Ist die geplante 2,5 %-Quote für sachgrundlose Befristungen verfassungswidrig?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.01.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|4571 Aufrufe

Da der Spiegel in seiner aktuellen Printausgabe darüber berichtet, erlaube ich mir – trotz eigener Betroffenheit – diesen Diskussionsbeitrag hier wiederzugeben. Unter der Überschrift „Gesetz gegen befristete Jobs verfassungswidrig?“ schreibt der Spiegel:

„Die Große Koalition plant, das Befristen von Arbeitsverträgen einzuschränken, wenn kein triftiger Grund vorliegt, wie etwa die Vertretung in der Elternzeit. Doch das Vorhaben könnte verfassungswidrig sein. Zu diesem Urteil kommt zumindest ein Gutachten des Heidelberger Rechtsprofessors Markus Stoffels im Auftrag des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall. Im Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD darauf geeinigt, künftig die Zahl solcher sachgrundlosen Befristungen in Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten auf maximal 2,5 Prozent der Belegschaft zu reduzieren. Eine solche Regelung hielte `einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand´, so das Gutachten, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße: `Letztendlich handelt es sich um eine willkürliche Grenzziehung, die auf einem politischen Kompromiss beruht.´ Für Stoffels stellt die Quote von 2,5 % Prozent sachgrundloser Befristungen im Betrieb zudem einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar. Auch mit einer Absenkung des Schwellenwerts wären die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht aus dem Weg geräumt. `Die geplanten Einschränkungen beim Befristungsrecht durch die Große Koalition schaden der gesamten deutschen Wirtschaft massiv´, sagt Gesamtmetall-Präsident Rainer Dulger. 2017 gab es gut 3,1 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse, jedes zweite ohne Sachgrund. Der Gesetzentwurf soll bis Sommer im Kabinett verabschiedet werden.“

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3 Kommentare

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Auf den ersten Blick sehe ich da keine verfasungsrechtlichen Probleme. Man müßte aber natürlich das Gutachten kennen. Wenn ich den Spiegelartikel unvorbeeinflußt gelesen hätte, hätte ich zunächst an ein typisches Auftragsgutachten mit vorhersehbaren Gefälligkeitsergebnis gedacht...

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Was an der Grenzziehung willkürlich sein soll bzw. wieso sich daraus eine Verfassungswidrigkeit ergeben soll, erschließt sich auch mir nicht. Das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, zahlreiche andere Regelungen knüpfen Rechtsfolgen an die Zahl der Arbeitnehmer. Wieso soll das hier anders sein?

Ganz sicher ist das Ergebnis aber nicht dadurch bedingt, dass die Stellungnahme durch einen Interessenverband beauftragt und bezahlt wurde, der ein Interesse an diesem Ergebnis hat. Denn das würde ja heißen, dass die Meinung eines öffentlichen Bediensteten - denn das sind Professoren - käuflich ist. Wissenschaft aber ist, wie wir wissen, nicht etwa dem Interesse Einzelner verpflichtet, sondern der Wahrheit, der Erkenntnis. Daher würde ein Wissenschaftlicher sich nicht zum Büttel eines zahlungskräftigen Verbands machen.

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Gelesen. Sehe mich in dem Eindruck bestätigt, dass es sich nicht etwa um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Denn die Sache ist so einseitig, der Verfassungsverstoß so klar, dass es weder umfangreicher Verweise auf einschlägige Rechtsprechung noch überzeugender Argumentation bedürfte, um die Auffassung - nein, die Wahrheit! - darzustellen, die rein zufällig - nicht etwa aus Eigeninteresse - auch der Auftraggeber des Gutachtens vertritt. Lasst uns Gott und dem Verfassungsgeber danken für die Freiheit von Lehre und Wissenschaft. Denn schnödes Geld wäre - nur falls jemand das denken sollte - nicht in der Lage, diese zu korrumpieren.

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