Ohrfeige für Verteidiger: Revisionsschrift ist nur Kraut und Rüben!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2025 Aufrufe

Aus anderen Verfahrensordnungen betrachtet erscheint Strafprozessrecht oftmals leicht. Das es tatsächlich so etwas wie eine Kunst der Verteidigung gibt, wird häufig negiert. Sichtbar wird das dann aber an Negativbeispielen wie diesem, in dem es von dem BGH eine echte Ohrfeige für den Verteidiger gab:

 Ergänzend bemerkt der Senat:
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dem überwiegend aus einem ungeordneten
Aktenkonvolut bestehenden Revisionsvorbringen überhaupt konkrete verfahrensrechtliche
Beanstandungen entnommen werden können oder ob darin lediglich sachlich-rechtliche
Einwendungen gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil
erhoben werden. Als Verfahrensrügen wären die Beanstandungen jedenfalls – worauf
der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – nicht in einer den Darlegungsanforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt
und daher unzulässig.

BGH, Beschl. v. 20.12.2018 - 4 StR 208/18

 

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