sind, ist unmittelbar noch nicht mit der vom Gericht gewünschten Einstellung zu rechnen. Aber sehr weit auseinander liegen die Positionen nicht. Für einige der Angeklagten dürfte eine zu zahlende Geldauflage kein Tabu sein, zumal damit die jahrelange Unsicherheit über einen möglichen Schuldspruch beendet werden könnte. Die Nebenkläger haben hier kein Vetorecht.
zu 2.: Zum Hintergrund der Kostenfrage ist zu bemerken, dass § 472 Abs.1 StPO vorsieht, dass die Kosten der Nebenklage grds. vom Angeklagten getragen werden, wenn er verurteilt ist. Nach § 472 Abs. 2 ist es bei einer Einstellung in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob den Angeklagten die Kosten auferlegt werden oder diese der Nebenkläger selbst zu tragen hat; letzteres wäre der Regelfall. Bei den Nebenklagekosten geht es v.a. um die Anwaltskosten, die bei einer zeitlich so aufwändigen Hauptverhandlung recht hoch sind, zumal sich etliche Nebenkläger angeschlossen haben – allein 28 Rechtsanwälte, die teilweise mehrere Nebenkläger vertreten, waren beim Rechtsgespräch anwesend..
Das Gericht hat hierzu dargelegt, dass die Nebenklagekosten wohl nicht den Angeklagten auferlegt werden könnten, da dies eine zusätzliche Strafwirkung haben könne, die bei der geringen bis „mittleren“ Schuldschwere nicht berechtigt sei, zumal dies ohne Verurteilung auch der Unschuldsvermutung widersprechen könne.
Außerhalb der Hauptverhandlung haben Nebenkläger, aber auch andere Angehörige und selbst Betroffene ihrer Erschütterung darüber Ausdruck gegeben, dass zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt eine Einstellung des Verfahrens erwogen werde. Eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld bzw. unter Umständen, die es erlauben, das öffentliche Verfolgungsinteresse durch eine Auflage zu beseitigen, erscheine vor dem Hintergrund der schweren Folgen in der Tat ohne Beispiel.
Links:
Der gerichtliche Vermerk im Wortlaut.
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
Update (01.02.2019):
Wie mir von einem regelmäßigen Beobachter der Hauptverhandlung berichtet wurde, hat vorgestern einer der Verteidiger für seinen Mandanten das gerichtliche Angebot einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO zurückgewiesen: "Es hätten seit dem Rechtsgespräch intensive Gespräche zwischen W. und seinen Anwälten stattgefunden; Fazit: W. könne mit Freispruch, Verurteilung und einem Ende des Verfahrens wegen Verjährung weiter leben. Nicht aber mit einer Einstellung. (Der Vorsitzende Richter) Plein war sichtlich überrascht."
Damit ergibt sich eine neue Situation insofern, als die Hauptverhandlung offenbar jedenfalls gegen diesen Angeklagten fortgesetzt werden muss, denn während des Hauptverfahrens bedarf die Einstellung der Zustimmung des Angeklagten. Was dies praktisch bedeutet, wenn man die Ansage des Vorsitzenden Richters vom Oktober ernst nimmt (wdr-Blog zitierte ihn damals so: „Wenn wir wirklich hier zu einem bestimmten Zeitpunkt der Auffassung sind, dass eine Einstellung richtig ist, dann ist kein Raum mehr für eine Verurteilung.“ ), darüber kann man derzeit nur spekulieren. Aus meiner Sicht hat damit nämlich der Vorsitzende, wenn er es ernst gemeint hat, vorab jedes Druckmittel aus der Hand gegeben. Spannend wird es nächste Woche, wenn auch die anderen Stellungnahmen und auch diejenigen der Nebenkläger bekannt werden.
Update (5.2.2019)
Die Staatsanwaltschaft hat der geplanten Einstellung heute zugestimmt und erklärt, dass eine Einstellung nach § 153 StPO bei sieben der Angeklagten zugestimmt werde, bei drei der Angeklagten (alle Mitarbeiter von Lopavent) werde einer Einstellung nach § 153a StPO (unter Geldauflagen in Höhe von ca. 10000 Euro). Nach bisherigen Informationen, sind diese drei Angeklagten aber nicht einverstanden mit einer Einstellung unter Geldauflagen.
Ich halte es für zumindest fragwürdig, dass bisher die Meinung der Schöffen, die durch ihr Votum eine Einstellung verhindern könnten, nicht berücksichtigt wurde, weil sie von entscheidenden Argumenten der Berufsrichter (entnommen dem noch nicht eingeführten Gutachten) noch nichts wissen dürften: Es ist aber "das Gericht", das das Verfahren einstellen muss, nicht nur die drei Berufsrichter.
Morgen, am 6.2.2019, gegen Mittag, wird in Düsseldorf ein Pressegespräch mit zwei Nebenklägern stattfinden, in deren Stellungnahme bisher nicht bekannte Tatsachen aus dem Loveparade-Komplex mitgeteilt werden, verbunden mit der öffentlichen Forderung, das Verfahren nicht einzustellen, bevor nicht diese wesentlichen Tatsachen noch aufgeklärt sind. Ich werde bei diesem Pressegespräch in Düsseldorf anwesend sein und eine eigene ergänzende Stellungnahme abgeben. Ich bitte Sie um freundliche Beachtung der Pressemeldungen am morgigen Tag.
Selbstverständlich werde ich die Stellungnahme auch hier im Blog veröffentlichen, in einem neuen Beitrag.
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Links zu früheren Beiträgen und Diskussionen hier im Beck-Blog und weiteren wichtigen Informationen, die im Netz verfügbar sind:
Juli 2018: Loveparade 2010 in Duisburg - acht Jahre später (11 Kommentare, ca. 2700 Aufrufe)
Dezember 2017: Loveparade 2010 - die Hauptverhandlung beginnt (69 Kommentare, ca. 10000 Aufrufe)
Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 11000 Abrufe)
Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 8000 Aufrufe)
August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 9000 Abrufe)
Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 16000 Abrufe)
Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 16500 Abrufe)
Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 14000 Abrufe)
Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 30000 Abrufe)
Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 37000 Abrufe)
Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 26500 Abrufe)
September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 43000 Abrufe)
Ergänzend:
Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:
speziell: Illustrierter Zeitstrahl
Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010
Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)
Weitere Links:
Artikelsammlung zur Loveparade auf LTO
Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW
Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)
Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)
Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)
Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)
Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.
Blog des WDR zur Hauptverhandlung (Berichte über jeden Prozesstag)
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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162 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenAlexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Genau wegen des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter müssen auch die Nebenkläger einer Einstellung des Verfahrens zustimmen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Schon wieder falsch! Eine Einstellung nach § 153a StPO (einfach mal den Text lesen!) bedarf nach dem Gesetz nicht der Zustimmung der Nebenkläger, wie Kolos richtig gesagt hat! Das ist verfassungsgemäß (BVerfG, B. v. 27.8.2003 - 2 BvR 911/03, Rdnr. 7). Haben Sie in Ihrem Leben eigentlich schon einmal - nur ein einziges Mal- etwas richtiges gesagt? Ich wüßte nicht...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Überholt durch die Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Aha. Würdinga locuta, causa finita, oder was?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nein, man muss eigentlich nur die Rspr. des BVerfG seit den Jahren 2014/2015 kennen.
Guest kommentiert am Permanenter Link
Wenn der Gesetzgeber keine Zustimmung für erforderlich hält, dürfte das so gelten. Wohl unstreitig könnte der Gesetzgeber die -m.E. überholte- Institution der Nebenklage ganz abschaffen. Wenn der Gesetzgeber demgegenüber ein Beteiligungsrecht beibehält, kann er es auch nach Belieben ausgestalten. Das Verfassungsrecht kann kein Zustimmungsrecht gebieten, wenn es -was wohl unstreitig ist- eine Beteiligung gar nicht gebietet.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nein, es ist natürlich genau umgekehrt: Sowohl die Interpretation der geltenden Rechtsnormen als auch zukünftige Aktivitäten des Gesetzgebers müssen sich an dem geltenden Verfassungsrecht orientieren. Und der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter ist hierbei integraler Bestandteil des geltenden Verfassungsrechts.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Unsere Diskussion hat es in die NJW-aktuell geschafft.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die aktuelle Prozessberichterstattung der FAZ:
https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ungluecke/gerichtsverfahren-lov...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Na ja, Herr Prof. Müller und andere beachtliche User haben "es in die NJW-aktuell geschafft". Von Ihren einer Veröffentlichung unwürdigen Beiträgen konnte ich in dem Artikel (natürlich) nichts identifizieren...
