Strafzumessungsfehler: Keine Strafschärfung wegen fehlenden nachvollziehbaren Tatmotivs

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.01.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2358 Aufrufe

In der Strafzumessung ist schnell einmal etwas geschrieben, was hinterher zur Urteilsaufhebung führt. So in einem Fall, mit dem der BGH befasst war. Da hatte das Gericht (sinngemäß) geschrieben, dass schärfend zu berücksichtigen sei, dass ein nachvollziehbares Tatmotiv fehle:

 

a) Zwar hat sich die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatrichters zu orientieren und nicht an dessen möglicherweise missverständlichen Formulierungen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.). Das Landgericht hat aber im vorliegenden Fall im Ergebnis darauf abgestellt, dass die Angeklagte von den Taten hätte absehen können und müssen, weil sie keinen nachvollziehbaren Anlass zur Tatbegehung hatte. Dies stellt eine strafschärfende Verwertung des Umstandes dar, dass die Tat überhaupt begangen wurde. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können sich strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt nicht dazu, diesen Umstand zu Lasten des Täters zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224 f.; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512 ff.).

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 4 StR 325/18 , BeckRS 2018, 26801

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen