„Große BRAO-Reform“ und (kein) Legal Tech?

von Dr. Sylvia Kaufhold, veröffentlicht am 25.03.2019
Rechtsgebiete: Legal TechRechtspolitik13|12575 Aufrufe

Gerade zurück vom Treffen unserer Arbeitsgruppe „Legal Tech“ beim Deutschen Anwaltverein (DAV) kam die Meldung (DAV-Depesche Nr. 11/19):

Interessenvertretung/Anwaltspraxis
DAV-Vorstand beschließt Gesetzentwurf zur großen BRAO-Reform

Aus dem „DAV-Diskussionsvorschlag von Martin Henssler zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht“ hat der DAV-Vorstand nun den „DAV-Vorschlag zur großen BRAO-Reform“ gemacht. Würde der Gesetzentwurf zum Gesetz werden, wären viele Zweifelsfragen der Anwaltspraxis zur Berufsausübungsgesellschaft gelöst. Allein bei der Öffnung für Fremdkapital (genau Eigenkapital Dritter) folgt der DAV nicht Martin Henssler. Nach der kleinen BRAO-Reform von 2017 ist nun der Gesetzgeber am Zug. Alle Details zur DAV-Stellungnahme Nr. 8/19 hat das Anwaltsblatt.

Da ist er nun also, der „große (Ent-)Wurf“! Durchaus ungewöhnlich, dass ein Interessenverband bei einem Hochschulprofessor ganze Gesetzesentwürfe in Auftrag gibt. Aber warum nicht, wenn es nicht nur berufspolitischen Interessen dient, sondern auch, oder vielleicht sogar in erster Linie, der Gesetzesqualität und der Beseitigung erheblicher Rechtsunsicherheiten? Und dass dies hier der Fall ist, weil das geltende anwaltsspezifische Gesellschaftsrecht und Berufsrecht „antiquiert, in sich widersprüchlich, lückenhaft und zudem intransparent“ ist, erschließt sich schon auf den ersten Seiten des Diskussionsvorschlags von Henssler (Institut für Anwaltsrecht, Köln), den der DAV mit wenigen ergänzenden Anmerkungen vollständig in seine Stellungnahme Nr. 8/2019 integriert hat.

Wie aber verhält sich der Entwurf zum drängendsten und aktuell umstrittensten Zukunftsthema der deutschen und europäischen Anwaltschaft, dem Legal Tech (grundlegend: Hartung/Bues/Halbleib, Legal Tech; zur Zukunft der Juristen allgemein Kilian, NJW 2017, 3043)? Als Hauptgrund, warum Anwälte die verschiedenen Erscheinungsformen der (teil-)automatisierten Rechtsdienstleistung jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber ihren Mandanten kaum nutzen (dürfen), gilt das generelle Verbot interprofessioneller Sozietäten, insbesondere mit BWLern und ITlern.

Nach der vom DAV favorisierten Neuregelung (§ 59b Abs. 1 Nr. 2 BRAO-E), die Henssler selbst nicht unkritisch sieht, soll die gemeinschaftliche Berufsausübung mit Angehörigen anderer Berufe künftig zulässig sein, „wenn diese Berufe mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, vereinbar sind und die Verbindung die anwaltliche Unabhängigkeit, die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht gefährden kann.“ Schon weil die Regelung die Anforderungen an die sozietätsfähigen Berufe positiv formuliert, anstatt potentiell unvereinbare Berufe auszunehmen (so § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), dürfte sich der Ansatz als zu restriktiv erweisen. Dies gilt umso mehr, als die anwaltlichen Pflichten gem. §§ 43, 43a BRAO, also auch die zur Verschwiegenheit und zur Vermeidung von Interessenkollisionen, für die Mitgesellschafter und die Gesellschaft ohnehin entsprechend gelten sollen (§§ 59c Abs. 1, 59j BRAO-E). Das Ganze erscheint daher etwas „doppelt gemoppelt“. Der Beispielskatalog der hiernach wohl ohne weiteres als vereinbar geltenden Berufe (außer den bisher schon anerkannten sind das Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Architekten und Ingenieure, Mediatoren, Volks-um Betriebswirte und Sachverständige) wiederum erfasst nur Freie Berufe i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Und man fragt sich sofort: Was ist denn mit den im Bereich Legal Tech so wichtigen Informatikern und Softwareentwicklern? Als privilegierte Ingenieure i.S.v. § 59b Abs. 1 Nr. 2 BRAO-E wird man sie jedenfalls nicht ansehen können. Überhaupt findet sich der Begriff „Legal Tech“ in der gesamten Gesetzesbegründung nur ein einziges Mal, und zwar im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Öffnung der Partnerschaftsgesellschaft für gemischte Geschäftsgegenstände in § 1 Abs. 1 S. 3 PartGG-E.