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ich habe angesichts der neuesten Entwicklung in der Hauptverhandlung ein Update verfasst und oben ans Ende meines Beitrags (oberhalb des Linkbereichs) gesetzt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Prof. Müller,
Sie schreiben in Ihrem Update den Satz: "Aus meiner Sicht hat damit nämlich der Vorsitzende, wenn er es ernst gemeint hat, vorab jedes Druckmittel aus der Hand gegeben." Damit werden Sie wohl Recht haben. Es kommt hinzu, dass sich auch die Nebenklage nicht so recht kampfwillig zeigt, um es noch zurückhaltend zu umschreiben. Alles in allem eine ausgesprochen ungute Entwicklung!
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Würdinger,
abgesehen davon, dass man wohl nicht von "einer" Nebenklage sprechen kann, warten wir vielleicht erst einmal die Stellungnahmen in der nächsten Woche ab, bevor wir den Stab brechen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Naja, mit meiner Bemerkung meine ich v.a. das Interview, das Gerhart Baum schon am 18. Januar dem Deutschlandradio gegeben hat. Halten Sie die Äußerungen dort für so sehr glücklich?
Das ganze Interview heißt übrigens
„Es sitzen die falschen Leute auf der Anklagebank“
Da hat Gerhart Baum offenbar nicht gelesen, wie Sie schon seit Jahren dem Publikum auf beck-blog erklären, dass man ausgerechnet Sauerland und Schaller nicht drankriegt.
Fiel mir gerade in die Hände:
https://www1.wdr.de/nachrichten/loveparade-prozess-schaller-sauerland-10...
Guest kommentiert am Permanenter Link
"Es sitzen die falschen Leute auf der Anklagebank." trifft voll und ganz zu. Und es ist viel zu spät.
So hätte nie eröffnet werden dürfen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Es geht also (vorerst) weiter im Prozess um die Loveparade und mit der Beweisaufnahme. Gestern, am 99. Verhandlungstag, sagte ein Polizeibeamter als Zeuge aus, der offenbar bei der Vorbereitung der Veranstaltung eingesetzt war. Offenbar beklagte er, dass man damals polizeilicherseits keine Möglichkeit hatte, gegen das Sicherheitskonzept bzw. die Veranstaltung insgesamt Einspruch zu erheben. Ich wage zu behaupten: Hat er sich tatsächlich so geäußert, dann würfe diese Darstellung jedenfalls Fragen auf. Denn auch die damals geltende SBauVO verlangte ein Einvernehmen der Polizei, was insbesondere auch die StA in ihren Ermittlungen (zunächst) so gesehen hat, denn gerade weil dieses Einvernehmen gefehlt habe, so die StA damals, sei die Genehmigung rechtswidrig gewesen.
Das Fazit, das der WDR-Blog zu der gestrigen (31.01.2019) Zeugenaussage schreibt, lautet wie folgt:
Ich erkenne hier schon wieder den Versuch, die Verantwortung der eigenen Institution Polizei zu leugnen und mit dem Finger auf andere (Stadt, Feuerwehr) zu zeigen. Dabei sah schon die damals geltende SBauVO vor, dass das Sicherheitskonzept "im Einvernehmen" mit Polizei und Feuerwehr gestaltet werden müsse.
Ein kleiner Rückblick sei erlaubt, denn wir haben bereits im Sommer 2011 (18./19.7.) über diese Frage diskutiert, und ich habe eine dezidiert andere Auffassung vertreten als die Staatsanwaltschaft (damals) und als damals mitdiskutierende Polizeibeamte. Hier ein paar Zitate aus dem Blog, es beginnt mit meiner Stellungnahme zum "Einvernehmen" der Polizei mit dem Sicherheitskonzept, das die Staatsanwaltschaft vermisste:
"Ein Polizist" antwortet mir:
Meine Replik:
Wiederum schreibt dazu "Ein Polizist":
Wiederum meine Antwort darauf:
Es wäre nun interessant zu erfahren, inwieweit solche Überlegungen überhaupt bei der Zeugenvernehmung des Polizeibeamten bzw. irgendeines Polizeibeamten noch relevant werden, denn diese Erwägungen sind insbesondere wichtig, um die Verantwortlichkeit der städtischen Mitarbeiter einzuschätzen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dieser Dialog führt u.U. dazu, dass Sie als Zeuge benannt werden könnten.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nein, ich dürfte nicht als Zeuge in Betracht komen. Denn es handelt sich ja nicht um Tatsachen, die ich wahrgenommen habe zu irgendeinem für die Loveparade 2010 relevanten Zeitpunkt. Was hier diskutiert wurde und wird, ist eine nachträgliche Aufarbeitung und Diskussion, und in diesem Austasuch ging es ja auch weniger um Tatsachen als darum, diese rechtlich zu interpretieren. Zur Diskussion und Entscheidung von Rechtsfragen in der Hauptverhandlung sind aber die dort beteiligten Juristen zuständig, insbesondere das Gericht, nicht aber zB Blogger und Mitdiskutanten, die ihr Wissen erst nach dem Ereignis bezogen haben. Im Übrigen: die Diskussion ging damals natürlich noch weiter. Und besonders interessant (aber strafrechtlich wohl nicht bedeutsam) ist folgender Kommentar, wenige Tage später (NurIch am 24.07.2011):
Solche Vorgänge hätte man wohl nur in einem Untersuchungsausschuss des LT-NRW ermitteln können, der ja aber nie zustandegekommen ist - ein Versagen der Politik.
Lothar Evers kommentiert am Permanenter Link
Für mich war die Vernehmung des Polizisten wieder erhellend.
Hermann Josef B. war schon damals ein erfahrener Einsatzleiter bei der Bereitschaftspolizei Köln. Inzwischen ist er in Präsidium Köln Polizeidirektor. Seine wesentliche Rolle lag nicht in der Vorbereitung der Veranstaltung. Da verließ er sich auf die Leiter des Einsatzes Kuno S. (Duisburg) und insbesondere Jörn Sch. und dessen Kollegen vom ständigen Stab Düsseldorf. Der ständige Stab vertrat die Polizei in den Vorbereitungsgremien und insbesondere in der AG 4 (Sicherheit).
Hermann Josef B. war am 24.7. 2010 Einsatzabschnittsführer des Raumschutzes Ost. Dem oblag die Besuchersteuerung und die polizeilichen Aufgaben in der BAO der Polizei zwischen dem Hinterausgang des Duisburger Bahnhofs und der Vereinzelungsanlage Ost vor dem Altersheim in der Karl Lehr / Ecke Grabenstr. Diesen Einsatzabschnitt hat er auch intensiv vorbereitet und die Schnittstellen mit den anderen Einsatzabschnittsführern besprochen.
Er hatte an verschiedenen Stellen massivste Bedenken. Zunächst hielt er die Duisburger Feuerwehr für wenig professionell. Er hat sich deshalb bei der Kölner Berufsfeuerwehr zusammen mit seiner Kollegin die seine Führungsstelle leitete und die umfangreichere Erfahrungen als er u.a. beim Kölner Weltjugendtag gesammelt hatte, beraten lassen und diese Erkenntnisse in die Besprechungen mit der Duisburger Feuerwehr eingebracht. Ein Einsatzkonzept seitens der Feuerwehr DU habe er aber bis zum Schluss nicht erhalten.
B. war ziemlich klar in seinen Aussagen und Vermerken. Er war zum Beispiel derjenige, der bei einer Begehung des Geländes wenige Tage vor der Veranstaltung oben am Rampenkopf sofort sagte: "Hier bleiben die Leute stehen."
Diese Bedenken hat Lopavent im Gegensatz zur Feuerwehr DU durch professionelles Auftreten und scheinbar schlüssige Konzepte ausräumen können.
Konkret:
Das hat B. davon überzeugt, dass den von ihm gesehenen Gefahren professionell begegnet wurde und so hat er sich ganz auf seinen Verantwortungsbereich konzentriert. Der Kontakt zwischen ihm und dem Leiter des EA "Schutz der Veranstaltung" Dirk H. per Telefon klappte auch. Er hat dann in seinem Zuständigkeitsbereich Vorsperren eingezogen um den Druck von der Vereinzelungsanlage Ost zu nehmen.
Was keiner der beiden EAFs ahnte, war, dass beide Vereinzelungsanlagen (auf noch mal sehr unterschiedliche Art) nicht geschlossen waren.
B. hat 2010 nicht geahnt hat, dass ein Bedenken der Polizei die Lopa 2010 verhindern konnte.
Er hatte immer wieder deine durchgängige Lautsprecheranlage zur Ansprache der Besucher gefordert. Die Stadt hatte diese nur um den Bahnhof herum eingerichtet. Als diese Nachricht von Jörn Sch. an B. kommuniziert wurde, hat er sich noch mehr auf seine Aufgabe konzentriert um die dadurch entstehenden Zusatzgefahren abzuwehren.
