Ach so....ist schon geklärt: Wie ist TÜV-Prüfer strafbar, wenn er ein Fahrzeug falsch durchwinkt?!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4824 Aufrufe

Der BGH musste sich wegen eines TÜV-Prüfers, der es wohl nicht so genau genommen hatte mit einer Vorlage des OLG Schleswig befassen. Er stellte klar: "Habe ich doch schon entschieden!"

 

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
zurückgegeben.

Gründe:

1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dem Bundesgerichtshof
nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt,
ob ein „TÜV-Prüfer“, der eine „TÜV-Plakette“ (§ 29 StVZO) für ein Fahrzeug
erteilt und die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I vornimmt,
obwohl das Fahrzeug über
Hauptuntersuchung für vorschriftsmäßig befunden wurde, und möchte auf die
Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg aufheben.
Es sieht sich daran jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte, unter anderem des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
(Beschluss vom 2. Juli 2015 – [2] 53 Ss 38/15 [35/15], 2 Ws 81/15),
gehindert. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage entsprechend
der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
zu entscheiden.

2. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückgegeben.

a) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht mehr gegeben. Denn
der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die vorgelegte Rechtsfrage durch
Beschluss vom 16. August 2018 – 1 StR 172/18 [zur Aufnahme in BGHSt bestimmt]
entschieden. Danach stellt die HU-Prüfplakette in Verbindung mit dem
amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der
Zulassungsbescheinigung Teil I eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde
dar. Neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung beinhaltet sie auch
den für und gegen jedermann geltenden Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge
zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden
worden sind (vgl. BGH, aaO Rn. 9). Die am Fahrzeugkennzeichen angebrachte
Prüfplakette beurkundet hiernach mit besonderer Beweiskraft im
Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung
auch die Vorschriftsmäßigkeit des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der
Durchführung der letzten Hauptuntersuchung.

b) Damit sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG
entfallen. Der Zweck des § 121 Abs. 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung
zu sichern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99,
BGHSt 46, 17, 20; vom 10. September 1985 – 4 ARs 10/85, BGHSt 33, 310,
313; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 121 Rn. 5), ist erreicht,
wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den
Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1959
– 4 StR 115/59, BGHSt 13, 149, 152; vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 236/76,
NJW 1977, 964, 965; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., GVG § 121
Rn. 46, 72; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., GVG § 121 Rn. 45). Für eine wiederholte
Entscheidung derselben Rechtsfrage ist im Bereich des § 121 Abs. 2 GVG
kein Raum (vgl. BGH, aaO). 

 

BGH, Beschl. v. 12.12.2018 - 5 StR 230/18

 

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