Allein praktikabel, zeitgemäß sowie verfassungs- und europarechtlich unbedenklich erscheint daher eine generelle Abschaffung des Sozietätsverbots unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit und der zumindest vertraglichen Erstreckung der Berufspflichten auf die Mitgesellschafter wie es bereits ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2006 vorsah (vgl. Uwer, AnwBl Online 2019, 20). Die in § 59a Abs. 2 BRAO-E vorgesehene Klarstellung, dass gemischte Sozietäten Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 RDG erbringen dürfen, wenn mindestens einer der Gesellschafter Rechtsanwalt ist, kann auf diese Weise ihr praktisches Potential entfalten. Wenn dann noch das antiquierte Verbot des Erfolgshonorars und das durch die Rechtsprechung ohnehin fast vollständig aufgeweichte Werbeverbot gestrichen werden, stehen innovative Geschäftsmodelle auch Rechtsanwälten offen und der schnell wachsende elektronische Rechtsberatungs- und durchsetzungsmarkt könnte wieder unter anwaltliche (Mit-)Kontrolle gebracht werden. Denn dann wäre mit wesentlich besseren Gründen als bisher vertretbar, dass nichtanwaltliche Legal-Tech-Dienstleister ihr umstrittenes Geschäftsmodell auch über die Inkassoerlaubnis nicht legitimieren können. Erst recht gäbe es keinerlei Bedarf für einen zusätzlichen registrierten Rechtsdienstleister, wie ihn Remmertz für „automatisierte Rechtsdienstleistungen“ ins Spiel gebracht hat und der aus berufspolitischer Sicht viel gefährlicher wäre als eine europarechtlich ohnehin gebotene Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts i.e.S.

Allerdings könnte daran gedacht werden, Legal-Tech-Dienstleistern auf einer anderen Ebene des RDG entgegenzukommen. Bei allen Unsicherheiten im Detail ist doch unverkennbar, dass Legal Tech irgendwie jenen Tätigkeiten ähnelt, die der BGH als „rein schematische Rechtsanwendung“ vom Erfordernis der rechtlichen Einzelfallprüfung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG auszunehmen bereit ist (hierzu Fries, ZRP 2018, 161, 163). Selbst noch so hochwertige Online-Tools können immer nur auf standardisierter Grundlage, d.h. in Abhängigkeit vom abgefragten und als richtig unterstellten Sachverhalt, zuverlässige Ergebnisse produzieren und sind nicht geeignet, alle Individualitäten des Einzelfalls juristisch zutreffend zu bewerten. Dies gilt für Text- und Vertragsgeneratoren ebenso wie für die (vor-)gerichtliche Anspruchsprüfung und -durchsetzung durch flightright & Co, auf die sich die RDG-Diskussion derzeit konzentriert (zuletzt Henssler, NJW 2019, 545; Römermann/Günther, NJW 2019, 551) und die ihrerseits bald durch vollautomatisierte Entschädigungssysteme seitens des Anbieters abgelöst werden könnte (hierzu Fries, NJW 2019, 901). In beiden Varianten erfolgt eine gewisse juristische Prüfung des Einzelfalls, weil aber diese Prüfung automatisiert und schematisch ist, kann sie nur vorläufig und indikativ sein. Sie kann die erst noch erforderliche, vertiefte und rechtsverbindliche Einzelfallprüfung mittels natürlicher Intelligenz des Anwalts nicht ersetzen und will es in den meisten Fällen auch gar nicht. In der strukturellen Unverbindlichkeit von Legal Tech liegt daher m.E. der entscheidende Unterschied zur anwaltlichen Leistung, die immer verbindlich ist und für die der Anwalt je nach Mandatsinhalt auch dann haftet, wenn er selbst das Ergebnis eines Vertragsgenerators oder Anspruchs-Tools ungeprüft übernommen hat (vgl. Riechert, AnwBl 2019, 102, 103). Nur vor einer schematischen Prüfung, die dennoch als rechtsverbindlich verkauft wird, muss der Rechtsmarkt geschützt werden. Alles andere ist für Anwälte keine ernsthafte Konkurrenz. Allerdings kann auch eine unverbindliche Rechtsprüfung einen wirtschaftlichen Wert haben, denn sie ermöglicht immerhin eine erste Orientierung darüber, ob es sich lohnen kann, die Sache selbst oder mithilfe eines Rechtsanwalts weiterzuverfolgen.