Keiner der Polizeiführer damals war mit der Sonderbauverordnung theoretisch und praktisch vertraut. So oft kam es nicht vor, dass ein Brachland, eine Mondlandschaft zu einer Versammlungsstätte für 450.000 Menschen transformiert wurde. Mit Einsätezen vor existierenden versammlungsstätten, wie z.B. Stadien waren sie vertraut.
Insofern begrüßt B. die klare Präzisierung nach der Loveparade. Nicht ein abstraktes Einvernehmen im Konsens einer Arbeitsgruppe bedeutet heute Einvernehmen. Jedes Sicherheitskonzept muss heute ein gemeinsam getragenes und unterzeichnetes sein.
Lothar Evers kommentiert am Permanenter Link
Der vorsitzende Richter Mario Plein ist ja mit zwei bestens vorbereiteten Erklärungen in das Rechtsgespräche gegengen.
Eine zu Schuld und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung am Anfang des Textes.
Der zweite ab Seite 25 unten handelt von den Kosten.
Kann man auch zu diesem Absatz etwas näheres erfahren?
Am Donnerstag hat der erste Nebenklagevertreter für seine Mandantin eine Erklärung zur geplanten Einstellung abgegeben.
Darin heisst es zu der Nebenklägerin für den Fall einer Einstellung:
"Sie dagegen hat weiter mit dem Trauma der Katastrophe zu leben und dazu noch immense Prozesskosten zu tragen. Diese Art der Aufklärung ist für meine Mandantin schlichtweg unerträglich (...)
Es ist bereits jetzt darauf hinzuweisen , dass meine Mandantin die ihr entstandenen Prozesskosten auch im Wege einer zivilrechtlichen Klage gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner verlangen wird.
Bleiben die Nebenkläger auf ihren Kosten sitzen?
Gibt es davon Ausnahmen?
Hat eine zivilrechtliche Klage Aussicht auf Erfolg?
"
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich lese gerade mit einigem fachlichen Entsetzen den Satz, den eine Anwaltskollegin geschrieben haben soll:
"Es ist bereits jetzt darauf hinzuweisen , dass meine Mandantin die ihr entstandenen Prozesskosten auch im Wege einer zivilrechtlichen Klage gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner verlangen wird."
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das könnte glatt von Ihnen stammen...
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Dürfe jedenfalls sehr schwierig bis unmöglich sein. Es sei denn an der BGH Rechtsprechung hätte sich inzwischen etwas geändert, was mir aber nicht bekannt ist:
"Der Geschädigte einer unerlaubten Handlung kann diese Kosten nach allgemeiner Auffassung nicht im Zivilrechtswege geltend machen, wenn ihm nach den strafprozessrechtlichen Kostenvorschriften kein Erstattungsanspruch zugesprochen worden ist. Wird der Angeklagte im Strafprozess freigesprochen, so mag der Geschädigte zwar aufgrund desselben Tatvorwurfs im Zivilprozess eine Verurteilung auf Schadensersatz erreichen, die im Strafprozess angefallenen Nebenklagekosten kann er dabei aber nicht als Schaden beanspruchen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VIZR 63/56, BGHZ 24, 263, 266ff; vom 18.Mai 1966 - I ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257). Dasselbe gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und das Strafgericht im Rahmen einer Ermessenentscheidung (vgl. § 472 Abs. 2 StPO) davon absieht, dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 24. September 1957 - VI ZR 300/56, NJW 1957, 1878; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 127/57, NJW 1958, 1044). Im Ergebnis kann der Geschädigte einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung damit die Erstattung der Kosten einer im Strafverfahren erhobenen Nebenklage nur aus einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der Strafprozessordnung verlangen." (BGH Urteil vom 21.7.2011 - IX ZR 151/10, Rn. 19)
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie haben doch auch nicht allen Ernstes angenommen, dass der Frau Kollegin die ständige Rspr. geläufig ist?
Ric Albrecht, PhD. kommentiert am Permanenter Link
Prof.Müller, wollte Ihnen thematisch bezogen ´n Text zuschicken, wie ist denn bitte Ihre LS-epost-Adresse?
