"Erstmaliger Rotlichtverstoß" - kein Grund vom Regelfahrverbot abzusehen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.02.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2299 Aufrufe

Vor einigen Tagen hatte ich schon diese Entscheidung des OLG Bamberg aus anderer Sicht beleuchtet. Heute geht es um die Frage des Absehens vom Fahrverbot nach qualifiziertem "1-Sekunden-Verstoß", weil ein erstmaliger Rotlichtverstoß gegeben ist. Das OLG Bamberg findet richtigerweise, dass das doch beim Regelfahrverbot eingepreist sei!

 

Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Erwägung des AG, von der Regelsanktion könne nach unten abgewichen und von der Verhängung eines Regelfahrverbots ganz abgesehen werden, weil der Betr. zum ersten Mal einen Rotlichtverstoß begangen hat. Das AG verkehrt damit die Wertentscheidung des Verordnungsgebers, an der es seine Sanktion auszurichten hat, in ihr Gegenteil: Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen gerade von fehlenden Vorahndungen des Betr. aus (§ 3 I BKatV). Wenn aber schon die fehlende Vorahndung nicht sanktionsmindernd wirkt, darf erst recht die zweifache verkehrsrechtliche Ahndung wegen erheblicher Geschwindigkeitsverstöße nicht zu Gunsten des Betr. gewürdigt werden.  

OLG Bamberg Beschl. v. 22.1.2019 – 3 Ss OWi 1698/18, BeckRS 2019, 694

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