Vor diesem Hintergrund könnten explizit als unverbindlich bezeichnete Tätigkeiten – unabhängig davon, ob sie automatisiert oder herkömmlich bzw. entgeltlich oder unentgeltlich erbracht werden – jedenfalls dann vom Anwendungsbereich des RDG ausgenommen werden, wenn zusätzlich noch auf das Erfordernis anwaltlicher Prüfung hingewiesen wird. Dieses offenbar in den USA verbreitete Informationsmodell ist die beste Werbung für den Anwalt. Schließlich ist es vielleicht auch gar nicht das enge Berufsrechtskorsett, das Anwälte weitgehend davon abhält, ihre außergerichtlichen Leistungen ausschließlich als standardisiertes Massengeschäft anzubieten wie die Legal-Tech-Dienstleister das tun – sondern ihr Selbstverständnis. Zu Recht.

Update vom 2.4.2019:

Der Kommentar von Jörn Erbguth bringt mich darauf, dass § 2 Abs. 1 RDG bereits de lege lata so zu lesen sein dürfte:

"Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtsverbindliche [nicht: rechtliche] Prüfung des Einzelfalls beinhaltet [nicht: erfordert]."

Die aktuelle Fassung unterliegt einem logischen Zirkelschluss, denn eine Tätigkeit kann keine Prüfung erfordern, sondern nur beinhalten. Allenfalls kann ein Tätigkeitsergebnis eine Prüfung erfordern bzw. eine Tätigkeit eine Überprüfung. Versteht man die Vorschrift aber so, wird die eigentliche anwaltliche Prüfung, die einer vorbereitenden Tätigkeit durch wen oder was auch immer nachfolgt, vom RDG ausgeschlossen, während die vorbereitende Tätigkeit erfasst wird. Also genau das Gegenteil vom gewollten und richtigen Ergebnis. Eine Klarstellung des Gesetzgebers wäre äußerst hilfreich und könnte auch ohne explizite Informationspflichten für LT-Dienstleister zu angemessenen Ergebnissen führen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

13 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Man sollte lieber durch wirklich schneidige Anwendung des geltenden Rechts und NIchtigerklärung von Umgehungskonstruktionen so manchen Unfug ausräuchern. Dass anonyme Kapitalinteressenten der dubiosesten Art gerne absahnen möchten, sollte man nicht fördern. 

Eine erste Replik von Römermann zur DAV-Initiative ist auch schon da. Er bemängelt vor allem, dass der DAV das Fremdkapitalverbot unangetastet lassen will. Hier wiederum kann ich die Bedenken des DAV nachvollziehen (wennauch nicht in Bezug auf ehemalige Sozien). Im Zusammenhang mit Legal Tech ist das Verbot wohl auch das geringste Problem.

