§ 256 Abs. 1 ZPO gilt auch für die Gewinnfeststellung bei einer GbR

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 25.02.2019

Der große Vorteil einer BGB-Gesellschaft ist gleichzeitig die Achilles-Ferse der Rechtsform. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht ohne große formale Anforderungen, im Zweifel ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft ist daher bei Freiberuflern beliebt. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Ärzte können ihre Angelegenheiten weitgehend frei nach ihren individuellen Bedürfnissen regeln. Diese Freiheit bedingt im Zweifel aber auch Streitanfälligkeit einzelner Regelungen.

 

Über eine solche hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 22.01.2019 – II ZR 59/18). Mehrere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hatten sich zu einer Sozietät zusammengeschlossen, dann gab es wohl das Bedürfnis der Partner sich zu trennen. Laut Darstellung im Urteil war zumindest einer der Beteiligten Schein-Gesellschafter (-Partner). Es gab einen Auflösungsbeschluss, einer der Beteiligten wollte aber bereits für ein Jahr vor der Schlussrechnung eine Gewinnbeteiligung. Er klagte bis vor das höchste deutsche Zivilgericht auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung.

Zu Recht, entschied der BGH. Denn die Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Antrag, der ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO betrifft. An dessen Feststellung hat ein Gesellschafter auch nach Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussabrechnung nicht vorliegen.

 

Da Rechtsstreitigkeiten immer mit einem Kostenrisiko und Aufwand verbunden sind, wird den Gesellschaftern auch von BGB-Gesellschaften zu empfehlen sein, die Ermittlung des Gewinns (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz?), die Vorlage der Jahresrechnung (analog den gesellschaftsrechtlichen Fristen des HGB oder individuell vereinbart) und die erforderlichen Feststellungsbeschlüsse samt einer Fälligkeit festzulegen.

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