LAG Berlin-Brandenburg: Auch gering dotierte Sozialpläne können wirksam sein

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.02.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3981 Aufrufe

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans. Antragsteller ist der Betriebsrat der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG, einem Unternehmen, das bis 2015 die Fluggastabfertigung am Flughafen Berlin-Tegel durchgeführt hat. Nachdem der Betreiber des Flughafens den Dienstleistungsauftrag gekündigt und an ein anderes Unternehmen neu vergeben hatte, das diesen mit eigenen Mitarbeitern (und nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB) fortführte, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten. Einen anderen Dienstleistungsauftrag, in dessen Rahmen sie die Mitarbeiter hätte einsetzen können, konnte sie nicht akquirieren.

Da sich Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht über einen Sozialplan (§ 112 BetrVG) verständigen konnten, entschied die Einigungsstelle am 21.1.2015 mit den Stimmen des Vorsitzenden und der Arbeitgeberin, einen Transfersozialplan aufzustellen. Dieser Spruch wurde vom LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 1.3.2016 (9 TaBV 1519/15, BeckRS 2016, 69494) kassiert, da er zum Nachteil der Arbeitnehmer die Grenzen billigen Ermessens überschreite.

Daraufhin wurde das Einigungsstellenverfahren fortgesetzt. Am 6.3.2017 (im Beschluss heißt es irrtümlich 2016) beschloss die Einigungsstelle - erneut gegen die Stimmen der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder - die Aufstellung eines Sozialplans mit einem Gesamtvolumen von 750.000 Euro. Die Höhe der individuellen Abfindungen richtet sich nach der Anzahl der vom jeweiligen Arbeitnehmer nach einem bestimmten, näher geregelten System erreichten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der unter den Sozialplan fallenden Beschäftigten.

Der Betriebsrat hält den Sozialplan für nicht ausreichend dotiert und begehrt erneut die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Er macht insbesondere geltend, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Muttergesellschaft hätte berücksichtigt werden müssen (Berechnungsdurchgriff). Das ArbG Berlin hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde zum LAG Berlin-Brandenburg blieb erfolglos:

1. Ein Sozialplan ist so zu dotieren, dass er über den Ausgleich der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile nicht hinausgeht, diese aber zumindest substanziell mildert, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also von den Nachteilen spürbar entlastet. Er ist insoweit zu begrenzen, als die gebotene Entlastung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, weil der Ausgleich der Nachteile den Bestand des Unternehmens gefährden würde.

2. Für die wirtschaftliche Vertretbarkeit ist auch bei wirtschaftlich verflochtenen Unternehmen auf das arbeitgebende Unternehmen und nicht auf Dritte abzustellen. Das Gesetz enthält insoweit keine verdeckte Regelungslücke. Der Gesetzgeber wollte grundsätzlich am gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip festhalten.

3. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sind Ansprüche des arbeitgebenden Unternehmens gegen Dritte auf Ausgleich der Sozialplanlasten einzubeziehen. Aus der bloßen Praxis, Verluste auszugleichen oder durch Darlehen bei gleichzeitigem insolvenzrechtlichen Rangrücktritt zu decken, lassen sich ebenso wenig wie aus einem Beherrschungsvertrag Ansprüche auf Finanzierung eines noch abzuschließenden Sozialplans ableiten. ...

10. Die bloße wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung oder Abhängigkeit zwischen Unternehmen sind kein Rechtsgrund für eine Erhöhung des Sozialplanvolumens.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt (1 ABR 7/19).

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17, BeckRS 2018, 38162

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