DNA-Gutachten: So muss es im Urteil dargestellt werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.01.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3575 Aufrufe

Der BGH hat gerade noch einmal dargestellt, wie ein DNA-Gutachten im tatrichterlichen Urteil darzustellen ist. Die Wahrscheinlichkeit muss schon in mathematischer Form dargestellt werden:

 

Die Darstellung der Ergebnisse des DNA-Gutachtens entspricht indes
nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach ist mindestens
die Angabe der numerischen Wahrscheinlichkeit einer möglichen
Übereinstimmung der aufgefundenen DNA-Spuren mit denen des Angeklagten
erforderlich, um dem Revisionsgericht eine hinreichende Überprüfung zu ermöglichen
(vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 28. August 2018
– 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193 mwN). 

BGH, Beschl. vom 27.11.2018 - 5 StR 566/18

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Hinter dieser Entscheidung verbirgt sich ein Streit zwischen den BGH-Senaten. Alle Senate hatten bis letztes Jahr darin übereingestimmt, dass im Urteil nicht nur das mathematische Ergebnis mitgeteilt werden müsse, sondern auch die Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme  sowie die Anzahl der Übereinstimmungen dargelegt werden müssten, um einen biostatistischen Nachweis der Übereinstimmung von Tatortspur und Täter zu führen. Da die LG dies häufig nicht beachtet hatten, waren häufig Revisionen erfolgreich. Dem wollte der fünfte Senat abhelfen, indem er (mit BGH 5 StR 50/17 vom 28.08.2018) aus der Phalanx der Senate ausbrach und es (erstmals) genügen ließ, dass nur das mathematische Ergebnis mitgeteilt wurde. Das Hauptargument dafür war, dass die sachverständige DNA-Analyse miuttlerweile so standardisiert sei (ähnlich wie die Analyse des Blutalkoholgehalts oder die Daktyloskopie), dass man auf die Einzelheiten verzichten könne, wenn nur das Ergebnis mitgeteilt werde. Der fünfte Senat meinte auch, er müsse seine neue Meinung nicht den anderen Senaten vorlegen. Die anderen Senate haben noch nicht darauf reagiert. Die hier zitierte neue Entscheidung besteht immerhin darauf, dass mind. das mathematische Ergebnis mitgeteilt werden müsse.  Ob sich die Haltung des fünften Senats durchsetzen wird bleibt abzuwarten. Ich selbst habe zusammen mit Eisenberg in der (gerade erschienenen) Ausgabe der JR JR 2019, S. 43 eine recht kritische Anmerkung verfasst, in der wir belegen, dass es die vom fünfen Senat in Bezug genommenen "Standards" nach wie vor nicht gibt.

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