Nicht nötig: "Bitte plädieren Sie jetzt!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.03.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2510 Aufrufe

OWi-Sachen sind schon immer ein eigenartiges Kampfgebiet gewesen. Beid em Betroffenen ging es um eine Geldbuße von 145 Euro wegen eines Vorfahrtsverstoßes. Im Verfahren hat das Gericht wohl nicht nach Schließen der Beweisaufnahme ausdrücklich um ein Plädoyer gebeten. Nun ja - ein Verteidiger weiß natürlich, dass das die Stelle ist, wo er was sagen darf bzw. was sagen sollte. Ich vermute einmal, dass die Stimmung im Verfahren zu diesem Zeitpunkt schon etwas erhitzt war. Jedenfalls versuchte der Verteidiger hieraus eine Rechtsbeschwerde zu machen. Klappte nicht:

 

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.

Das Amtsgericht Münster hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 10. September 2018 wegen fahrlässiger Missachtung der Vorfahrt, wodurch es zu einem Unfall kam, eine Geldbuße in Höhe von 145,00 EUR verhängt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen Rechts und materiellen Rechts. Der Betroffene meint, die Rechtsbeschwerde sei bereits zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und zudem, weil das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. Er beanstandet, dass das Amtsgericht keinen vollständigen Schlussvortrag gewährt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Oktober 2018 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hierzu hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05. Dezember 2018 Stellung genommen.

II.

Der rechtzeitig angebrachte und formsowie fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Da der Betroffene zu einer Geldbuße von über 100,00 EUR aber nicht mehr als 250 EUR verurteilt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 OWiG nur dann zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder wenn das Urteil wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Diese Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor. 1.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 15. November 2018 u.a. Folgendes ausgeführt:

„Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen und zu verfestigen (ständige Rechtsprechung, zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4.10.2007, 3 Ss OWi 663/07, zit. nach juris). Die Fortbildung des Rechts kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht, ohne dass es dabei um die Nachprüfung des

… angewendeten Rechts im Einzelfall ginge (zu vgl. Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 80 Rn. 3 m. w. N.). Klärungsbedürftige Fragen ergeben sich aus dem Antragsvorbringen jedoch nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn andernfalls schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen und fortbestehen würden, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (zu vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 180 f.). Bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung selbst dann nicht gefährdet, wenn sie offensichtlich wäre. Die Entscheidung des Tatrichters muss - über einen etwaigen ihr innewohnenden Rechtsfehler hinaus - vielmehr besorgen lassen, dass der die Entscheidung fällende Tatrichter auch künftig die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachten wird (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2015, III - 5 RBs 177/15, zit. nach juris). Ein entsprechender Rechtsfehler ist jedoch bereits nicht ersichtlich.

So haben die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach § 258 Abs. 1 StPO zwar das Recht, nach Beendigung der Beweisaufnahme und vor der endgültigen Entscheidung des Gerichts zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen zusammenfassend Stellung zu nehmen (zu vgl. BVerfGE, Urteil vom 13.05.1980, 2 BvR 705/79, BVerfGE 54, 140). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit zum Schlussvortrag zu geben. Eines förmlichen Hinweises bedarf es jedoch nicht (BGH, Beschluss vom 21.03.1989 - 5 StR 120/88 -). Insoweit wäre jedoch selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens des Betroffenen ein über die Gewährung des Wortes zur Antragstellung hinausgehender Hinweis des Gerichts nicht erforderlich gewesen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Auch die Ausführungen des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 05. Dezember rechtfertigen insoweit keine andere Entscheidung.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht gegeben.

Es kann dahinstehen, ob die insoweit erhobene Rüge überhaupt den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG genügt (vgl. zu diesem Erfordernis nur Göhler OWiG, 17. Auflage 2017, § 80 Rn. 16a m.w.N.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht weder dem Betroffenen noch der Verteidigung die Möglichkeit des Schlussvortrages eingeräumt habe, ist jedenfalls unbegründet.

Die Rechtsbeschwerde kann zwar grundsätzlich daraufgestützt werden, dass einem Berechtigten keine Gelegenheit zum Schlussvortrag gegeben wurde, nicht aber darauf, dass dem Verteidiger nicht ausdrücklich neben dem Betroffenen das Wort zum Schlussvortrag von Amts wegen erteilt wurde (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 258 Rn. 32 m.w.N.). Eines über die Gewährung des Wortes zur Antragstellung hinausgehenden Hinweises des Gerichts bedurfte es nicht (s.o.). Dass das Amtsgericht nach Schluss der Beweisaufnahme die Möglichkeit zum Schlussvortrag verwehrt hätte, dass dem Verteidiger das Wort auf sein Verlangen hin nicht erteilt worden wäre, wird indes nicht vorgebracht. Dem Verteidiger wurde vielmehr das Wort zur Antragsstellung gewährt, was genügt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen daher insgesamt nicht vor.

III.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenentscheidung zu verwerfen.

 

OLG Hamm Beschl. v. 8.1.2019 – 4 RBs 360/18, BeckRS 2019, 721

 

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