Auch bei der Software kommt es darauf an. Klassische Software ist schematisch - je nach Implementierung auf niedrigem oder auch sehr hohem Niveau. Deep Learning ist es gerade nicht, weshalb wir ja so viele Probleme haben, mit diesen Systemen umzugehen.

Eine erste, unverbindliche Auskunft, auf Basis unvollständiger Informationen ist sicher keine Rechtsdienstleistung. Was ist, wenn Dokumente automatisch erfasst und der Text automatisch interpretiert wird? Was ist, wenn mehr als nur ein Formular ausgefüllt wird? Was ist, wenn die Software automatisch Anschreiben liefert, Widersprüche oder gar Klagen einlegt? Ganz unverbindlich natürlich? Da ist noch viel mehr möglich als aktuell angeboten wird.

Wenn dies nicht als Service angeboten werden darf, wird das einfach als App verkauft. Wollen wir dann auch den Verkauf von juristischer Software an Nicht-Anwält*innen verbieten?

Wir müssen akzeptieren, dass Software einen Teil der Anwaltsdienstleistungen übernehmen wird. Dazu braucht es Haftungsregelungen, die den Bereich unverbindlicher automatisierter Auskünfte und den Bereich verbindlicher automatisierter Dienstleistungen sinnvoll abgrenzt - und kein Bestehen auf dem Anwaltsmonopol.

5

Vielen Dank, Herr Erbguth, für Ihren sachkundigen Kommentar.

Auch automatische Anschreiben, Widersprüche und Klagen wären nach meinem Ansatz keine Rechtsdienstleistung, solange sie als unverbindliche Entwürfe gekennzeichnet sind und somit (zumindest inzident) unter dem Vorbehalt der fachkundigen (i.d.R. anwaltlichen) Validierung stehen. Dass solche Entwürfe ungeprüft bzw. unautorisiert bei Behörden oder Gerichten eingereicht werden, verhindern - wo dies der Gesetzgeber für erforderlich hält - bestimmte Formalien, insbesondere der Anwaltszwang vor den Landgerichten oder auch besondere elektronische Kommunikationsverfahren (beA). Aber bereits heute ist niemand gehindert, eine selbstgebastelte Klage beim Amtsgericht einzureichen.

Auch Ihr Hinweis auf die Möglichkeit, vermeintlich verbotene Services per Software-Lizenz zu verkaufen, ist berechtigt. Er bringt mich darauf, dass es sich bei den automatisierten Rechtsprüfungen entgegen dem ersten Anschein vielleicht doch (noch) nicht um eine Prüfung im Einzelfall, sondern eben (wie bei der App) nur im Standardfall handelt und § 2 RDG schon deshalb zu verneinen ist. Vielleicht erschwert hier auch die verunglückte Fassung des Gesetzes, die auf die Erforderlichkeit und nicht auf die Vornahme der Einzelfallprüfung abstellt, unser Verständnis.

Ihrem letzten Absatz entnehme ich aber, dass Sie meinen Abgrenzungsvorschlag über die (Un-)Verbindlichkeit der Leistung grundsätzlich teilen. Oder?

Sehrgeehrter Herr Erbguth, davon hat manches mit legal "tech" nichts spezifisches zu tun. Der Kauf von Beck'schen Handbüchern für tralala (zB BIenenrecht) war auch für jedermann möglich. Und da konnte er - gute - Fragelisten selbst lesen und abarbeiten.  - Ihnen entgegen würde ich den Charakter von "Rechtsdienstleistung" nicht danach abgrenzen, ob sie etwa als Auskunft "unverbindlich" abgegeben ist. -  Zum Schutz des Publikums lassen wird wohl auch  nicht zu, dass jemand als Pilot Flugzeuge mit Insassen steuert, der nach Eigenstudium durch Zuschauen bestenfalls beherrscht oder dem es gelingen könnte, ein Flugzeug bei einfachsten Wetterbedingungen, ohne Wind  oder Regen, tags bei guter Sicht unbeschädigt zu steuern.  