Besten Gruß, Ihr R.Albrecht
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Albrecht,
meine E-Mail Adresse an der Uni Regensburg können Sie googeln. Ich werde sie hier nicht posten.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Ernst Müller
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das schreibt die LTO-Presseschau heute morgen:
LG Duisburg – Loveparade: Am heutigen Dienstag könnte das Verfahren um das tödliche Unglück auf der Loveparade 2010 in Duisburg eingestellt werden. Dies berichtet taz (Andreas Wyputta). Nach Ansicht des Landgerichtes Duisburg sei ein "multikausales Geschehen" Ursache für das Unglück, wobei die individuelle Schuld nur "gering bis mittelschwer" wiege.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Loveparade-Prozess: Staatsanwaltschaft stimmt der Einstellung des Verfahrens zu. Jetzt müssen sich noch die Anwälte äußern.
https://twitter.com/WDR/status/1092710883166429184
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Naja, von dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter (im Netz seit 25. September 2015) werden die anwaltlichen Vertreter der Nebenklage nichts wissen, deshalb werden die Damen und Herren Kollegen nicht wissen, dass man eine Zustimmungsbedürftigkeit der Einstellung von Seiten der Nebenklage zumindest gut vertreten kann, nichts wissen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das ist abwegig und in keiner Weise vertrebar, da das Gegenteil ausdrücklich im Gesetz steht! Können Sie eigentlich lesen?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Um Ihre besorgte Frage zu beantworten: Ja, ich kann lesen. Genau deswegen sprach ich auch nicht davon, die Zustimmungsbedürftigkeit sei eine ausgemachte Sache - das wäre natürlich vermessen - sondern ich sprach davon, dass man das gut vertreten könne.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das ist abwegig und in keiner Weise vertrebar, da das Gegenteil ausdrücklich im Gesetz steht!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Warten wir doch einfach ab, was die Damen und Herren Kollegen überhaupt noch zu diesem Desaster zu sagen haben, wir haben sowieso keinen Einfluss darauf.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das ist abwegig und in keiner Weise vertrebar, da das Gegenteil ausdrücklich im Gesetz steht, völlig unabhängig davon, "was die Damen und Herren Kollegen überhaupt noch zu diesem Desaster zu sagen haben".
ImDellviertel kommentiert am Permanenter Link
Loveparade-Prozess: Staatsanwaltschaft stimmt Einstellung zu
https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/loveparade-prozess-einstellung-100.html
Gast kommentiert am Permanenter Link
Entscheidung der Staatsanwaltschaft
http://www.sta-duisburg.nrw.de/behoerde/presse/Presseerklaerungen/2019_02_05-Loveparade-Verfahren--Entscheidung-der-Staatsanwaltschaft-zu-dem-Vorschlag-der-Einstellung-des-Verfahrens-_05_02_2019_.pdf
Gast kommentiert am Permanenter Link
http://www.sta-duisburg.nrw.de/behoerde/presse/Presseerklaerungen/2019_02_05-Loveparade-Verfahren---Handout-zu-der-Pressemitteilung-_05_02_2019_.pdf
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Welchen Beitrag die anwaltlichen Vertreter der Nebenklage zu diesem Ergebnis beigesteuert haben, habe ich bereits zart angedeutet.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das Gericht teilte in einem Rechtsgespräch mit, dass es die Schuld der Angeklagten nach einer vorläufigen Einschätzung als im unteren Bereich angesiedelt sehe und deshalb eine Einstellung des Verfahrens unter näher auszuhandelnden Bedingungen befürworte.[79] Gerhart Baum, dessen Kanzlei Opfer und Hinterbliebene des Unglück vertritt, stellt in Richtung auf die Annahme des Vorschlags des Gerichts die Überlegung an "was bleibt uns anderes übrig" und sieht die Zukunft darin, "sich an die Versicherungen zu wenden."[80] Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat im Februar 2019 einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.[81][82]
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Nachrichten sind voll davon, nur ein Beispiel:
https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/loveparade-prozess-einstellun...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Den LTO-Artikel dazu gibt´s auch schon:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/loveparade-prozess-staatsanwaltsc...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Gerhart Baum und Julius Reiter werden uns sicher - aber auch nur, wenn wir Tagesschau-Zuschauer sehr viel Glück haben - das Ergebnis des Loveparade-Verfahrens in einem langen Interview näher erläutern können.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Würdinger,
mittlerweile weiß die Leserschaft, dass Sie die Hauptschuld daran, dass das Verfahren eingestellt zu werden droht, den Nebenklägervertretern zuschieben wollen, also ausgerechnet denjenigen Beteiligten, die einer Einstellung lt. Gesetz NICHT zustimmen müssen. Nicht der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren durch zumindest ungeschicktes Agieren so lange hinausgezögert hat, nicht dem Gericht (speziell: den Berufsrichtern), das jetzt, 1,5 Jahre vor der Verjährung eine Einstellung massiv vorantreibt, sondern eben (nur) den Nebenklägervertretern. Dabei wird diese Schuldzuschreibung nicht dadurch plausibler, dass Sie sie mehrfach wiederholen, denn Argumente, außer dem, dass Nebenkläger ein in diesem Fall unzulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren hätte einleiten sollen, habe ich bislang nichts gelesen.
