Und nochmal: zum Wegfall des Eigenbedarfs - der BGH darf "ran" !

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 27.02.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht10|4517 Aufrufe

An dieser Stelle hatte ich vor einigen Tagen eine Entscheidung des LG Berlin kommentiert - und auch etwas zu den Problemen geschrieben, die sich stellen, wenn der geltend gemachte Eigenbedarf während - oder nach Ablauf - der Kündigungsfrist wegfällt.

Ich wusste damals noch nichts davon, dass eine sehr ähnliche, spannende Frage dem VIII. Zivilsenat vorliegt. Im vom LG Halle entschiedenen Fall machten die Vermieter Eigenbedarf geltend, weil sie die pflegebedürtige Großmutter, die nahe der streitrelevanten Wohnung wohnte, von dort aus besser unterstützen wollten. Jedoch starb die Großmutter nach Ablauf der Kündigungsfrist, damit war der Eigenbedarfsgrund - spät - weggefallen. Das LG Halle hatte der Räumungsklage stattgegeben, auch Härtegründe gem. § 574 BGB für nicht ausreichend erachtet. 

Der BGH will nun am 17. April 2019 (VIII ZR 167/17) auch über diesen Fall nach zugelassener Revision entscheiden. Im Hinblick auf den Eigenbedarf müsste der Senat angesichts der bisherigen Rechtsprechung die Entscheidung des LG Halle bestätigen; ob die Würdigung der Härtegründe genügt bleibt abzuwarten. Zur Presseerklärung des Senats geht es hier.

 

 

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10 Kommentare

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Das "gesunde Volksempfinden" ist ein Terminus der Nazi-Justiz und kommt beim BGH mit hundertprozentiger Sicherheit nicht zur Anwendung.

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Der Kollege Dr. Peus hat den Begriff nicht aus Versehen gewählt. Es ist bloß so, dass nach seinem persönlichen Empfinden bestimmte Abwägungen in der heutigen Rechtsprechung ebenso willkürlich seien, wie in der Nazi-Zeit, und er mit gewisser Regelmäßigkeit entsprechend kommentiert.

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Das trifft zu, Herr/Frau AB.  Hält man sich an Frau Dr. Barleys Begehren,so kommt das eben heraus.

Da kam mir eine andere Kommentierung dazwischen: Der Satz "Da haben Sie Recht" bezieht sich natürlich auf die Kommentierung von AB. 

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass es bei Eigenbedarfskündigungen nie "Rechtssicherheit" geben wird, ganz einfach aus dem Grund, weil jeder einzelne Sachverhalt mit seinen Besonderheiten gesondert für sich untersucht werden muss und in jedem einzelnen Fall wieder aufs Neue eine Interessenabwägung stattfinden muss.  

Ich käme nicht auf den Gedanken, einen anonymen "Gast" als Kollegen zu bezeichnen oder wertzuschätzen. Was Frau Dr. Barley begehrt, und zwar weitgreifend und thematisch unbegrenzt, ist die Befassung mit NS-Zeit und "Rechts"-Handhabung seinerzeit sowie, dringend, Auswertung für heute und die Zukunft. Richtig ist, dass sie dem terminus "gesundes Volksempfinden" nicht selbst frönt. Den wird auch das BVerfG nicht verbatim  verwenden, das ist richtig. Intellektuell wird die Sache aber spannend, möglicherweise. Wie Frau Dr. Barley im Zusammenhang mit dem Fall "Sami A.Touristik" dargetan hat, wünscht sie eine möglichst bürgerferne, auf das Rechtsempfinden breiter Teile der Bevölkerung gleichsam pfeifende und demos-averse und rücksichtslose Judikatur. In der Attacke gegen den NRW-Minister hat sie es ja deutlich  zum Ausdruck gebracht. Schon wenn ein Minister sagt, es wäre gut, wenn Gerichte auch (!!) das Rechtsempfinden der Bevölkerung "berücksichtigen" würden, wähnte und deklarierte sie ja den "Rechtsstaat" attackiert. Merke(l): In diesen Zeitigen Versiffungen des Geistes bedeutet "demokratischer Rechtsstaat", dass dem Gericht das Rechtsempfinden von Bürgern, also des demos, wurscht zu sein hat. Allerdings halten sich gewisse Obergerichte genau daran nicht. Was da so aus Schutz des "Eigentums" bei "Eigenbedarf" des Eigentümers geworden ist, das  deckt breiteste Teile der Wahlbevölkerung ab. Es wird wohl mehr wahlberechtigte Mieter geben als Eigentümer. Und da wundern sich manche, dass der private Wohnungsbau  ziemlich und nachhaltig darniederliegt. Das Rechtssystem hat breite Wirkung. Man muss auch einmal Zusammenhänge sehen. Der BMinJ r. Vogel stellte seinerzeit in den 1970er Jahren in der NJW in einem Spitzenaufsatz das "neue" Mieterschutzrecht so vor: Selbstredend bleibe es voll (!!) bei Schutz des Eigentümers, seine (!!)Wohnung bei Bedarf auch selbst (!!) nutzen zu können. Also ganz "einfach":  1.) Eigentum  2.) Eigenbedarf 3.) Kündigung 4.) wirksam 5.) Mieter raus, effektiv. Heute in Wahrheit: ökologische Abfallprobleme  bei dem Verbalschwall ausführlichster "Begründungen" wegen "Abwägungen". Selbst wenn das LG hierzu im Ergebnis überzeugend entschieden hat  - warum der Verbalschwall zu "Abwägungen"? Klar - wegen des wahlpopulistischen Einschubs eines § 574 BGB. 

Wie alle per mail Informierten wissen, hatte ich dazu bereits gezielt Stellung genommen, was aber wegmaasoidiert wurde.

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