Bewertung der Urlaubsrückstellung und Verfall von Resturlaub

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 26.02.2019

Manche Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schafft es bis in die Tagesmedien – und bereitet bei der Jahresabschlusserstellung Kopfzerbrechen. Mit Urteil vom 19.02.2019 urteilte das BAG zum Verfall von Resturlaubsansprüchen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG (Az. 9 AZR 541/15). Nach dieser Entscheidung der obersten deutschen Arbeitsrichter verfällt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn (i) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seine konkreten Urlaubsansprüchen und (ii) die Verfallfristen belehrt und (iii) der Arbeitnehmer den Urlaub ungeachtet dessen aus freien Stücken nicht genommen hat.

 

Unstreitig ist für nicht genommenen Jahresurlaub eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu bilden. Diese ist mit „dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag“ zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 HGB) zu bewerten. Diese Rückstellung ist in die steuerliche Gewinnermittlung zu übernehmen (§ 5 EStG).

Die Anforderung der Urlaubskartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres gehört zum Standard. Nach der Rechtsprechung des BAG müsste geprüft werden, welche Urlaubsansprüche bereits verfallen sind und die Rückstellung entsprechend reduziert werden. Andererseits gilt der allgemeine Bewertungsgrundsatz der vorsichtigen Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Für die Praxis der Jahresabschlusserstellung wird man sich im Zweifel am allgemeinen Grundsatz der vorsichtigen Bewertung orientieren müssen. Das bedeutet wenn nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Arbeitnehmer ordnungsgemäß belehrt wurde oder der Urlaub aus anderen Gründen verfallen ist, wird eine Rückstellung in voller Höhe erforderlich sein.

 

Für die betriebswirtschaftliche Beratung ist dagegen zu empfehlen, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen. So sollte Mandanten empfohlen werden, beispielsweise mit der letzten Lohnabrechnung des Jahres oder als Anlage zur Meldung zur Sozialversicherung/Lohnsteuerbescheinigung in einem Merkblatt darauf hinzuweisen, dass nicht genommenen Urlaub innerhalb bestimmter Fristen verfällt.

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