Im Übrigen mache ich Sie und alle anderen im Update (oben im Beitrag) auf eine morgige Aktion von Nebenklägern aufmerksam, die ich inhaltlich und durch persönliche Anwesenheit unterstütze.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Prof. Müller,
Sie machen also, nach Ihren Worten, auf eine Aktion von Nebenklägern aufmerksam, die Sie inhaltlich und durch persönliche Anwesenheit unterstützen. Daran schließen sich meine Fragen an: Sind Sie Wissenschaftler oder Partei? Sind Sie Zuschauer oder Player?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nachfolgend nur ein Beispiel für einen zulässigen Ermittlungserzwingungsantrag:
file:///C:/Users/rawue/AppData/Local/Packages/Microsoft.MicrosoftEdge_8wekyb3d8bbwe/TempState/Downloads/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-128922%20(1).pdf
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das ist OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.06.2016 – 1 Ws 231/16
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es ist ja auch nicht verboten, auch mal einen Blick auf andere Diskussionen, die hier auf beck-blog laufen, zu riskieren, in diesem Fall z.B. auf - Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren und
- Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags. Dort habe ich auch schon anderen Lesern die Vorzüge der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, näherzubringen versucht.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Morgen, am 6.2.2019, gegen Mittag wird in Düsseldorf ein Pressegespräch mit zwei Nebenklägern stattfinden, in deren Stellungnahme bisher nicht bekannte Tatsachen aus dem Loveparade-Komplex mitgeteilt werden, verbunden mit der Forderung, das Verfahren nicht einzustellen, bevor nicht diese wesentlichen Tatsachen nich aufgeklärt sind. Ich werde bei diesem Pressegespräch in Düsseldorf anwesend sein und eine eigene ergänzende Stellungnahme abgeben. Ich bitte Sie um freundliche Beachtung der Pressemeldungen am morgigen Tag.
Selbstverständlich werde ich die Stellungnahme auch hier im Blog veröffentlichen, in einem neuen Beitrag.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das schreibt die LTO-Presseschau heute morgen:
StA Duisburg – Loveparade: Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat mitgeteilt, dass sie die Einstellung des Verfahrens um das Loveparade-Unglück für im Ergebnis vertretbar halte und dem Vorschlag des Landgerichts Duisburg in allen Fällen zustimme. Auch sei ein wesentliches Ziel des Verfahrens erreicht, nämlich die öffentliche Aufklärung der Unglücksursachen. Drei der zehn Angeklagten, Mitarbeiter des Veranstalters Lovapent, deren Verfahren gegen eine Auflage von etwa 10.000 Euro eingestellt werden soll, lehnen eine Einstellung ab. Mit der Einstellung des Verfahrens müssten die Angeklagten nach Aussage einer Verteidigerin auf ihre Rehabilitation verzichten, was sie nicht wolle. Das Verfahren gegen die übrigen sieben Angeklagten könnte bereits am heutigen Mittwoch eingestellt werden. Es berichten FAZ (Reiner Burger), lto.de, zeit.de, SZ (Benedikt Müller) und ausführlich vom Prozesstag spiegel.de (Christian Parth). Die taz (Christian Rath) erläutert die Möglichkeiten, ein Verfahren auch nach Prozessbeginn nach den Paragraphen 153 und 153a Strafprozessordnung einzustellen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das Verfahren im Loveparade-Prozess wird weitgehend eingestellt. Sieben Angeklagte werden ohne Auflagen entlassen, drei weitere Angeklagte bestehen auf einem Urteil.
https://twitter.com/WDR/status/1093104171283300353
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