Es geht bei der KI nicht um Rechtsanwendung durch Laien mit Eigenstudium, sondern um hochkomplexe Systeme, bei denen -prognostisch- eine Bearbeitung möglich erscheint, die höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen eher genügt als die menschliche. Das durch EDV erstellte Urteil auf BGH-Niveau erscheint heute als in überschaubarer Zukunft möglich, so wie in näherer Zukunft der automatisiert gesteuerte LKW oder die automatisiert gesteuerte Schienenbahn (die es teilweise schon gibt). Die Frage ist: Wollen wir das? Persönlich habe ich da bei der Juristerei meine Zweifel. Wer Jura als Wissenschaft sieht, dürfte keine Zweifel haben. Ich sehe sie nicht als Wissenschaft, sondern als etwas von Menschen Gemachtes, bei dem in mehr oder weniger weiten Teilen menschliche Wertungen entscheiden. Diese Wertungen sind nicht wissenschaftlich (allenfalls sind sie pseudowissenschaftlich) und führen zu dem von manchen Menschen beklagten Umstand einer gewissen Unvorhersehbarkeit. Sie sind aber meiner Meinung nach genau das, was die Menschlichkeit von Rechtsprechung ausmacht und wozu es überhaupt einer Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt bedarf.

2

Ich habe den Beitrag inzwischen um einen Formulierungsvorschlag zur Klarstellung des Begriffs der Rechtsdienstleistung ergänzt. Nur zwei Worte müssten geändert werden und wir hätten mehr Klarheit.

Wie lto meldet, lässt sich die FDP offenbar vor den Start-up-Karren spannen: https://www.lto.de/recht/juristen/b/legal-tech-rechtsdienstleistungsgesetz-modernisieren-fdp-entwurf-lizenz-abtretungsverbot/

Ich halte die von der FDP angestrebte Privilegierung der Legal-Tech-Dienstleister als vom Berufsrecht befreite „Anwälte light“ mit andererseits komplizierter, weiterer RDG-Registrierung und -Aufsicht analog dem Inkasso-Modell für den falschen Weg. So viel Bürokratie passt auch gar nicht zur FDP. Was wir brauchen, ist eine gründliche Modernisierung des anwaltlichen Berufsrechts, wie jetzt im Prinzip vom DAV vorgeschlagen. Und die Verteidigung des Legal-Tech-Models als eine von § 2 Abs. 1 RDG nicht erfasste, weil strukturell rechtsunverbindliche Dienstleistung (s. oben). Davon unberührt bleibt die Erlaubnispflicht als Inkassodienstleistung, die für Myright und Co. absolut ausreichend ist.

Bleibt das Verbot des Abtretungsverbots in AGB, über das man (analog § 354a HGB) ggf. reden kann. Es gibt allerdings auch ohne eine solche Spezialregelung gute Gründe, die bereits jetzt für die Unwirksamkeit solcher Abtretungsverbote sprechen, denn die Absicht der Verhinderung gebündelter Klagen ist offensichtlich. Schließlich würde eine Neuregelung im Sinne der FDP den Dieselklägern etc. auch nicht mehr helfen (Rückwirkungsverbot). Die Rechtsprechung wird daher ohnehin zu klären haben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Geschäftsmodell der Legal Techs tatsächlich gegen geltendes Recht verstößt.

Sehr geehrte Kollegin Kaufhold,

also sind Sie der Meinung, dass das RDG in seiner aktuellen Ausprägung Geschäftsmodelle wie die von Flightright, wenigermiete.de und mehrabfindung.de durch eine Inkassolizenz legitimieren?

Im Juni wird sich ja der BGH damit beschäftigen.
Es bleibt spannend.

Beste Grüße,
Krisch

0

Kommentar hinzufügen