Einbehalt von Kundengeldern auch bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers nicht erlaubt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.02.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|4967 Aufrufe

Kundengelder einzubehalten stellt auch bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers verbotene Eigenmacht dar.

Das hat das LAG Köln entschieden und damit die Klage eines Arbeitnehmers gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses abgewiesen.

Der Kläger war zu einem Bruttolohn von 2.150 Euro monatlich bei der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Barzahlungen der Kunden für die jeweils ausgelieferten Bestellungen entgegen zu nehmen und an seine Arbeitgeberin abzuführen. Diese war spätestens seit Januar 2013 zahlungsunfähig. Ab Februar 2013 zahlte sie keine Gehälter mehr aus. Mit Schreiben vom 26.3.2013 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2013 und begründete diese Kündigung mit betrieblichen Erfordernissen. Der Kläger und einige andere Arbeitnehmer behielten daraufhin die auf ihrer letzten Verkaufsfahrt eingenommenen Kundengelder ein. Der Kläger behielt 3.726 EUR für sich. Aus diesem Grunde kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 20.4.2013 erneut, dieses Mal außerordentlich und fristlos.

Die Kündigungsschutzklage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg:

Die Insolvenzschuldnerin hatte für ihren Ausspruch einen wichtigen Grund. Der Kläger hat sich zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin nicht nur einer Unterschlagung sondern auch einer verbotenen Eigenmacht schuldig gemacht und er hat damit das notwendige Vertrauen in einer Weise zerstört, dass der Insolvenzschuldnerin eine weitere Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Der Besitzer, hier also die Insolvenzschuldnerin, darf sich gemäß § 859 Abs. 1 BGB der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Selbsthilfeberechtigt ist der unmittelbare Besitzer (die Insolvenzschuldnerin), auch wenn sein Besitz gegenüber dem Entziehenden fehlerhaft ist (Palandt-Herrler § 859 Rn. 1). Auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Insolvenzschuldnerin oder auf eine Notlage des Klägers im Augenblick der Besitzentziehung kommt es also nicht an. Wer sich mit Gewalt gegen eine Besitzentziehung wehren darf, der darf erst recht ohne Fristeinhaltung ein Dauerschuldverhältnis beenden, um eine Wiederholung der verbotenen Eigenmacht zu verhindern.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Köln, Urt. vom 6.12.2018 - 6 Sa 357/18, BeckRS 2018, 38280

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