Wo fängt der Vergleichsmehrwert an?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.03.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2728 Aufrufe

Gerade in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage häufig umstritten und wird tendenziell sehr restriktiv gehandhabt, welche der vertraglich vereinbarten Regelungen zu einem Vergleichsmehrwert führen und nicht nur Rechnungsposten im Rahmen eines „Gesamtpakets“ sind. So hat sich das LAG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 11.2.2019 - 26 Ta (Kost) 607/19 auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht genügt, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstelle, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert müsse vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens seine Regelung erfahren. Auch der Gesichtspunkt, dass eine konkret vereinbarte Zeugnisformulierung nicht mit Erfolg durchsetzbar gewesen wäre (hier „Dankes-, Bedauerns- und Schlussformel“) ändere an dem Ergebnis nichts, solange insoweit kein Streit bestanden habe.

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