Unfallflucht unterbricht Dauerstraftat - Unfall mit Personalienfeststellung nicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.03.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2538 Aufrufe

Vor zwei Tagen hatte ich schon eine etwas zurückliegende BGH-Entscheidung, die noch bei mir "auf Halde" lag. Jetzt gibt es noch so ein Stück. Dabei geht es um die Dauerstraftat. Hierunter fallen etwa §§ 316 StGB, 21 StVG, 6 PflVG (auch viele OWis sind Dauertaten). Das besondere dabei: Kurze Fahrtunterbrechungen teilen die einheitliche Fahrt nicht in unterschiedliche materiell-rechtliche Taten auf. Jedenfalls in der Regel nicht. Wird die Fahrt nach der Unterbrechung so weitergeführt, wie der Täter dies von Anfang an vor hatte, so liegt nur eine Tat vor. Der BGH hat nun nochmals klargestellt: Bei einer Unfallflucht ist dies anders. Nicht jedoch bereits bei einem Unfall mit anschließender einvernehmlicher Personalienfeststellung:

 

 

Die Dauerdelikte des § 21 I 1 StVG und § 6 I PflVG umfassen die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 7.11.2003 – 4 StR 438/03, VRS 106, 214; v. 22.7.2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urt. v. 30.9.2010 – 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212; Beschl. v. 9.3.2016 – 4 StR 60/16, StraFo 2016, 262). Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1997 – 5 StR 93/97, NStZ 1997, 508; OLG Hamm, VRS 115, 142; LG Potsdam, DAR 2009, 285; Weidig, in: MüKo-StrVerkR, § 21 StVG Rn 40 f.; zu § 316 StGB vgl. Ernemann, in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 316 Rn 40). Dementsprechend beginnt nach der Rspr. des BGH eine neue Dauerstraftat, wenn der Täter nach einem Unfallgeschehen weiterfährt, weil er den Entschluss gefasst hat, sich der Feststellung seiner Unfallbeteiligung durch Flucht zu entziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.2.1967 – 4 StR 461/66, BGHSt 21, 203 = NJW 1967, 942; Beschl. v. 10.4.1973 – 4 StR 118/73, VRS 48, 354; Urt. v. 17.2.1983 – 4 StR 716/82, VRS 65, 131). Dass der Angekl. nach dem Halt zum Austausch der Personalien mit der Unfallgegnerin nicht seine ursprünglich geplante Fahrt fortsetzte, sondern einen neuen Tatentschluss fasste, hat das LG nicht festgestellt. Die Annahme von 2 materiellrechtlich selbständigen Taten ist daher nicht belegt.

BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – 4 StR 149/18

 

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