Zum Wegfall des Eigenbedarfs - die 67. ZK des LG Berlin again! (zu LG Berlin, 67 S 9/18, Urt. v. 29.1.19)

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 23.02.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht3|5694 Aufrufe

Nach wie vor sind Kündigungen wegen Eigenbedarfs gem. § 573 II Nr. 2 BGB gerade in Ballungszentren häufig (vgl. treffend: "last exit Eigenbedarf", Kappus, NJW 2015, 3371). Wenig bekannt ist allerdings bei Vermietern nach wie vor, bis wann die Voraussetzungen des Eigenbedarfs vorliegen müssen. Bei sehr alten Mietverträgen laufen Kündigungsfristen von 12 Monaten für den Vermieter - in dieser Zeit kann viel passieren. 

Das LG Berlin (Urt. v. 29.1.19, 67 S 9/18, BeckRS 2019, 876) musste sich nun mit der Konstellation auseinandersetzen, in der sich der Eigenbedarf nach Ausspruch der Kündigung erledigt hatte. Die Vermieterin hatte eine Wohnung gekündigt, weil sie diese für den Wohnortwechsel nach Berlin aufgrund der dort aufzunehmenden Tätigkeit als Stuntwoman benötige. Nach der Kündigung jedoch erlitt sie einen schweren Arbeitsunfall, war fast zwei Jahre krankgeschrieben und musste ihren Job aufgeben. Damit benötigte sie die Wohnung nicht mehr. 

Das LG Berlin wies zu Recht die Räumungsklage ab. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Vermieterin die Räumungsklage noch weiter verfolge, obwohl die Kündigung selbst ja wirksam gewesen sei. Der Nutzungswunsch würde bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bestehen.

Die ZK 67 beruft sich  auf eine ältere Entscheidung des BGH (NZM 2006, 220), die mit der Linie der Kammer konform läuft. Der BGH hatte seinerzeit die Ansicht vertreten, der Vermieter habe eine Mitteilungspflicht bei Wegfall des Eigenbedarfs innerhalb der Kündigungsfrist. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht wäre es dem Vermieter gem. § 242 BGB untersagt, sich weiter auf die Kündigung(swirkung) zu berufen. Ob der BGH allerdings an dieser Lösung über § 242 BGB heute noch festhalten würde, erscheint zweifelhaft: in dem Urteil des VIII. Zivilsenats zur Verletzung der Anbietpflicht (NJW 2017, 547 m. Bespr. Selk, NJW 2017, 521) rückte der BGH von einer Lösung über § 242 BGB ab und gab dem Mieter wegen der Nebenpflichtverletzung nur noch Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 280 BGB.  Unter Umständen würde der Senat auch in dieser, nun vom LG Berlin entschiedenen Konstellation, erneut von der Lösung über § 242 BGB abrücken. Die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Am Rande: wäre der Arbeitsunfall der Stuntfrau nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten, der Mieter noch nicht ausgezogen, so wäre nach h.M. (vgl. die Nachweise bei Schmidt-Futterer/Blank, MietR, 13.Aufl., § 573 Rn 73ff) die Rechtslage eine andere: fällt der Eigenbedarf nach Ablauf der Kündigungsfrist weg, so würde eine Räumungsklage (bei bewiesenem Eigenbedarf  - zu den Problemen in der Praxis s. Selk, NZM 2018, 978 - und Zurücktreten etwaiger Härtegründe) erfolgreich sein. Der Mieter wird dann auf eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO verwiesen. Diese h.M. führt zu durchaus zufälligen Ergebnissen (es kann sehr vom Zufall abhängen, ob der Eigenbedarf noch am Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist besteht oder einen Tag danach weggefallen ist).

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3 Kommentare

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Der gebarleyte Prantlrechtsstaat hat seltsame Auswüchse. Eine rechtswirksame Kündigung wird als ggf. illusorische Albernheit des Rechtsunwirksamen behandelt. Zur Berufswahl für Schüler der Mittel-, spätestens aber Oberstufe: Logik: ETwas, das rechtswirksam ist , ist rechtsunwirksam.  x = non x. Ähnlich im Insolvenzrecht: Da hat man von Selbstjustiz abgesehen, brav einen Zahlungstitel  erstritten - in dem rechtsstaatoiden Tempo -, der sagt: Mit des Staates Hilfe darfst Du nunmehr das Geld beitreiben und vollstrecken, ggf. auch dem Schuldner im - anderweitig gewünschten - nichtförmlichen Verfahren das sagen, und auf die Misslichkeiten des formalen Vollstreckungsverfahrens hinweisen und darauf drängen, dass er nunmehr zahlt. O, wie ungeprantlt und antigebarleyt. Das ist anfechtbar. Solltest Du überhaupt dadurch zu Geld gekommen sein, so ist es dem Allerheiligsten Insolvenzverwalter, dem mietergleichen Hätschelkind des gebarleyten "Rechts"-Staats , wieder herauszugeben. Merke, Obersekundaner: Du darfst das Geld auf endgültig, wie Dir geschuldet ,beitreiben - Du darfst es nicht. x = non x. O Wunder der Logik! O Wunder solcher Gesetze! O Wunder solcher Gesetzesausleger!

Warum müssen Sie immer jede normale Auslegungsfrage mit einer Grundsatzkritik an unserem Rechtsstaat verbinden? Und was kann Barley und Prantl dafür, bei allem Verständnis dafür, dass Barley und Prantl Ihrer AfD schon immer verhasst waren?

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Nur, wenn dazu Anlass besteht. Die beiden Genannten rotieren doch derzeit am lauthälsesten zum Rechtsstaat. Gegenfrage: Warum kommt von Ihnen niemals etwas zur Sache?

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